Drucksache 16/1146 12. 04. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ingeborg Sahler-Fesel und Anke Simon (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Hygienevorschriften für Tagespflegepersonen Die Kleine Anfrage 729 vom 22. März 2012 hat folgenden Wortlaut: Aktuelle Proteste richten sich gegen eine EU-Verordnung zum Thema Lebensmittelsicherheit, die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz als bindend für Tagesmütter ausgelegt wurde. Danach sollen Tagesmütter wie Lebensmittelunternehmer behandelt werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die oben genannte Verordnung für die Tagespflegeper so nen in Rheinland-Pfalz? 2. Welche einzelnen Anforderungen sind damit verbunden und welche Kosten kommen bei der Umsetzung auf die Tagesmütter zu? 3. Wie wird die Landesregierung mit dieser Verordnung umgehen? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. April 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Mit der Kleinen Anfrage wird eine Thematik aufgegriffen, die in den vergangenen Wochen Gegenstand umfangreicher Bericht - erstattung in den Medien war. In diesen Berichten wurde die Frage aufgeworfen, ob und welche Hygienevorschriften für Tagespflege - personen gelten. Die in Rede stehende Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt bereits seit dem 1. Januar 2006 und formuliert grundlegende Hygieneanforderungen für Lebensmittelunternehmen. In formeller Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Vorschrift als EU-Verordnung in den Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland und hier in Rheinland-Pfalz unmittelbar gilt, also keines Umsetzungsaktes bedarf. In der aktuellen Diskussion geht es um die Frage, ob die Betreuung im Haushalt der Tagespflegepersonen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird. Dabei muss das gesamte Tätigkeitsfeld der Tagespflegepersonen beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere die Aufsicht über die Kinder. Selbstverständlich gehört hierzu aber auch die Versorgung der anvertrauten Kinder mit Lebens - mitteln. Gerade Kleinkinder sind besonders schutzbedürftig. Es ist daher Anliegen der Landesregierung, auch in diesem Bereich dafür Sorge zu tragen, dass die hygienischen Verhältnisse in Ordnung sind. Auch aus diesem Grund ist die Landesregierung der Auffassung , dass die Verordnung für Tagespflegepersonen gilt, die in ihrem Haushalt Kinder betreuen. Das EU-Lebensmittel-Hygienerecht ist bewusst flexibel gestaltet. Daher ist es zunächst einmal den Tagespflegepersonen überlassen, unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Umfeldes die zur Gewährleistung hygienischer Zustände bei der Zubereitung von Speisen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es kommt daher bei der Beurteilung, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind, immer auf den konkreten Einzelfall an. Eine Nennung allgemeiner, für alle Tagespflegepersonen gleichermaßen zutreffender Kosten, nach denen gefragt wird, ist daher nicht möglich. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine für hiesige Verhältnisse „normale“ Küchenausstattung u. a. mit Waschbecken , Abfalleimer und Kühlschrankthermometer, um nur drei Dinge zu nennen, und die Beachtung der grundlegenden Regeln von Sauberkeit erforderlich sind, aber auch ausreichen. Letztendlich geht es also um Hygieneregeln, die ohnehin in jedem Haushalt beachtet werden sollten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1146 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Tagespflegepersonen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen, eine amtliche Pflegeerlaubnis benötigen. Hierfür ist eine Qualifizierung erforderlich, die selbstverständlich auch die einzuhaltenden Hygieneregeln umfasst. Die aktuelle Diskussion hat gezeigt, dass hinsichtlich der konkreten Anforderungen in der Bevölkerung (und z. T. sogar bei den Tages pflegepersonen) Unsicherheit besteht. Daher wird die Landesregierung zusammen mit Lebensmittelüberwachungsbehörden und Jugendämtern für die Tagespflege personen eine Handreichung erarbeiten. Zusammenfassend sollte nochmals betont werden, dass das EU-Recht den Betrieben einen weiten Spielraum einräumt, die ge - forderten Ziele zu erreichen. Diesen Spielraum wird die Landesregierung nicht ohne Not einengen. In Vertretung: Beate Reich Staatssekretärin