Drucksache 16/1318 14. 06. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elfriede Meurer (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Beförderungssituation im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst Die Kleine Anfrage 855 vom 23. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sieht der gesetzliche Stellenkegel im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst aus? 2. Seit wann wird dieser Stellenkegel angewandt und wie wird er ausgeschöpft? 3. Seit wann ist keine Nachkegelung mehr erfolgt und warum? 4. Gibt es eine ministerielle Vorgabe aus Zeiten von Justizminister Caesar, die die gesetzliche Stellenobergrenze analog zum mitt- leren Dienst erweitert? 5. Wie sieht die Ausschöpfung und Durchführung der Stellenobergrenzen in den anderen Ministerien des Landes aus? 6. Wie sieht die Ausschöpfung und Durchführung der Stellenobergrenzen im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst in an- deren Bundesländern (Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Saarland) aus? 7. Wie viele Beamtinnen und Beamte sind derzeit im gehobenen Dienst, wie viele waren es 1990 und wie viele 2000? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Juni 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der gesetzliche Stellenkegel ist in § 26 Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Er gilt in Rheinland-Pfalz bis zum Erlass des neuen Landesbesoldungsgesetzes fort. Nach Absatz 1 dürfen die Anteile der Beförderungsämter im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst folgende Obergrenzen nicht überschreiten: in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H. Zu Frage 2: Der derzeitige Stellenschlüssel wird seit dem Jahr 1992 angewandt. Für dessen Festlegung war der Bundesgesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S 2034) zuständig. Die Ausschöpfung des Stellenkegels stellt sich wie folgt dar: In der Besoldungsgruppe A 13 BBesG – Oberamtsrat – errechnet sich ein Stellenbedarf von fünf Stellen, ausgebracht sind sieben Stellen. In der Besoldungsgruppe A 12 – Amtsrat – sind der rechnerische Stellenbedarf und die ausgebrachten Stellen mit jeweils 13 Stellen identisch. In der Besoldungsgruppe A 11 – Regierungsamtmann – sind bei einem rechnerischen Stellenbedarf von 25 Stellen 23,5 Stellen ausgebracht. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1318 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Seit dem Jahr 2006 sind Nachkegelungen nicht mehr erfolgt. Die Neuregelung der Stellenobergrenzen im Landesrecht ist im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Übernahme von Bundesrecht in Landesrecht vorgesehen. Der Referentenentwurf des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums der Finanzen befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Vor diesem Hintergrund wurden bislang im Interesse einer Stabilisierung des Stellenniveaus Stellenschlüsselungen nicht durchgeführt. Zu Frage 4: Nein. Zu Frage 5: Nach § 26 Absatz 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz gelten die Stellenobergrenzen nicht für die obersten Landesbehörden. Zu Frage 6: Da Angaben zu den anderen Bundesländern hier nicht vorliegen, wurden diese abgefragt. Hessen teilt mit, dass in der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ca. 70 Stellen mit entsprechenden Beförderungsämtern zur Verfügung stünden. Da die Anzahl der Stellen in dieser Laufbahn im Vergleich zum Bundesschnitt relativ gering sei, seien sie bestrebt, diese ständig mit ausgebildeten Bediensteten besetzt zu halten. In der Laufbahn erfolgten im Rahmen der verfügbaren Stellen nach Leistung und Orientierungsrahmen regelmäßig auch Beförderungen bis nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG. Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass im Jahr 2011 die Stellenobergrenzen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ausgeschöpft seien. Baden-Württemberg teilt mit, dass § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung – StOGVO) vom 22. Juni 2004 (GBl. S. 365) im gehobenen Dienst eine Obergrenze von 30 % in der BesGr. A 13 vorsehe. Auf eine Ausbringung von Obergrenzen für die Beförderungsämter unterhalb des Spitzenamts der jeweiligen Laufbahn werde generell verzichtet. Nach dem aktuellen Haushalt seien im gehobenen Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten die Stellen wie folgt ausgebracht : 13 % in A 13, 14,5 % in A 12, 41,6 % in A 11 und 26 % in A 10. Hinzu kämen 13 Stellen für Verwaltungsleiter bei mittleren und großen Anstalten, die als Aufstiegsstellen in A 14 ausgebracht seien. Der gehobene Vollzugsdienst sei in Baden-Württemberg eine gesonderte Laufbahn des uniformierten Dienstes für Aufstiegsbeamte des allgemeinen Vollzugsdienstes in Leitungsfunktionen: überwiegend Vollzugsdienstleiter, ihre Stellvertreter und Dienstleiter größerer Außenstellen. Die Stellen seien ausschließlich in A 10 und A 11 ausgebracht. Saarland teilt mit, dass in der Besoldungsgruppe A 13 die Stellenobergrenze ausgeschöpft (eine Stelle), in der Besoldungsgruppe A 12 um 1,3 Stellen überschritten (Obergrenze: 2,7 Stellen, Stellenplan: vier Stellen), in der Besoldungsgruppe A 11 um 0,9 Stellen überschritten (Obergrenze: 5,1 Stellen, Stellenplan: sechs Stellen) und in der Besoldungsgruppe A 10 um 2,2 Stellen unterschritten sei (Obergrenze: 8,2 Stellen, Stellenplan: sechs Stellen). Zu Frage 7: Zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bei Justizvollzugseinrichtungen (gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst, Sozialdienst , Pädagogischer Dienst und gehobener Justizvollzugsdienst) gehören derzeit 158 Beamtinnen und Beamte (Stand: 22. Mai 2012). 1990 gehörten 78 und 2000 122 Beamtinnen und Beamte (Stand jeweils am 1. Januar) der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an. Jochen Hartloff Staatsminister