Drucksache 16/1096 29. 03. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Umsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform Die Kleine Anfrage 710 vom 14. März 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Bleiben die Kommunen, die nach den im Gesetz festgelegten Kriterien nicht zur Fusion aufgerufen sind und Bestandsgarantie haben, von den angekündigten Zwangsfusionen unberührt? 2. Sofern diese nicht unberührt bleiben: In welcher Form sind auch diese Kommunen betroffen? 3. Welche finanziellen Hilfen und Ausgleichsmaßnahmen sieht die Landesregierung für Kommunen vor, die im Wege einer Zwangs- fusion eine stark überschuldete andere Kommune eingliedern müssen? 4. In welcher Form sollen die Zwangsfusionen erfolgen: Werden die betroffenen Kommunen in Gänze mit einer anderen Kom- mune zwangsfusioniert oder wird es auch zu Aufteilungen kommen? 5. Wie viele und welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, in der einzelne Ortsgemeinden aus einer Verbandsgemeinde in eine andere ausgegliedert werden möchten (bitte differenziert nach Ausgliederung in eine andere VG innerhalb und außerhalb von Kreisgrenzen)? 6. Welche Vorbereitungen hat die Landesregierung mit Blick auf die Umsetzung der Zwangsfusionen zum 1. Juli bis heute ge troffen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. März 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Freiwilligkeitsphase zur Optimierung der Gebiets- und Verwaltungsstrukturen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform läuft bis zum 30. Juni 2012. Ab dem 1. Juli 2012 wird das Minis te rium des Innern, für Sport und Infrastruktur Vorschläge für die aus Gemeinwohlgrün den erforderlichen, nicht auf frei - williger Basis zustande gekommenen oder zustande kommenden Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge meinden nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 [GVBl. S. 272]) und Vorschläge für ent - sprechende gesetzliche Regelungen ausarbeiten. Die Entscheidungen über die Ge bietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegen dem Landtag Rheinland-Pfalz. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform geht davon aus, dass in der Regel verbandsfreie Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsgemeinden mit mindestens 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wett bewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft haben. Demzufolge kann ein Gebietsänderungsbedarf für verbandsfreie Gemeinden und Ver bandsgemeinden, deren Einwohnerzahlen die gesetzlich geregelten Mindesteinwoh nerzahlen unterschreiten, bestehen. In diesen Fällen wirkt sich deren Gebietsände rungsbedarf auf benachbarte verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden aus. Dabei kann es sich auch um verbandsfreie Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und um Verbandsgemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern handeln. Drucksache 16/1096 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für Gebietsänderungen von verbandsfreien Ge meinden und Verbandsgemeinden, die Verbindlichkeiten in sehr unterschiedlicher Höhe haben, wird das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur auch die Notwendigkeit finanzieller Hilfen und Ausgleichsmaßnahmen prüfen und gegebenen falls flankierende Unterstützungsleistungen vorsehen . Zu Frage 4: Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform gibt vor, dass Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemein den als Ganzes erfolgen sollen. Ausnahmsweise können nach dem Landesgesetz die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere andere Verbandsgemeinden aufgeteilt werden. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur wird seine Vorschläge für Ge bietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen ausarbeiten. Zu Frage 5: Nach Kenntnis des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur haben sich Ortsgemeinden zu einem Wechsel in eine andere Verbandsgemeinde im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform wie folgt positioniert: Eingliederung in eine Verbandsgemeinde im selben Landkreis – Ortsgemeinden Traisen und Niederhausen, Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg; Eingliederung in die Verbandsgemeinde Rüdesheim; – Ortsgemeinde Elkenroth: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Gebhardshain Eingliede rung in die Verbandsgemeinde Daaden; – Ortsgemeinden Hasborn, Oberscheidweiler und Niederscheidweiler: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Manderscheid Eingliede rung in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land; – Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Pommern und Treis-Karden: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden Eingliede rung in die Verbandsgemeinde Cochem; – Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden Eingliede rung in die Verbandsgemeinde Kaisersesch. Eingliederung in eine Verbandsgemeinde in einem anderen Landkreis – Ortsgemeinden Darstein, Dimbach, Lug und Schwanheim: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Hauenstein Eingliederung in die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels im Landkreis Südliche Weinstraße; – Ortsgemeinden Reuth, Ormont, Hallschlag und Scheid: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Obere Kyll Eingliederung in die Verbandsgemeinde Prüm im Eifelkreis Bitburg-Prüm; – Ortsgemeinden Lückenburg, Malborn und Neunkirchen: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf Eingliederung in die Verbandsgemeinde Hermes - keil im Landkreis Trier-Saarburg; – Ortsgemeinde Büdlich: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf Eingliederung in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße im Landkreis Trier-Saarburg; – Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden Eingliede rung in die Verbandsgemeinde Kastellaun im Rhein-Hunsrück-Kreis; – Ortsgemeinden Moselkern und Müden: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden eventuell Eingliederung in die Verbandsgemeinde Untermosel im Landkreis Mayen-Koblenz; – Ortsgemeinde Jettenbach: im Zuge einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Wolfstein Eingliederung in die Verbandsgemeinde Weilerbach im Landkreis Kaiserslautern. Zu Frage 6: Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur lässt derzeit von Herrn Univer sitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich , Technische Universität Kaiserslautern, Untersuchungen durchführen, auf deren Grundlage die Vorschläge für Gebietsände - rungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie für entspre chende gesetzliche Regelungen ausgearbeitet werden sollen. Roger Lewentz Staatsminister