Drucksache 16/1287 01. 06. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Pauschalierte Aufwandsentschädigung für Blutspenden Die Kleine Anfrage 827 vom 9. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 16/1098 stellt die Landesregierung fest, dass der Arbeitskreis Blut in seinem Votum 1 zur Aufwandsentschädigung ausführt, dass „die praktische Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung dem Sinn und Zweck des § 10 des Transfusionsgesetzes entspricht“. Im Votum des Arbeitskreises Blut wird bezüglich der Aufwandsentschädigung für Blut- und Plasmaspender festgestellt: „Der Arbeits - kreis Blut befürwortet grundsätzlich eine unentgeltliche Spende von Blut oder Plasma. Eine Aufwandsentschädigung für direkte Kosten (z. B. für die Anfahrt und den Zeitaufwand) in einem Wert bis maximal 25 Euro pro Spende wird jedoch für gerechtfertigt erachtet und als vereinbar mit den Richtlinien der WHO und des Europarates angesehen. Bei dem ersten Spendetermin sollte jedoch keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Bei häufigem Spenden von Plasma ist eine Obergrenze einzuhalten, damit die Aufwandsentschädigung nicht den Charakter einer Bezahlung annimmt.“ Der Begriff „pauschaliert“ kommt im Votum 1 überhaupt nicht vor; es wird lediglich eine Obergrenze für eine Aufwandentschädi - gung benannt. Die Definition des Europarates, auf die der Arbeitskreis Blut Bezug nimmt, spricht ebenfalls nur von direkt an - fallenden Fahrtkosten und nicht von einer Pauschalierung. Sowohl die Nennung eines Maximalbetrags im Votum des Arbeits kreises Blut als auch der Hinweis auf die Vergütung der direkt anfallenden Fahrtkosten in der Definition des Europarates zeigen an, dass man dort nicht von einem einheitlichen Betrag ausgeht, sondern der dem einzelnen Spender tatsächlich entstandene Aufwand entschädigt werden soll. Hierbei dürfte es sich regelmäßig wohl um die Fahrtkosten handeln, da der mit der Blutspende einhergehende Zeitaufwand und dessen Erstattung mit dem Sinn der Unentgeltlichkeit der Spende nicht in Einklang zu bringen ist (vergl. Deutsch/Bender/Eckstein/Zimmermann, Handbuch des Transfusionsrechts, Kap. 16.2.1 Rdn. 308). Ich frage die Landesregierung: Warum spricht die Landesregierung von einer pauschalierten Aufwandsentschädigung? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. Juni 2012 wie folgt beantwortet: In der Antwort auf die Kleine Anfrage 699 der Abgeordneten Hedi Thelen betr. Aufwandsentschädigung für Blutspenden (Drucksache 16/1098) nimmt die Landesregierung Bezug auf das einschlägige Votum 1 des Arbeitskreises Blut vom No vember 1993 (Aufwandsentschädigung für Blut- und Plasmaspender), das wie folgt lautet: „Der Arbeitskreis Blut befürwortet grundsätzlich eine unent - geltliche Spende von Blut oder Plasma. Eine Aufwandsentschädigung für direkte Kosten (zum Beispiel für die Anfahrt und den Zeitaufwand ) in einem Wert bis maximal 50 DM pro Spende wird jedoch für gerechtfertigt erachtet und als vereinbar mit den Richt - linien der WHO und des Europarates angesehen. Beim ersten Spendetermin sollte jedoch keine Auf wandentschädigung gewährt werden. Bei häufigem Spenden von Plasma ist eine Obergrenze einzuhalten, damit die Aufwandsentschädigung nicht den Charakter einer Bezahlung annimmt.“ Der Terminus: „In einem Wert“ ist synonym mit dem Begriff: „pauschaliert“. Etymo logisch ist „Pauschale“ eine latinisierte Form zum mittelhochdeutschen Pausche (Sattelpolsterung), die das „Ganze“ und „nicht Differenzierte“ bezeichnet. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Juni 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1287 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Genau darum geht es in dem genannten Votum des Arbeitskreises Blut. Die Entschä digung für den Aufwand der Blutspende soll eben nicht in Teilbeträgen in Abhängigkeit von dem benutzen Anfahrtsmittel und der tagesaktuellen Preisgestaltung beim An - fahrtsweg gewährt werden, sondern in einem Betrag, also pauschaliert, wobei ent sprechende Obergrenzen einzuhalten sind. Dieses Vorgehen überwachen die Voll zugsbehörden in der Praxis. In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz dafür zuständig. Gestützt wird diese Interpretation durch die Begründung zum Transfusionsgesetz der Bundesregierung vom 13. Januar 1998 (Bundes - tagsdrucksache 13/9594). Zum einschlägigen § 10 des Transfusionsgesetzes, der die Aufwandsentschädigung regelt, führt der Gesetz geber aus, dass es sich auch um eine pauschalierte Aufwandsentschädigung han deln kann, die sich jedoch in Grenzen halten soll. Auch in einschlägigen Publikationen zur Frage der Aufwandsentschädigung in Fach zeitschriften wird die Rechtmäßigkeit der Gewährung eines pauschalierten Geldbetra ges ausdrücklich erwähnt. So führt Friedger von Auer, ehemaliger Leiter des Refera tes 115 für Blut und Blutprodukte des Bundesministeriums für Gesundheit in seinem Editorial der Transfu sion Medicine and Hemotherapy (Transfus Med Hemother 2009; 36: 299-300) umfassend aus, dass das deutsche Transfusionsgesetz eine Auf wandsentschädigung ausdrücklich zulasse. Diese könne auf ganz verschiedene Art und Weise gewährt werden, nämlich als attraktive Geschenke, Ver - losungen, Gut scheine usw., aber auch als begrenzter pauschalierter Geldbetrag. Ferner hat von Auer in seinem Kommentar vom 14. Januar 2011 zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Dezember 2010 zur Einfuhr von Blutspenden in demselben Publikationsorgan (Transfus Med Hemother 2011; 38: 157-158) darge legt, dass in Deutschland bekanntlich nach § 10 des Transfusionsgesetzes (TFG) in Ein klang mit der Richtlinie 2002/98/EG und der genannten Definition des Europarates eine Aufwandsentschädigung bei der Spendenentnahme auch in Form eines geringfü gigen pauschalen Geldbetrages gewährt werden dürfe. Insoweit entspricht die Formulierung der pauschalierten Aufwandsentschädigung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage durch die Landesregierung dem Stand der Wissenschaft im Gebiet des Trans fusionswesens und ist nach geltendem Recht geübte Praxis. Malu Dreyer Staatsministerin