Drucksache 16/1219 02. 05. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Josef Dötsch (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Genehmigung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen Die Kleine Anfrage 773 vom 5. April 2012 hat folgenden Wortlaut: Mit Schreiben vom 19. April 2010 hat das Ministerium für Wirtschaft die Ordnungsämter aufgefordert, die Genehmigungen für Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen entgegen der bis dahin geübten Praxis nur entsprechend der gegebenen Gesetzeslage im Ausnahmefall auszusprechen. Das Wirtschaftsministerium bezog sich auf ein Gerichtsurteil vom 3. September 2009. Ein Lösungsvorschlag seitens der Landesregierung, in dem einerseits die Interessen der Flohmarktbetreiber gewahrt bleiben und andererseits die Sonntagsruhe nicht weiter ausgehöhlt wird, wurde von Seiten der Landesregierung noch nicht vorgelegt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann beabsichtigt die Landesregierung, einen entsprechenden Gesetzentwurf in die parlamentarische Beratung einzubringen? 2. Welche Gründe liegen für die bisherige große zeitliche Verzögerung für eine Regelung vor? 3. Wie soll aus Sicht der Landesregierung die verfassungsrechtlich geschützte Sonntagsruhe gewahrt werden? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die wirtschaftliche Existenz der Flohmarktbetreiber bis zur Rechtskraft einer geänderten Regelung zu sichern? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Mai 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 einzubringen. Der Zeitplan resultiert aus der Komplexität der Rechtsmaterie sowie dem erst am 16. November 2011 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, welches zu dieser Frage grundsätzliche Aussagen trifft. Es gilt im Rahmen des Entwurfs einerseits die Interessen der Veranstalter und Aussteller zu berücksichtigen und andererseits den klaren Anforderungen an den Schutz der Sonn- und Feiertage gerecht zu werden. Ferner ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland die Gesetzgebungskompetenz der Föderalismusreform I aus dem Jahre 2006 diesbezüglich in Anspruch nimmt und somit nicht auf Erfahrungen anderer Bundesländer zurückgreifen kann. Zu Frage 3: Zur Frage der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. November 2011 – 6 A 10584/11.OVG – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 – grundlegende Ausführungen gemacht. Demnach muss der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht durch ein geeignetes Schutzkonzept genügen. Bei der Umsetzung dieses Schutzkonzeptes steht dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die gesetzlichen Schutzkonzepte müssen die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen hiervon müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. Mai 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1219 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Frage der Zulässigkeit von gewerblichen Flohmärkten an Sonntagen wurde letztlich durch das vorstehend zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz beantwortet. Dieses Urteil bildet die Grundlage bis zu einer gesetzlichen Regelung. Unge achtet dessen verlagern einige gewerbliche Veranstalter ihre Aktivitäten auf die nach § 10 Ladenöffnungsgesetz RheinlandPfalz zugelassenen und von den Gemeinden durch Rechtsverordnung freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage. Ferner wird auch der Samstag als Veranstaltungstag in Anspruch genommen. Eveline Lemke Staatsministerin