Drucksache 16/1116 04. 04. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Josef Dötsch und Christine Schneider (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei Landesmediengesetz II Die Kleine Anfrage 716 vom 14. März 2012 hat folgenden Wortlaut: In der Kleinen Anfrage 491 wurde die Regelung der Wahlwerbung im Landesmediengesetz thematisiert. Zur Konkretisierung der Antwort der Landesregierung vom 28. Dezember 2011 (vgl. Drucksache 16/740) fragen wir die Landesregierung: 1. Welcher der in der Anlage zur Antwort aufgelisteten Sender darf bei Kommunalwahlen, welcher Sender darf bei Landtags wahlen, welcher Sender darf bei Bundestagswahlen und welcher Sender darf bei Europawahlen Wahlwerbung gegen Bezahlung schalten? 2. Welche Gründe sprechen dagegen, Wahlwerbung aller Sender bei allen Wahlen zuzulassen? 3. Besteht seitens der Landesregierung die Absicht, eine Änderung der Regelung in Rheinland-Pfalz vorzunehmen? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. April 2012 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Kommunale Wahlwerbung Wie sich aus der – anlässlich der zugrunde liegenden Kleinen Anfrage vom 28. Dezember 2011 – bereits übersandten Tabelle ergibt, dürfen alle landesweiten sowie alle lokalen/regionalen Rundfunkveranstalter bei Kommunalwahlen auf freiwilliger Basis Wahlwerbung schalten. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht. Landtags-, Bundestags- und Europawahlen Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Landtags-, Bundestags- und Europawahlen. Für diese Wahlen darf nur in den landesweiten und bundesweiten Programmen geworben werden. Hier greift das Verbot politischer Werbung aus § 7 Abs. 8 RStV. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn Wahlwerbung ausdrücklich erlaubt ist. Dies ist etwa bei der verpflichtenden Sendezeit für Dritte in § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LMG der Fall. Ferner normiert in dem o. g. Fall der Kommunalwahlen § 19 Abs. 2 Satz 4 LMG eine Ausnahme vom Verbot politischer Werbung. Weder für Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen besteht eine solche Ausnahme, die es Veranstaltern freistellt, für die Ausstrahlung Sendezeit zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund greift hier das Verbot politischer Werbung des RStV. Zu Frage 2: Der gesetzlichen Ausgestaltung der Wahlwerbung im Rundfunk liegt der Gedanke zugrunde, dass Parteien nur in dem Umfang eine Darstellung in den Medien beanspruchen können, die ihrer Bedeutung entspricht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit soll dabei keine Rolle spielen. Zu Frage 3: Nein. Martin Stadelmaier Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. April 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode