Drucksache 16/1136 10. 04. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Julia Klöckner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Beihilferechtliche Grundsätze und Bestimmungen im Rahmen einer evtl. Schlichtung bzw. eines Vergleichs der Landesregierung mit den Pächtern am Nürburgring Die Kleine Anfrage 744 vom 22. März 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche beihilferechtlichen Grundsätze und Bestimmungen sind bei einer evtl. Schlichtung bzw. bei einem Vergleich der Landes - regierung mit den Pächtern am Nürburgring seitens der Landesregierung zu beachten? 2. Welche grundsätzlichen rechtlichen und finanziellen Folgen könnte eine Schlichtung bzw. ein Vergleich der Landesregierung mit den Pächtern am Nürburgring haben, in deren Rahmen beihilferechtliche Grundsätze und Bestimmungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden? 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass bei einer evtl. Schlichtung bzw. einem Vergleich der Landesregierung mit den Pächtern am Nürburgring seitens der Landesregierung beihilferechtliche Verstöße ausgeschlossen bzw. vermieden werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. April 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Vertragsparteien des im Februar 2012 gekündigten Betriebspachtvertrages über die Pachtojekte am Nürburgring waren die Nürburgring GmbH mit Tochterunternehmen auf der Verpächterseite und die Nürburgring Automotive GmbH auf der Pächterseite. Rechtssubjekte eines schiedsgerichtlichen oder eines gerichtlichen Verfahrens können deshalb nur die Vertragsparteien sein. Zu Frage 1: Das in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union kodifizierte Verbot staatlicher Beihilfen sowie das daraus abgeleitete Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors sind bei den weiteren Gesprächen sowie bei einem eventuellen schiedsgerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren zu beachten. Zu Frage 2: Eine Einigung bzw. Entscheidung, die dem Verbot staatlicher Beihilfen nicht hinreichend Rechnung trägt, ist mit dem Risiko rechtlicher Unwirksamkeit verbunden. Im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit könnten entsprechende Zahlungen nicht geleistet werden bzw. wären rückabzuwickeln. Zu Frage 3: Die Beteiligten auf der Verpächterseite werden in diesem Verfahren auch durch externen Sachverstand beraten, der die Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts sicherstellt. In Vertretung: Jürgen Häfner Staatssekretär