Drucksache 16/1243 16. 05. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Mai 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Zukunft der Kommunal- und Verwaltungsreform Die Kleine Anfrage 811 vom 3. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Zum 1. Juli 2012 läuft die Frist für die freiwillige Fusion von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden unter 10 000 Einwohnern ab. Welche konkreten rechtlichen Schritte werden von der Landesregierung ab 1. Juli bei den Kommunen vorgenommen , die nicht freiwillig fusionieren wollen? 2. Welche Wirkung bei der Entscheidung der Landesregierung entfalten dabei die von eini gen Kommunen in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Gutachten zur Zukunft ihrer Gemeinden? 3. Ausweislich der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Kommunal- und Verwaltungsreform (Drucksache 16/1125) hat das Innenministerium den Kommunal experten Professor Dr. Martin Junkernheinrich beauftragt, wissenschaftlich zu unter suchen, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmegründe im Sinne des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal - und Verwaltungsreform für einen unveränderten Fort bestand von verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern sowie von Verbandsgemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnern vorliegen. Bis zu welchem Zeit punkt soll die Unter - suchung vorliegen? 4. Welche Kriterien werden der Untersuchung zugrunde gelegt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Mai 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das seit dem 6. Oktober 2010 geltende Landesgesetz über die Grundsätze der Kom munal- und Verwaltungsre form geht davon aus, dass in der Regel verbandsfreie Ge meinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsge meinden mit mindestens 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine ausrei chende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft haben, die sie in die Lage versetzen, auch künftig die eigenen und die übertragenen staatli chen Aufgaben fachlich fundiert und wirtschaftlich wahr zunehmen. Die Freiwilligkeitsphase der Kommunal- und Verwal tungsreform läuft bis zum 30. Juni 2012. Danach wird das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Vorschläge für die aus Gemeinwohlgründen erforderlichen, allerdings nicht auf freiwilliger Basis zustande gekommenen oder zustande kommenden Ge bietsänderungen von ver bandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie Vorschläge für entspre chende gesetzliche Regelungen ausarbeiten. Die Vorschläge werden an den Regelungen des Landes gesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Ver waltungsreform ausgerichtet . Ebenso werden die Vorschläge die Ergebnisse der derzeit von Herrn Professor Dr. Martin Junkernheinrich, Techni sche Universität Kaiserslautern, durchgeführten Unter su chung zur Optimierung der Gebietsstrukturen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge meinden berücksichtigen. Drucksache 16/1243 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Entscheidungen über gesetzliche Regelungen für Ge bietsänderungen von ver bandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegen letztlich dem Landtag Rheinland-Pfalz. Zu Frage 2: Einzelne kommunale Gebietskörperschaften, so nach meiner Information die Ver bandsgemeinde Maikammer und die verbandsfreie Gemeinde Budenheim, haben im Rahmen ihrer Befassung mit der Kommunal- und Verwal tungsreform gutachterliche Unter - suchungen durchführen lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen aufzeigen, dass für die betreffenden Kommunen kein Gebietsände rungsbedarf im Zuge der Kommunal- und Verwaltungs re form besteht. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur wird diese Untersuchungser gebnisse in seine weiteren Überlegungen zu Gebietsänderungen der kommunalen Gebietskörperschaften einbeziehen. Zu Frage 3: Die Ergebnisse der Untersuchung des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich sollen im Spätsommer 2012 vorlie gen. Zu Frage 4: Der Untersuchung des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich werden die im Landes gesetz über die Grundsätze der Kommunalund Verwaltungsreform aus drücklich genannten Ausnahmekriterien zugrunde liegen. Nach dem Landesgesetz sind Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden in der Regel unbeachtlich. Wie das Landesgesetz zudem regelt, können Unterschrei tungen der Mindesteinwoh nerzahl von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei verbandsfreien Gemeinden und der Mindesteinwohnerzahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei Ver - bands gemeinden aus besonderen Gründen unbeachtlich sein. Das Landesgesetz nennt als besondere Gründe aus drücklich landschaftliche und topografische Gegebenhei ten, die geografische Lage einer kommunalen Gebiets körperschaft unmittelbar an der Grenze zu einem Nach barstaat oder einem Nachbar land, die Wirtschafts - und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivil - angehörigen und Familien angehörigen der ausländi schen Stationierungsstreitkräfte. In der Untersuchung des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich können auch zusätzli che besondere Gründe, die für den unver - änderten Fortbestand einer kommunalen Gebietskörperschaft sprechen, angeregt werden. Roger Lewentz Staatsminister