Drucksache 16/110 07. 07. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Wassergefährdungsklasse Geothermie-Bohrungen in der Südpfalz Die Kleine Anfrage 48 vom 14. Juni 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung ist die Wassergefährdungsklasse für Thermalwasser in der geplanten Geothermieanlage bei Wörth- Schaidt von 3 auf 1 geändert worden? 2. Mit welcher Begründung ist es möglich, für in der Zusammensetzung noch nicht bekanntes Thermalwasser die Wassergefähr- dungsklasse 1 festzulegen? 3. Wie ist es möglich, die Wassergefährdungsklasse kurzfristig zu ändern? 4. Inwiefern besteht ein Zusammenhang zwischen der Diskussion in der Mediation zur tiefen Geothermie und der Änderung der Wassergefährdungsklasse? 5. Inwiefern ist die Abstromrichtung für die Festlegung der Wassergefährdungsklasse relevant? 6. Wieso wurde die Wassergefährdungsklasse 1 ohne Kenntnis der Abstromrichtung festgelegt? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Gemäß der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) ist für die Einstufung von Flüssigkeiten – zu denen das möglicherweise wassergefährdende Stoffe enthaltende Thermalwasser zu zählen ist – in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) die Kenntnis über die Zusammensetzung dieser Flüssigkeiten erforderlich. Voraussetzung hierfür ist die Niederbringung einer Bohrung und eine Probennahme, auf deren Grundlage im Rahmen einer chemischen Analyse eine Einstufung des Thermalwassers in eine WGK erfolgen kann. Eine Bohrung und eine Probennahme sind am Standort der geplanten Geothermieanlage – Schaidt-Nord der Firma GeoEnergy GmbH bislang noch nicht erfolgt, sodass eine Festsetzung der WGK noch nicht vorliegt und damit auch keine Änderung der WGK erfolgt sein kann. Ergeben sich bei einem bereits in eine WGK eingestuften Thermalwasser Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Zusammensetzung , ist dessen Einstufung in die WGK zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Zu den Fragen 5 und 6: Die Fließrichtung und damit die Abstromrichtung des Grundwassers sind bei der Einstufung in eine WGK gemäß der VAwS nicht von Belang. Eveline Lemke Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2011 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode