Drucksache 16/1273 25. 05. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider und Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Vollzug der Bodenschutzgesetze Die Kleine Anfrage 813 vom 2. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Änderungen bzw. Anweisungen gibt es bei der Verwertung von belasteten Weinbergsböden durch die SGD Nord und Süd? 2. Wer hat die Anweisung gegeben, die zu der veränderten Anwendung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastverordnung (BBodSchV) geführt hat? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen auf die Grundstücksbesitzer? 4. Welche finanziellen Auswirkungen hat die geänderte Anwendung der BBodSchV? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Mai 2012 wie folgt beantwortet: Durch den langjährigen Einsatz von kupfer- und arsenhaltigen Spritzmitteln im Weinbau kann es zu Anreicherungen von Schadstoffen in den Weinbergsböden kommen, die ein Behördenhandeln notwendig machen. So haben im Falle einer beabsichtigen Umnutzung ehemaliger Weinbergsflächen in Bauland die Träger der Bauleitplanung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Während das Bauplanungsrecht die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand hat, bei der alle Belange, also auch die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen , berücksichtigt werden müssen, verfolgt das Bodenschutzrecht die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden sowie die Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen einschließlich der Gefahrenabwehr. Für die Verwertung von Bodenmaterialien sind die abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Hierzu sind neben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung auch das auf der 63. Umweltministerkonferenz vom 4./5. November 2004 behandelte Merkblatt M 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regel Boden“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) heranzuziehen. Die Umsetzung in den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug erfolgte in Rheinland-Pfalz durch das gemeinsame Rundschreiben des damaligen Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Juli 2004, das am 12. Dezember 2006 hinsichtlich der Boden-Eluatwerte an das LAGA-Merkblatt M 20 angepasst wurde. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Zur behördlichen Bewertung festgestellter Schadstoffgehalte in Weinbergsböden sind seit ihrem Erlass das vorgenannte gemein same Rundschreiben sowie die am 23. Juli 2007 eingeführten ALEX-Informationsblätter 24 bis 26 des Landesamtes für Umwelt, Wasser - wirtschaft und Gewerbeaufsicht unverändert heranzuziehen. Diese Arbeitshilfen des Landesamtes zeigen in Ergänzung zum Rundschreiben die Verwertungsmöglichkeiten von Bodenmaterialien und mineralischen Abfällen auf. Hiervon abweichende behörd liche Vorgaben bestehen nicht. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Juni 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1273 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Für die Entsorgung belasteter Materialien können den Grundstückseigentümern Kosten entstehen, die aber im Interesse der Sicher - stellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinzunehmen sind. Zu Frage 4: Wie bereits bei der Antwort zu Fragen 1 und 2 erläutert, ist eine geänderte Anwendung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu keiner Zeit erfolgt. Eveline Lemke Staatsministerin