Drucksache 16/1101 29. 03. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Zukunft der Kindertagesmütter in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 704 vom 9. März 2012 hat folgenden Wortlaut: Frauen, die als Kindertagesmütter in Rheinland-Pfalz tätig sind, sehen zukünftig große existenzielle Schwierigkeiten bei der Aus - übung ihrer Berufstätigkeit auf sich zukommen. Mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr 2013 und dem kostenfreien Kitaplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ist und wird es für Kinder - tagesmütter in Rheinland-Pfalz sehr schwierig, als attraktive, jedoch kostenpflichtige Alternative in der Kinderbetreuung zu be - stehen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Kindertagesmütter sind gegenwärtig in Rheinland-Pfalz tätig? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die gegenwärtige und zukünftige Stellung der Kindertagesmütter in der Gesamtbetrachtung des Kinderbetreuungskonzepts des Landes, besonders im Hinblick auf die parallel angebotene kostenfreie Betreuung der Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr in Kindertagesstätten und dem bevorstehenden Rechtsanspruch für einjährige Kinder? 3. Welche integrativen (Schulungs-)Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Kindertagesmüttern eine möglichst unkomplizierte berufliche Einbindung in das bestehende Kindertagesstättensystem zu ermöglichen? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die besonders bei den Kindertagesmüttern erwartete zeitliche und räumliche Flexibilität in ihrer Arbeit in Hinsicht auf die Auflagen bezüglich der Ausübung der Tätigkeit in streng auf die einzelne Tagesmutter beschränkten Räumlichkeiten? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. März 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Laut Statistik der Kinder- und Jugendhilfe waren zum Stichtag 1. März 2011 1 866 Tagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz tätig. Eine aktuelle Umfrage bei den Jugendämtern mit Stichtag 20. März 2012 ergab eine Anzahl von 2 235 zurzeit tätigen Tagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz. Zu Frage 2: Kindertagespflege liegt in Rheinland-Pfalz auf Grundlage der §§ 22, 23, 43 SGB VIII, § 1 Abs. 5 KitaG Rheinland-Pfalz in Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen des Kinderbetreuungskonzeptes des Landes stellt die Kindertagespflege für die Landesregierung in Rheinland-Pfalz als familiennahe sowie flexible Betreuungsform ein wichtiges ergänzendes Angebot zur institutionellen Tagesbetreuung von Kindern dar. Ihr wird in dieser Form ein hoher Stellenwert seitens des Landes eingeräumt, was auch in der Vielfalt der Unterstützungsangebote seitens des Landes zum Ausdruck kommt. Beispielhaft sei hier genannt: – Programm „Qualifizierung von Tagespflegepersonen“ sowie Programm „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ zur Stärkung der Qualität in der Kindertagespflege und Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, geeignete und qualifizierte Tagespflegepersonen vermitteln zu können, Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. April 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1101 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode – Unterstützung des Informations- und Erfahrungsaustausches der kommunalen Fachdienste der Kindertagespflege u. a. durch Infor mationsveranstaltungen, – Förderung von Fachtagungen des Landesverbandes für Kinderbetreuung in Tagespflege Rheinland-Pfalz e. V., – Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der Bund-Länder-Verhandlungen zum Ausbau von Betreu- ungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zur Anschaffung von Gerätepools, aus denen die Jugendämter Wickelkommoden, Kinder wagen und andere Ausstattungsgegenstände für Kinder unter drei Jahren an Tagespflegepersonen ausleihen können, sowie darüber hinaus die Möglichkeit der Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Kinder - tagespflege, – finanzielle Förderung seitens der Landesregierung durch die Bonusregelung in § 12 a Abs. 4 KitaG in Höhe von 700 Euro für zweijährige Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, wenn in einem Jugendamtsbezirk am 31. Dezember eines Jahres insgesamt mehr als 10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten betreut werden. Das Bundesrecht regelt den Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Das