Drucksache 16/1370 26. 06. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Forstbetriebspläne für kommunalen Wald Die Kleine Anfrage 873 vom 1. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: Nach § 7 Landeswaldgesetz müssen mittelfristige Betriebspläne für die Forstwirtschaft zur Erfüllung des Ziels der Planmäßigkeit nach § 4 LWaldG erstellt werden. Diese sind für die kommunalen Waldbesitzer in der Regel von Landesforsten erstellt worden. Auf Mitteilung vom Forstamt Trier können diese Betriebspläne aufgrund personeller Engpässe nicht fristgemäß in den nächsten vier bis fünf Jahren von Landesforsten erstellt werden. Dazu sollen nun private Forsteinrichter diese Aufgaben übernehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie gestalten sich diese personellen Engpässe, welches Personal fehlt? 2. Wie kommt es zu diesen personellen Engpässen? 3. Seit welchem Zeitraum ist diese Situation bekannt? 4. Welche weiteren Folgen haben diese personellen Engpässe auf andere Bereiche der Forstwirtschaft? 5. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, diesen Engpässen zu begegnen? 6. Welche Mehrkosten entstehen durch diese Situation beim Land insbesondere für die Übernahme der Kosten bei den Kommunen und den Kommunen insbesondere für die nun fälligen Umsatzsteuerbeträge? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juni 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Referat Forsteinrichtung der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) hat zurzeit keine generellen personellen Engpässe. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat im Zuge der Überprüfung der Außenstellen der ZdF im Bereich der mittelfristigen Betriebsplanung für eine durchschnittliche jährliche Beplanung von rund 61 000 Hektar zwölf Forsteinrichter als ausreichend ermittelt, zuzüglich 0,3 Stellen zur fachtechnischen Überprüfung der durch private Sachkundige erstellten Betriebspläne (Prüfbericht vom 22. Mai 2009, Az.: 3-P-2041-01-2/2006). Als Forsteinrichter im Außendienst sind aktuell 12,6 Personen tätig (2011: 13 Personen, 2010: 15,5 Personen). Die durch Personal von Landesforsten von 2009 bis zum Stichtag 15. Juni 2012 neu erstellten mittelfristigen Betriebsplanungen in den Waldbesitzarten zeigt die folgende Tabelle: Durch Landesforsten neu erstellte mittelfristige Betriebspläne in Hektar forstlicher Betriebsfläche Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Juli 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Kommunalwald Privatwald Staatswald Summe 2009 40 271 1 097 35 356 76 723 2010 25 862 1 504 29 307 56 673 2011 42 915 789 35 305 79 010 2012 *) 28 730 3 343 23 342 55 415 *) Bis zum Stichtag 15. Juni 2012. Drucksache 16/1370 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Mittelfristige Betriebsplanungen müssen zum Teil darüber hinaus, insbesondere bei erheblichen Zustandsveränderungen, auch vor ihrem regulären Ablauf einer Zwischenprüfung unterzogen werden, z. B. nach Windwurfkatastrophen. Verschiedene Einflussfaktoren können regional und temporär zu unzureichenden Ressourcen in der Forsteinrichtung führen – das gilt auch für den Forstamtsbezirk Trier. Diese Faktoren sind insbesondere: – weitere Referatsaufgaben veränderlichen Umfangs (z. B. Bundeswaldinventur), – Windwurfkatastrophen, – Krankheitsfälle, – eine schwankende Anzahl jährlich auslaufender mittelfristiger Betriebsplanungen sowie – die durch Landesforsten nicht planbare Anzahl und Verteilung der Gemeinden, die sich dafür entscheiden, ihren Forstbetrieb durch Landesforsten einrichten zu lassen und nicht durch private Sachverständige. Zu den Fragen 2 und 3: Im Bereich des Forstamtes Trier haben sich temporär unzureichende personelle Kapazitäten ergeben, als Folge von – zwei längerfristigen Erkrankungen, – zahlreichen zu erneuernden Betriebswerken im Bereich Mosel/Eifel infolge der drastischen orkanbedingten Waldzustandsver- änderung (Orkan „Xynthia“), – in den Jahren 2011 und 2012 durchzuführenden Außenaufnahmen zur Bundeswaldinventur 3, einer Pflichtaufgabe nach Bundes - waldgesetz (BWaldG). Diese Faktoren haben zu einem zeitlich befristeten personellen Engpass im Raum Trier/Westeifel/westlicher Hunsrück geführt, der zwischenzeitlich durch Genesung von Mitarbeitern und gleichzeitiges Umsteuern von Mitarbeitern beseitigt ist. Zu Frage 4: Die in einzelnen Regionen temporär ungünstigen Relationen von Arbeitskapazität und Arbeitsvolumen in der Forsteinrichtung haben keine relevanten Auswirkungen auf andere Bereiche der Forstwirtschaft. Zu Frage 5: Im Rahmen einer kontinuierlichen Verbesserung arbeitet Landesforsten permanent daran, die zur Leistungserbringung erforderlichen Prozesse effizienter, flexibler und weniger störungsanfällig zu machen. Das gilt auch für die mittelfristige Betriebsplanung, bei der durch Verfahrensoptimierung die Flächenproduktivität der Forsteinrichter und Forsteinrichterinnen im Außendienst deutlich erhöht werden konnte. Neue technische Möglichkeiten, z. B. der Fernerkundung, werden auch weiterhin daraufhin kontinuierlich überprüft, ob ihre Nutzung effektivere Prozesse im Landesbetrieb Landesforsten ermöglicht. Zu Frage 6: Aus Sicht der Kommunen ist die Entscheidung, eine Forsteinrichtung durch Landesforsten oder durch private Sachverständige durchführen zu lassen, grundsätzlich kostenneutral, da die Einrichtung durch Landesforsten kostenfrei ist und alternativ die Ausgaben für die Einrichtung durch private Sachverständige bis zum Höchstsatz nach Gebührenordnung erstattet werden – wenn auch nicht die entsprechenden Umsatzsteuern, die nicht förderfähig sind. Gemeindliche Forstbetriebe können jedoch bei der Umsatzbesteuerung entscheiden, ob sie die die Pauschalierung nach § 24 UStG nutzen oder die Regelbesteuerung wählen. Es steht den Gemeinden frei, für die Regelbesteuerung zu optieren und die zu zahlenden Mehrwertsteuern als Vorsteuern abzuziehen, wenn die Pauschalierung der Umsatzsteuer die tatsächlichen Verhältnisse des Forstbetriebes nicht mehr abdeckt. Aus Sicht von Landesforsten entstehen ebenfalls keine Mehrkosten, da die Erstattung der Ausgaben von Gemeinden für die Einrichtung durch private Sachkundige durch den Hektarsatz der Gebührenordnung für die mittelfristige Betriebsplanung begrenzt wird und etwaige über diesen Satz hinausgehende Mehrkosten von den Kommunen nicht geltend gemacht werden können. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär