Drucksache 16/1042 15. 03. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei Rechtsschutz für den früheren Minister der Finanzen Die Kleine Anfrage 672 vom 17. Februar 2012 hat folgenden Wortlaut: Laut Medienberichten („Mainzer Rhein-Zeitung“ und „Trierischer Volksfreund“ vom 16. Februar 2012) gewährt das Land Rheinland -Pfalz dem früheren Minister der Finanzen Rechtsschutz in dem unter dem Az. 2050 Js 37425/10 bei der Staatsanwaltschaft Koblenz geführten Strafverfahren. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgt die Rechtsschutzgewährung? 2. Welche Kosten und Gebühren werden übernommen (bitte einzeln auflisten)? 3. Sind die Rechtsanwaltskosten auf die nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechenbare Vergütung begrenzt? Wenn ja: In wel- cher Höhe (Höchstgebühr, niedrigste Gebühr, Mittelgebühr)? 4. Hatte der frühere Minister der Finanzen eine Rechtsschutzversicherung in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der Nür- burgring GmbH? Wenn ja: Aus welchem Grund wird diese nicht in Anspruch genommen? 5. Gewähren die Landesregierung, die Investitions- und Strukturbank (ISB), die rheinland-pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projetmanagement mbH und/oder die Nürburgring GmbH weiteren Angeschuldigten in dem o. g. Strafverfahren Rechtsschutz (bitte ggf. unter Nennung der damaligen Funktion)? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. März 2012 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Die Zusage der Gewährung von Rechtsschutz erfolgte dem Grunde nach in entsprechender Anwendung der Verwal tungsvorschrift – Rechtsschutz für Landesbedienstete – des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. De zember 2004 (MinBl. 2005, S. 98), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2009 (MinBl. 2009, S. 290). Zu Frage 2: Ein Antrag gemäß Nr. 1.3 der oben genannten Verwaltungsvorschrift liegt bislang nicht vor. Zu Frage 3: Ein Darlehen kann nach der o. g. Verwaltungsvorschrift gewährt werden, um die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu bestreiten. In strafrechtlichen Verfahren können entsprechend Ziffer 1.2 lit. b) der Verwaltungsvorschrift nur die erstattungs fähigen Gebühren und Auslagen (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO), die bei Verteidigung oder Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt entstehen, Berücksichtigung finden. Berücksichtigungsfähig im Rahmen der Darlehensgewährung sind somit nach § 91 Abs. 2 ZPO in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Demnach richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Rechtsverteidigung im Rahmen einer Darlehensgewährung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nur die Gebühren und Auslagen, die eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nach dem 4. Teil des RVG beanspruchen kann, können im Rahmen der Darlehensgewährung berücksichtigt werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. März 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1042 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Nach Angaben der Nürburgring GmbH umfasst die Rechtsschutzversicherung der Nürburgring GmbH auch die Organe der Gesellschaft und somit auch den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Nach Angaben der Nürburgring GmbH hat der frühere Aufsichtsratsvorsitzende bei der Versicherung Kostenschutz für seine Verteidigung beantragt. Dem hat die Geschäftsführung der Nürburgring GmbH zugestimmt. Zu Frage 5: Nach Angaben der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) gewährt diese auf Vorschlag der Geschäftsführung der ISB dem ehemaligen Sprecher der Geschäftsführung der ISB sowie dem Bereichsleiter der ISB und Geschäftsführer der Rheinland-Pfälzischen Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement mbH (RIM) Rechtsschutz. Der Aufsichtsrat der ISB hat dem zugestimmt . Von Seiten der RIM erfolgt keine Rechtsschutzgewährung. Nach Angaben der Nürburgring GmbH hat diese der Inanspruchnahme der bestehenden Rechtschutzversicherung durch weitere drei Angeschuldigte zugestimmt. Hierbei handelt es sich um den ehemaligen Hauptgeschäftsführer, den ehemaligen Direktor für Finanzen und -Verwaltung sowie den Controller der Nürburgring GmbH. Martin Stadelmaier Staatssekretär