Land hat den Rechtsanspruch ab dem 1. August 2012 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG auf die Vollendung des zweiten Lebensjahres vorverlegt und gemäß § 13 Abs. 3 KitaG beitragsfrei gestellt. Für den Kindergarten ist die Kindertagespflege ein ergänzendes Angebot, wobei die Ausdehnung des Rechtsanspruchs auf Kinder ab Vollendung des zweiten Lebens jahres sicherlich auch Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege hatte. Die Kinder tages - pflege wird dort, wo sie von den Jugendämtern im Rahmen ihrer Gesamtplanung der Kinderbetreuung genutzt wird, durch die Zunahme der benötigten Betreuungsplätze insgesamt an Gewicht gewinnen. Der ab 2013 im SGB VIII geregelte Rechtsanspruch für die einjährigen Kinder bezieht sich nicht nur auf einen Betreuungsplatz im Kindergarten, sondern ausdrücklich auch auf einen Platz in Kindertagespflege. Aus Sicht der Landesregierung wird der Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertagespflege damit voraussichtlich steigen. Dies bietet eine große Chance für Gestaltungsspielräume und Profilierungsmöglichkeiten der Kindertagespflege, denn diese ist eine gegenüber der Kindertagesstätte gleichberechtigte Betreuungsalternative , die von den Eltern gewünscht ist. Diese entscheiden letztlich, wo ihr Kind betreut wird. Zu Frage 3: Im Juli 2005 startete das für Tagespflegepersonen kostenfreie Förderprogramm „Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Rheinland -Pfalz“. Landesweit werden Qualifizierungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen gefördert, die sich an dem vom Deutschen Jugen d institut (DJI) entwickelten Curriculum zur Fortbildung von Tagespflegepersonen als Qualitätsmaßstab orientieren. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Qualifikationsmaßnahme nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Curriculum (160 Stunden) gilt als Voraussetzung für den Erhalt einer Pflegeerlaubnis. Bei Abschluss der Grundqualifikation (80 Stunden) kann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, die Aufbauqualifikation parallel zur Tätigkeit als Tages - pflegeperson erworben werden. Seit 2005 wurden in 301 Maßnahmen insgesamt 4 592 Tagespflegepersonen qualifiziert. Als Ergänzung zu diesem Qualifizierungsprogramm fördert das Land seit 2011 auch Fortbildungen von Tagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz. Den Maßnahmen werden die Fortbildungsmodule des Deutschen Jugendinstituts (DJI) zugrunde gelegt. Für ein themenoffenes Modul können auch eigene Themen eingebracht werden. Zu Frage 4: Die Definition der Kindertagespflege aus dem SGB VIII wird in Rheinland-Pfalz im KitaG in das Landesrecht übernommen. Von der bundesrechtlich vorgesehenen Möglichkeit, Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten landesrechtlich zuzu lassen (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII), ist in Rheinland-Pfalz bewusst Abstand genommen worden. Ein wichtiges Kriterium für diese Entscheidung war, dass Kindertagespflege als familiäre Betreuungsform und Möglichkeit der individuellen Förderung des Kindes erhalten bleiben soll und diese Form der Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung bzw. Elternwohnung genau diesen Charakter verlieren würde. Großtagespflegestellen, wie sie traditionell in den neuen Bundesländern und Berlin existieren und die sich in ihrer Erscheinungsform nicht mehr von Einrichtungen unterscheiden lassen, sind in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen, denn es soll vermieden werden, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Betreuungsformen und Professionen verwischt werden. Die Betreuung von Kindern außerhalb des eigenen Haushalts in angemieteten Räumen ist nicht von vornherein unzulässig. Diese Betreuungsverhältnisse gelten jedoch nicht als Kindertagespflege, sondern sie sind gemäß § 45 SGB VIII als Einrichtung erlaubnispflichtig . Dies gilt insbesondere auch, wenn sich mehrere Tagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern zusammengeschlossen haben. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Landesjugendamt. Anträge sind über das örtliche Jugendamt an das Landesjugendamt zu richten. Da diese Betreuungsformen nicht die im KitaG und in der Landesausführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, besteht für sie kein Anspruch auf Förderung. Irene Alt Staatsministerin