Drucksache 16/1406 03. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Sperrung der Sieg auf rheinland-pfälzischer Seite für Kanufahrten bei Niedrigwasser der Sieg analog dem entsprechenden Verbot des Landes Nordrhein-Westfalen Die Kleine Anfrage 899 vom 20. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: In den vergangenen Jahren wurde bei Niedrigwasser der Sieg durch das Land Nordrhein-Westfalen ein Verbot für Kanufahrten auf der nordrhein-westfälischen Seite erlassen. Orientiert wird sich laut der erlassenen Verordnung am Pegel in Betzdorf (RheinlandPfalz ). Seit einigen Jahren kommt es immer wieder vor, dass ein Kanuverleiher aus Nordrhein-Westfalen bei einem Pegelstand unter 55 cm in Betzdorf mit 40 bis 50 Booten auf den Bereich der Sieg in Rheinland-Pfalz ausweicht. Die Kanus fahren dann jeweils von Wissen bis Für then/Opsen. Dadurch bedingt melden vor allem Angler und Fischerei-Verbände negative Auswirkungen auf den Fischbestand . Normalerweise fahren die Kanuten von Eitorf (Nordrhein-Westfalen) siegabwärts. Der Grund für das Ausweichen liegt an einer Verordnung zum in Nordrhein-Westfalen liegenden Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“ (gemäß Amtsblatt für den Reg.-Bez. Köln, Nr. 22, vom 30. Mai 2005, Lfd.-Nr. 339 § 10, Abs. 1 und 2). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit ist der Landesregierung die bei Niedrigwasser der Sieg durch Kanufahrten bedingte Problematik auf rheinland-pfälzischer Seite bekannt? 2. Inwieweit hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, welche Auswirkungen auf den Fischbestand die Kanufahrten bei Niedrig - wasser auf der rheinland-pfälzischen Seite der Sieg haben? 3. Inwieweit gibt es Erkentnisse über auch finanzielle Auswirkungen und Aufwendungen durch die Kanufahrten bei Sieg-Niedrig - wasser im Uferbereich (Zustand ggf. Verunreinigung)? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung einer Gleichbehandlung der Interessen von Anglern und Fischerei-Verbänden in Bezug auf Kanufahrten im Kontext mit Nordrhein-Westfalen? 5. Inwieweit gibt es gesetzliche Grundlagen, bei Niedrigwasser der Sieg Kanufahrten auch auf rheinland-pfälzischer Seite zu ver- bieten? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. August 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Grundsätzlich ist das Befahren von Gewässern mit Wasserfahrzeugen dem Gemeingebrauch zuzuordnen, soweit sie nicht durch Motor, sondern durch Muskelkraft angetrieben werden (Ruderboote, Kanus, Kajaks etc.). Ein Befahren von Gewässern mit kiesigem Sohlensubstrat bei Niedrigwasser kann dazu führen, dass Boote in flach überströmten Rauschenstrecken aufsetzen oder durch den Paddeleinsatz in das Sohlensubstrat eingegriffen wird. Daraus können Beeinträchtigungen der im Kieslückensystem befindlichen Eier und Larven, Auswirkungen auf das Makrozoobenthos sowie Störungen der Fische beim Laichgeschäft resultieren. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. August 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1406 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Beschwerden und Meldungen von Anglern und Fischereiverbänden über negative Auswirkungen auf den Fischbestand in der Sieg liegen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Fischereibehörde derzeit nicht vor. Entsprechend liegen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord weder konkrete Erkenntnisse über die Auswirkungen von Kanufahrten bei Niedrigwasser auf den Fischbestand in der Sieg noch Erkenntnisse über finanzielle Auswirkungen und Aufwendungen vor. Zu den Fragen 4 und 5: Das rheinland-pfälzische Landeswassergesetz sieht in § 37 Abs. 1 Nr. 2 die Möglichkeit vor, die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten, um den besonderen Natur- oder Nutzungscharakter eines Gewässers einschließlich seiner Ufer und der Uferstreifen zu erhalten. Auf dieser Grundlage können bei negativen Einwirkungen auf das Gewässerökosystem entsprechende Regelungen von der Struktur - und Genehmigungsdirektion Nord als oberer Wasserbehörde getroffen werden. Dabei darf die Einschränkung des Gemeingebrauchs nur nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen. Neben den Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hierbei insbesondere auch die Belange des Sports, der Erholung und der Freizeitgestaltung sowie der gewerblichen Wirtschaft zu berücksichtigen. Konkreten Meldungen und Beschwerden von Anglern oder Verbänden wird die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nachgehen und überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Sieg vorliegen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär