Drucksache 16/1167 23. 04. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Umsetzung und aktueller Stand des Flohmarktverbots an Sonn- und Feiertagen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 756 vom 29. März 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Haltung vertritt die Landesregierung bezüglich der Genehmigung und Ausrichtung von Flohmärkten an Sonn- und Fei- ertagen? 2. Inwiefern unterstützt die Landesregierung die Forderung von Händlern und Marktbetreibern nach einer Gesetzesänderung zur Aufhebung oder Lockerung des Veranstaltungsverbots? 3. Gibt es zurzeit Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Flohmärkten, organisiert durch nicht gewerbliche Vereine? Wenn ja, in welcher Art? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Aufgabe und den Ermessensspielraum der Verbandsgemeinden als genehmigungspflichtige Behörde für Flohmärkte? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. April 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2011 ist eine Durchführung von gewerblichen Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen nicht mehr möglich. Derzeit wird ein neues Landesgesetz über Messen und Märkte vorbereitet, nach dem gewerbliche Floh- und Trödelmärkte unter bestimmten Voraussetzungen künftig in begrenztem Umfange auch an Sonntagen stattfinden können. Das Gesetz wird einerseits das geänderte Freizeitverhalten der Bevölkerung berücksichtigen, andererseits aber den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Sonntags gewährleisten. Zu Frage 3: Ein gelegentlich stattfindender Floh- und Trödelmarkt von Privatpersonen, Kindergärten oder privat organisierten Vereinen, auf dem ausschließlich gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen Lebens von privaten Anbietern zum Kauf angeboten werden und ohne Zahlung eines Entgelts an einen gewerblichen Veranstalter stattfindet, kann als Ausfluss sonntäglicher Muße mit dem gesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertage vereinbar sein. Voraussetzung ist, dass für diese Veranstaltung keine besondere Werbung erfolgt , keine besondere Organisation erforderlich ist und sichergestellt ist, dass keine gewerblichen Anbieter Zutritt haben. Diese Veranstaltungen können an einem Sonntag stattfinden, da sie wegen ihres Charakters von vielen Menschen gerade an Sonn- und Feiertagen gerne aufgesucht werden und nach der Verkehrsauffassung nicht der Gelderwerb, sondern das kurzweilige Gespräch mit dem Publikum, also die Kommunikation und das Vergnügen im Vordergrund stehen. Zu Frage 4: Flohmärkte sind derzeit als Jahrmärkte gemäß der Vorschriften der Gewerbeordnung festsetzbar. Den zuständigen Behörden obliegt kein Ermessenspielraum bezüglich der Festsetzung von Jahrmärkten nach Titel IV der Gewerbeordnung. Es handelt sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung. Der Antragsteller hat einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung seiner Veranstaltung, sofern er die hierzu notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Eveline Lemke Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. Mai 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode