Drucksache 16/1292 04. 06. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Stromversorgungssicherheit bei Stromknappheit im rheinland-pfälzischen Stromnetz Die Kleine Anfrage 836 vom 14. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Reihenfolge bzw. nach welcher Priorität würden die rheinland-pfälzischen Energieversorger und Netzbetreiber im Fall einer Knappheit im rheinland-pfälzischen Stromnetz die Stromversorgung für bestimmte Orte oder Industriegebiete kappen ? 2. Wo können Bürger die Notfallpläne einsehen und wie regelmäßig werden diese aktualisiert (zum Beispiel an neue energiepolitische Entscheidungen angepasst)? 3. Inwieweit wird diese Notfallplanung zwischen den Ländern, den überregionalen Stromversorgern und Stromnetzbetreibern koordiniert ? 4. Was sind die gesetzlichen Grundlagen für diese Planung? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Juni 2012 wie folgt beantwortet: Die Versorgungsqualität der Stromversorgung befindet sich in Deutschland auf einem sehr hohen Niveau. Großflächige Stromausfälle waren bislang absolute Ausnahmeerscheinungen. So betrug nach einem Bericht der Bundesnetzagentur die durchschnittliche Unterbrechung pro Kunde im Jahr 2010 14,9 Minuten. Für den Vergleich mit anderen europäischen Ländern liegen Daten aus dem Jahr 2007 vor. Hier weist Deutschland mit 19,3 Minuten die geringsten Ausfallzeiten aus, gefolgt von den Niederlanden mit 33,1 Minuten. Die Unterbrechungen in Frankreich betrugen dagegen 57,7 und in Spanien 103,8 Minuten je Kunde im Jahr. Um nach der Abschaltung der Atomkraftwerke in Süddeutschland im Jahr 2011 weiterhin eine ausreichende Versorgung – auch bei extrem hohen Stromverbrauch – gewährleisten zu können, stehen den Netzbetreibern im Süden und in Österreich zusätzliche Kraftwerke in Kaltreserve zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur hat auf dieser Grundlage im August 2011 festgestellt, dass die Stromversorgung in Deutschland gesichert ist. Von einer Stromknappheit im rheinland-pfälzischen Stromnetz ist daher nicht auszugehen. Das im Folgenden Dargestellte bezieht sich daher vor allem auf unvorhergesehene Ereignisse, wie z. B. die wegen einer Schiffsüberführung im Jahr 2006 abgeschaltete 380 kV-Leitung im Emsland oder den Zusammenbruch der Stromversorgung im Münsterland im Jahr 2005 aufgrund extremer Eislasten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach § 13 Energiewirtschaftgesetz (EnWG) sind Übertragungsnetzbetreiber bzw. Verteilnetzbetreiber nach § 14 EnWG in Zusammenarbeit verpflichtet, bei Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenbruchs der Stromnetze zu ergreifen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Juni 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1292 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies kann in schwierigen Versorgungssituationen bedeuten, dass der dem Verteilnetz vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber den Verteilnetznetzbetreiber anweisen kann, die Stromversorgung in Teilen des Netzgebietes zu unterbrechen, um so das Übertra - gungsnetz zu entlasten. Der Verteilnetzbetreiber seinerseits kann Abschaltungen in einzelnen Netzbereichen vornehmen. Von dieser Unterbrechung sind dann alle Kun den des jeweiligen Gebietes betroffen. Prioritäten innerhalb des abgeschalteten Netz bereichs sind im Regelfall nicht möglich. In welchen Teilen des Netzgebietes Abschaltungen notwendig werden, hängt nicht vorhersehbar von der jeweiligen Last- und Einspeisesituation ab und wird anhand von Lastabschaltplänen entschieden. In den Regeln der Netzbetreiber zum Netzbetrieb (TransmissionCode 2007 bzw. DistributionCode 2007) ist hierzu ein frequenzabhängi ger Fünfstufenplan festgelegt. Zu Frage 2: Die Pläne werden laufend aktualisiert, sobald sich versorgungstechnische oder recht liche Änderungsnotwendigkeiten ergeben. Die Netzbetreiber haben die Landesregierung und die kommunalen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes über i hre Notfallplanungen unterrichtet. Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Landesregierung hat den kommunalen Aufgabenträgern eine Checkliste für Maßnahmen bei großflä chigen Stromausfällen zur Verfügung gestellt, welche diese bei ihren Alarm- und Einsatzplänen berücksichtigen. Mit den Netzbetreibern ist vereinbart, dass diese über die jeweiligen zentralen Schaltstellen – unabhängig von der Ursache – im Falle eines großflächigen, länger andauernden Stromausfalls nicht nur die kommunalen Aufga benträger, sondern über das Lagezentrum im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur auch die verantwortlichen Stellen der Landesregierung unverzüglich un terrichten. Bürger können die Lastabschaltpläne bei den Netzbetreibern nicht einsehen, da die hinterlegten Netz- und Schaltplane aus Sicherheitsgründen nicht jedermann zugäng lich gemacht werden können. Zudem lassen sich aufgrund der Unvorhersehbarkeit hieraus keinerlei Informationen über die mögliche Betroffenheit des einzelnen Bürgers ableiten. Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, sind die Übertragungs- und Verteilnetz betreiber für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems und damit auch für entsprechende Planungen verantwortlich. Eine länderübergreifende Abstimmung findet netzbezogen insoweit statt, als das Übertragungsnetz länderübergreifende Versorgungsaufgaben hat und auch Verteil netze, z. B im nördlichen Rheinland-Pfalz, länderübergreifend betrieben werden. Zu Frage 4: Gesetzliche Grundlagen sind §§ 13 und 14 EnWG In Vertretung: Ernst-Christoph Stolper Staatssekretär