Drucksache 16/1049 15. 03. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Widersprüchliche Ziele in der Teilfortschreibung des LEP IV, Kapitel „Erneuerbare Energien“ Die Kleine Anfrage 670 vom 20. Februar 2012 hat folgenden Wortlaut: Die Planungsgemeinschaft Westpfalz hat in ihrem Planungsgebiet 2,6 % der Gesamtfläche für Windkraft ausgewiesen, darunter aber kaum Waldfläche. Bislang galten Waldflächen als ökologisch höherwertige Flächen als z. B. Brachflächen, Äcker mit schlechten Böden, Konversionsflächen etc. Bei der Strategischen Umweltprüfung (SUP) wird auch künftig verlangt, dass Umweltauswirkungen so weit als möglich minimiert werden; andererseits sollen künftig unbedingt 2 % der Waldfläche für Windkraft ausgewiesen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Müssen in Planungsbereichen, in denen bereits mehr als 2 % der Landfläche für Windkraft ausgewiesen sind, zusätzlich 2 % aus- gewiesen werden und falls ja: warum? 2. Gelten Waldflächen in dem neuen LEP als ökologisch minderwertigere Flächen als Nicht-Waldflächen? 3. Wie viele Hektar Waldfläche müssten für 2 % Windkraftstandorte geopfert werden, wie viele Bäume müssten abgeholzt werden bei durchschnittlicher Baumzahl je Hektar? 4. Gilt diese 2 %-Regel auch dann, wenn nur hochwertige Mischwälder in einem Planungsgebiet liegen? 5. Wie viele Hektar Waldfläche müssen gerodet werden, wie viele Bäume müssen abgeholzt werden, wie viele Hektar Waldboden müssen befestigt oder gar versiegelt werden, um Kranfahrzeuge und Bauteile in Übergröße per Schwertransport zu den Waldstandorten zu bringen? 6. Warum will die Landesregierung unbedingt auch dann Wald abholzen, wenn an anderen Stellen eines Planungsgebietes mehr als gefordert Nicht-Waldflächen ausgewiesen sind? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. März 2012 wie folgt beantwortet: Die Landesregierung bekennt sich zum Ziel, weltweit den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf zwei Grad Celsius zu begrenzen. Dies bedeutet, dass bundesweit und in Rheinland-Pfalz die CO2-Emissionen bis 2050 um 90 Prozent (gegenüber 1990) redu ziert werden müssen. Nahziel sind dabei 40 Prozent weniger CO2-Emissionen bis 2020. Die Landesregierung plant, bis 2030 den in Rheinland-Pfalz verbrauchten Strom bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und zum Stromexportland zu werden. Bis zum Jahr 2020 strebt die Landesregierung an, die Stromerzeugung aus Windkraft zu verfünffachen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Rheinland-Pfalz und die sozialen Aspekte bezahlbarer Energiepreise sind dabei wichtige Anliegen. Im waldreichen Rheinland-Pfalz sind diese Ziele nur unter maßgeblicher Einbeziehung von Windenergiestandorten im Wald zu erreichen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. März 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1049 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 1, 4 und 6: Der Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kapitel Erneuerbare Energien sieht in Z 163 a vor, dass 2 % der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung bereitzustellen sind. Darüber hinaus sieht Z 163 c vor, dass landesweit mindestens 2 % der Fläche des Waldes für die Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung zu stellen sind. Waldstandorte bieten sich aufgrund ihrer Ortsferne und Windhöffigkeit für Wind energieanlagen an. Bedingt durch die technische Entwicklung weisen moderne Windenergieanlagen eine hohe Natur- und Waldverträglichkeit bei vergleichsweise geringer Flächeninanspruchnahme auf. Diese Zielvorgabe der Teilfortschreibung des LEP IV bezieht sich in beiden Fällen auf die Gesamtfläche des Landes Rheinland-Pfalz und nicht auf einzelne Planungsräume innerhalb des Landes. Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihren natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag. Zu Frage 2: Das Ziel 163 c sieht nur eine quantitative Vorgabe vor, ohne dabei die Qualität der jeweiligen Flächen zu bewerten. Hinsichtlich der Ausweisung für Windenergieanlagen ist Wald zukünftig grundsätzlich wie Freiflächen zu bewerten. Zu den Fragen 3 und 5: Die 2 % der Fläche des Waldes, die zur Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung zu stellen sind, erfassen für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignete Flächen. Die Anzahl der in diesen Flächen errichtbaren Windenergie anlagen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und wird rechtlich erst in immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren festgelegt. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der Technik ist von einer erforder lichen Rodungsfläche pro Einzelanlage inklusive der notwendigen Herstellung der Zufahrten von ca. 0,6 ha auszugehen. Die Flächenversiegelung beschränkt sich auf die Herstellung des Fundaments der jeweiligen Windenergieanlage. Alle anderen notwendigen Befestigungen werden in sand-wassergebundener Bauweise ausgeführt. Die Zahl der zu fällenden Bäume richtet sich nach Struktur und Alter des zu fällenden Bestandes und lässt aus diesem Grund eine allgemeine Aussage nicht zu. Unter dem Gesichtspunkt der jeweiligen konkreten Eingriffsminimierung werden alle Flächeninanspruchsmaßnahmen auf das unbe dingt notwendige Maß beschränkt. In Vertretung: Ernst-Christoph Stolper Staatssekretär