Drucksache 16/1125 05. 04. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes und Julia Klöckner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunal- und Verwaltungsreform I Die Kleine Anfrage 714 vom 14. März 2012 hat folgenden Wortlaut: Ende Juni endet die Freiwilligkeitsphase der Gebietsreform. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wird die Landesregierung bei Kirn-Stadt und Kirn-Land eine Zwangsfusion durchführen, wenn es bis zum Stichtag keinen Be- schluss für eine freiwillige Fusion gibt? 2. Wird die Landesregierung zwischen der Stadt Bad Kreuznach und der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg eine Zwangsfusion einleiten, wenn es bis zum Stichtag keinen Beschluss für eine freiwillige Fusion gibt? 3. Wird die Landesregierung für die übrigen Gemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg eine Zwangsfu- sion einleiten, wenn es bis zum Stichtag keinen Beschluss für eine freiwillige Fusion gibt? 4. Wird die Landesregierung für die Verbandsgemeinde Kreuznach-Land eine Zwangsfusion einleiten, wenn es bis zum Stichtag keinen Beschluss für eine freiwillige Fusion gibt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. April 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 3: Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Arti kel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal - und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 [GVBl. S. 272]) geht davon aus, dass in der Regel verbandsfreie Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsgemeinden mit mindestens 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine ausrei chende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft haben. Nach dem Landesgesetz ist die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen , die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde gemeldet sind, maßgebend. Wie das Landesgesetz zudem regelt, kann eine Unterschreitung der Mindesteinwoh nerzahlen bei verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden aus bestimmten Gründen unbeachtlich sein. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur würde freiwillige Ge bietsänderungen der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land sowie der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg und Bad Kreuznach sehr begrüßen . Im Anschluss an die Freiwilligkeitsphase, das heißt ab dem 1. Juli 2012, wird das Mi nisterium des Innern, für Sport und Infrastruktur Vorschläge für die aus Gemeinwohlgründen erforderlichen, nicht auf freiwilliger Basis zustande gekommenen oder zustande kommenden Gebietsänderun gen nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform sowie Drucksache 16/1125 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Vorschläge für entsprechende gesetzliche Regelungen ausarbeiten. Hinsichtlich der verbandsfreien Stadt Kirn ist als Vorschlag ein Zusammenschluss mit der Ver bandsgemeinde Kirn-Land zu erwarten. Die Entscheidun gen über die Gebietsänderungen obliegen dem Landtag Rheinland-Pfalz. Zu Frage 2: Ein freiwilliger Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg fällt nicht unter die Regelungen des Landesgesetzes über die Grund sätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. Mithin findet für diese Gebietsänderungsmaßnahme die sich aus dem Landesgesetz ergebende Frist für die Freiwillig keitsphase keine Anwendung. Aus der Sicht des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur sollte jedoch ein freiwilliger Zusammenschluss der beiden Kommunen so bald als möglich vereinbart werden, um mit der daran gekoppelten Gewährung von Zuweisungen zur Verringerung der auf die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg zurückgehenden Kredite zur Liquiditätssicherung beginnen zu können. Zu Frage 4: Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur lässt derzeit von Herrn Univer sitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich , Technische Universität Kaiserslautern, wis senschaftlich untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmegründe im Sinne des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform für einen unveränderten Fortbestand von verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Verbandsgemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen. Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse wird das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Vorschläge für Gebietsän de - rungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie für entsprechende gesetzliche Regelungen ausarbeiten. In Vertretung: Jürgen Häfner Staatssekretär