Drucksache 16/1230 11. 05. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Einstweiliger Ruhestand Die Kleine Anfrage 785 vom 16. April 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen sind seit dem 27. März 2011 gem. § 50 LBG (i. d.F. v. 14. Juli 1970) in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden (bitte getrennt nach genannten Personengruppen eins bis sieben auflisten)? 2. Wie berechnen sich die Versorgungsleistungen, die den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Personen zustehen? 3. Wie werden sonstige Erwerbseinkommen mit den Versorgungsleistungen verrechnet? 4. Bei wie vielen der von Frage 1 erfassten Personen werden Erwerbseinkommen mit Versorgungsleistungen verrechnet (bitte ein- zeln auflisten unter Angabe der Anrechnung Vomhundertsatz)? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Getrennt nach den Personengruppen 1 bis 7 des § 50 LBG (i. d. F. v. 14. Juli 1970) sind insgesamt acht Personen seit dem 27. März 2011 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden: vier Personen nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 LBG, eine Person nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 LBG, zwei Personen nach § 50 Abs. Nr. 5 LBG, eine Person nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 LBG. Von den Personen, die nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, gilt zwischenzeitlich eine Person wegen Vollendung des 65. Lebens - jahres als dauernd in den Ruhestand versetzt (§ 54 Abs. 2 LBG). Zu Frage 2: Das Ruhegehalt beträgt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Danach, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, erhält die Beamtin oder der Beamte nur noch die erdiente Versorgung nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung; §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 2 LBG). Zu Frage 3: Erwerbseinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der vorgenannten Einkunftsarten anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Mai 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1230 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Unfallausgleich, steuerfreie Leistungen zur Grund- oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen einer im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamtin oder eines im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten mit Erwerbseinkommen werden die Versorgungsbezüge neben dem Erwerbseinkommen uneingeschränkt nur bis zu einer Höchstgrenze gewährt. Diese Höchstgrenze bemisst sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich das Ruhegehalt ermittelt. Wird diese Höchstgrenze durch das Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit Erwerbseinkommen überschritten, so führt dies im Fall, dass das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) resultiert, in Höhe des übersteigenden Teils zur Anrechnung auf die Versorgungsbezüge. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, das kein Verwendungseinkommen ist, so erfolgt eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge in der Höhe der Hälfte des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Erwerbseinkommen die Höchstgrenze übersteigen. In beiden Fällen erfolgt grundsätzlich eine Mindestbelassung der Versorgungsbezüge in Höhe von 20 v. H. der Versorgungsbezüge (§ 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Abs. 2, 3, 7, 8 und 10 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung). Zu Frage 4: Die Anrechnung von etwaigem Einkommen richtet sich nach den vorstehend dargestellten gesetzlichen Bestimmungen. Die Landes - regierung ist der Auffassung, dass die Beantwortung der Frage 4 schutzwürdige Interessen Einzelner, hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht der unter Frage 1 aufgeführten Personen, berührt. Vor diesem Hintergrund ist sie gerne bereit, die Fragen auf Verlangen des Anfragenden gemäß Artikel 89 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 100 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz (GOLT) in vertraulicher Sitzung des zuständigen Landtagsausschusses zu beantworten. Dr. Carsten Kühl Staatsminister