Drucksache 16/1378 03. 07. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Juli 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Amtszeiten der Bürgermeister Die Kleine Anfrage 889 vom 14. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen unter dem Vorbehalt des § 4 Absatz 5 Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 5. Oktober 2010 (KomVwRGrG) stehenden Gemeinden und Verbandsgemeinden laufen die Amtszeiten der Bürgermeister ab? 2. Auf wie viele Jahre ist in diesen Fällen jeweils die Dauer der Amtszeit nach § 4 Absatz 6 Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 5. Oktober 2010 (KomVwGrG) festgesetzt (nach einzelner Gebietskörperschaft zu benennen)? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG ) bedarf die Wahl für die frei werdende Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer verbandsfreien Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder einer Verbandsgemeinde mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, abgesehen von einer Verbandsgemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG regelt, ist die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde gemeldet sind, maßgebend . Das Landesgesetz ist am 6. Oktober 2010 in Kraft getreten. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) werden die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni stattfinden. § 71 Abs. 1 Satz 2 KWG regelt, dass die Landesregierung den Wahltag festsetzt. Aufsichtsbehörden für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind die Kreisverwaltungen. Die folgende Übersicht nennt die verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsgemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in denen die Amtszeiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister seit dem 6. Oktober 2010 abgelaufen sind oder bis zum 30. Juni 2014 ablaufen werden: Drucksache 16/1378 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Einwohnerzahl Ablauf zum 30. Juni 2009 der Amtszeit Verbandsfreie Gemeinde Stadt Osthofen 8 229 05.02.2011 Stadt Herdorf 6 979 30.11.2011 Altrip 7 742 30.06.2012 Verbandsgemeinde Treis-Karden 8 815 31.12.2010 Kröv-Bausendorf 8 754 28.02.2011 Daaden 11 724 31.01.2011 Meisenheim 8 081 14.03.2011 Rheinböllen 10 164 06.05.2011 Altenglan 10 243 31.05.2011 Altenahr 11 296 30.06.2011 Monsheim 10 106 31.08.2011 Loreley 9 781 02.11.2011 Deidesheim 11 740 28.11.2011 Hillesheim 8 700 31.12.2011 Kyllburg 7 865 30.04.2012 Wallhalben 7 522 09.06.2012 Dierdorf 11 015 31.07.2012 Hagenbach 10 757 31.03.2013 Stromberg 9 290 05.04.2013 Katzenelnbogen 9 506 30.06.2013 Thaleischweiler-Fröschen 11 084 30.09.2013 2 Zu Frage 2: Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 KomVwRGrG kann die Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von längstens einem Jahr ab dem Freiwerden der Stelle die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister als beauftragte Person der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde bestellen. § 4 Abs. 6 Satz 1 KomVwRGrG ermöglicht dem Gemeinderat oder Verbandsgemeinderat zu beschließen, dass eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde für eine Amtszeit von weniger als acht Jahren gewählt wird. Wie § 4 Abs. 6 Satz 2 KomVwRGrG regelt, bedarf die Festlegung der Dauer der Amtszeit durch den Gemeinderat oder Verbandsgemeinderat der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nach § 4 Abs. 7 KomVwRGrG kann die Aufsichtsbehörde für eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde eine Amtszeit von weniger als acht Jahren festsetzen. Für die verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Verbandsgemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in denen seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform die Amtszeiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgelaufen sind, gilt Folgendes: Beauftragte Person Beginn des Ende des Bestellungszeitraums Bestellungszeitraums Verbandsfreie Gemeinde Stadt Osthofen 06.02.2011 05.02.2012 Verbandsgemeinde Loreley 03.11.2011 30.06.2012 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/1378 3 Amtszeit von weniger als Wahltermin Ablauf acht Jahren der Amtszeit Verbandsfreie Gemeinde Altrip 04.03.2012 30.06.2015 Verbandsgemeinde Wallhalben 22.01.2012 09.06.2014 Altenglan 27.03.2011 30.06.2014 Treis-Karden 27.03.2011 31.12.2014 Deidesheim 22.04.2012 30.04.2016 Hillesheim 21.08.2011 31.12.2017 Amtszeit von acht Jahren Wahltermin Ablauf der Amtszeit Verbandsfreie Gemeinde Stadt Herdorf 27.03.2011 30.11.2019 Wahltermin Ablauf(vor dem Inkrafttreten der Amtszeitdes Landesgesetzes) Verbandsgemeinde Daaden 30.05.2010 31.01.2019 Meisenheim 15.08.2010 14.03.2019 Kröv-Bausendorf 13.06.2010 28.02.2019 Wahltermin Ablauf(nach dem Inkrafttreten der Amtszeitdes Landesgesetzes) Rheinböllen 27.03.2011 06.05.2019 Altenahr 27.03.2011 30.06.2019 Monsheim 27.03.2011 31.08.2019 Kyllburg 30.10.2011 30.04.2020 Dierdorf 06.11.2011 31.07.2020 Stromberg 04.11.2012 05.04.2021 Hagenbach 28.10.2012 31.03.2021 Katzenelnbogen 21.10.2012 30.06.2021 In Vertretung: Jürgen Häfner Staatssekretär