Drucksache 16/1310 12. 06. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Einhaltung Nachtflugverbot Die Kleine Anfrage 853 vom 22. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger beschweren sich angesichts der zunehmenden Anzahl von Nachtflügen trotz Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein solches Verbot in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr bestätigt und die von hessischer Seite genehmigten 17 Nachtflüge untersagt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass trotz Nachtflugverbot eine Vielzahl von Flügen mit Ausnahmegenehmigung am Frank- furter Flughafen stattfindet? 2. Unter welchen Bedingungen sind Ausnahmegenehmigungen bzw. ist eine Umgehung des Nachtflugverbots möglich? 3. Welche konkreten Zahlen und Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor? 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten nach dem endgültigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Landesregierung, um ge- gen die enorme Belastung der Bevölkerung durch Nachtflüge vorzugehen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Nach dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vom 18. Dezember 2007 können gemäß den in Ziffern 4.1.3.1, 4.1.3.2, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen verspätete Starts und Landungen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr zugelassen werden. Danach darf sich die Verspätung des Luftfahrzeugs nicht schon aus der Flugplangestaltung ergeben, die Landung darf nicht zwischen 22.00 und 23.00 Uhr geplant sein und die Verspätung darf sich nicht bereits aus der Flugplangestaltung ergeben . Verspätete Starts können im Einzelfall durch die örtliche Luftaufsichtsstelle genehmigt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen. Von den betrieblichen Einschränkungen ausgenommen sind im Übrigen Landungen von Flugzeugen, die aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen Frankfurt anfliegen, Starts und Landungen von Luftfahrzeugen, die sich in medizinischen Hilfeleistungs- oder Katas - tropheneinsätzen befinden, Evakuierungsflüge sowie Flüge in besonderem öffentlichem Interesse. Zu Frage 3: Die hessische Landesregierung teilt jeweils für die vergangene Nacht die Anzahl der Starts und Landungen zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr sowie die dazugehörige Ausnahmeregelung entsprechend den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses auf ihrer Internetseite unter www.wirtschaft.hessen.de im Einzelnen mit. Drucksache 16/1310 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Landesregierung hat leider keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vorzu gehen. Im Übrigen sind die Ausnahmeregelungen des Planfeststellungsbeschlusses über verspätete Starts und Landungen nicht Gegenstand der Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2011 zum vorläufigen Nachtflugverbot gewesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel hatte insbesondere in seinem Urteil vom 21. August 2009 die Ausnahmeregelungen für verspätete Starts und Landungen nicht beanstandet. Roger Lewentz Staatsminister