Drucksache 16/1418 12. 07. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Juli 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Bestimmungen für militärische Nachtflüge Die Kleine Anfrage 919 vom 21. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Rechtsqualität das „Militärische Luftfahrthandbuch Deutschland“ des Amts für Flug- sicherung der Bundeswehr hat? 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, welche Regelung es hinsichtlich militärischer Flüge/Übungsflüge der US-Streit- kräfte in den Nachtstunden entfaltet? 3. Ist der Landesregierung bekannt, welche sonstigen Regelungen hinsichtlich militärischer Flüge/Übungsflüge in den Nachtstun- den verbindlich sind? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation hinsichtlich der derzeitigen und weiter geplanten Nachtflugbewegungen von Hubschraubern der US-Streitkräfte im Bereich Kirchberg/Landstuhl? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wie folgt beantwortet: Die Kleine Anfrage beantworte ich insbesondere auf der Grundlage von Beiträgen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wie folgt: Zu Frage 1: Der Flugbetrieb in Deutschland für militärische und zivile Luftfahrzeuge ist im Luftver kehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Sonderregelungen für den gesamten militärischen Flugbetrieb in Deutschland basieren auf § 30 Abs. 1 LuftVG, welcher der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie den aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen ermöglicht, von bestimmten Regelungen des LuftVG und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ab zuweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichti gung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage ist der militärische Flugbetrieb in Deutschland in Zentralen Dienstvorschriften geregelt. Im militärischen Luftfahrthandbuch für die Bundesrepublik Deutschland (MIL AIP) sind diese Bestimmungen veröffentlicht. Das militärische Luftfahrthandbuch ergänzt das Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP) für den militärischen Bereich und hat den Cha rakter einer amtlichen Veröffentlichung. Soweit für ein militärisches Dokument mög lich, wird das militärische Luftfahrthandbuch gemäß den „Allgemeinen Grundsätzen und der An wendung des Abkommens“ in Anhang 15 des „Abkommens über die inter nationale Zivilluftfahrt “ und des „Aeronautical Information Services Manual“ (ICAO Doc 8126) erstellt. Vorgaben von NATO-Standardisierungsvereinbarungen werden jedoch vorrangig angewandt. Zu Frage 2: Grundsätzliche Regelungen zum Nachtflug sind im militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland veröffentlicht und für alle militärischen Luftverkehrsteilnehmer verbind lich. Eine dezidierte Sonderregelung für US-Streitkräfte existiert nicht. Im militärischen Luftfahrthandbuch wird lediglich nach in Deutschland stationierten Streitkräften und nach Art des Luftfahrzeugs (Flächenflugzeug oder Hubschrauber) differenziert. Daneben gibt es auf den einzelnen militärischen Flugplatz bezogene Regelungen zum Flugbetrieb und seinen Zeiten: Für Ramstein zum Beispiel liegt eine luftverkehrsrechtliche Ausbaugenehmigung vom 11. Juni 2003 vor, die einen neuen Rechtsrahmen setzte. Drucksache 16/1418 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dieser ist – einschließlich weitreichender Auflagen zum Schallschutz – auf ziviles Luftverkehrsrecht gegründet (§ 6 LuftVG). Die Genehmigung wurde in mehreren Gerichtsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft und inzwischen rechtskräftig bestätigt . Gemäß dieser Genehmigung hat der Flugplatz generelle Betriebszeiten zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Es gibt aber keine grundsätzliche Beschränkung für nächtliche Starts und Landungen, soweit diese militärisch erforderlich sind. Die Bemessung des Schallschutzes unterstellt, dass im Durchschnitt eines Jahres nicht mehr als sechs Flugbewegungen je Nacht stattfinden . Dabei sind Schwankungen möglich. Darin liegt indes keine betriebliche Begrenzung. Dennoch wird der Durchschnittswert eingehalten. Zu Frage 3: Nach Auskunft des BMVg gibt es folgende Regelungen: – Allgemeine Bestimmungen über den Hubschrauberflugbetrieb an militärischen Hubschrauberflugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland vom 6. November 1995 (BMVg – Staatssekretär). – Besondere Bestimmungen über den Hubschrauberflugbetrieb an den militärischen Hubschrauberplätzen Ansbach-Katterbach, Erlensee, Illesheim und Wiesbaden-Er benheim vom 6. November 1995 (BMVg – Staatssekretär). – Nachttiefflugzeiten für die Hubschrauberausbildung mit Nachtsehhilfen in den Som mermonaten in der Bundesrepublik Deutschland vom 29. April 2002 (BMVg – Staatssekretär). Neben den in Frage 2 bereits genannten Regelungen z. B. in Ramstein gibt es für Hubschrauberflugplätze, z. B. den einzigen in Rheinland-Pfalz in Landstuhl, ebenfalls „individuelle“ Flugregeln für Nachtflugbetrieb: Für Hubschrauber gilt bundesweit: Regelbetrieb: Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr (Samstag bis 13.00 Uhr). Aber die notwendigen und ausbildungstechnisch besonders schwierigen und riskanten Rettungseinsätze müssen unter Einsatzbedingungen regelmäßig nachts und gegebenenfalls unter Beschuss zum Bergen von Verletzten „hinter den Linien“ geleistet werden, also bei Dunkelheit. Für die deshalb notwendigen Trainingsflüge besteht eine anzukündigende Ausnahmeregelung, die bis 1.30 Uhr reicht. Trotz zahlreicher Schreiben und Initiativen bereits der Minister Zuber und Bruch gegenüber den US-Streitkräften und dem BMVg besteht diese Regelung fort. Erreicht wurde in der Arbeitsgruppe Fluglärm (beim BMVg) allerdings, dass die eigentlichen intensiven Nachtübungen nach 22.00 Uhr (insbesondere „Hoovering“, d. h. das Absetzen und Aufnehmen von Lasten) weiter außerhalb der Region stattfinden und lediglich die nächtlichen Ab- bzw. Anflüge von und zum Kirchberg als Lärmbelastungen verbleiben. Zu Frage 4: Die Landesregierung steht zum Verteidigungsauftrag unserer und der verbündeten Streitkräfte und erkennt an, dass die Einsatzbereitschaft aller militärischen Kräfte dauerhaft und ständig gegeben sein muss. Diesem Primat sind laufende militärische Übungen geschuldet. Das Anordnen und Verantworten solcher Übungen liegt nicht bei den Ländern, sondern ausschließ lich beim Bund und den Streitkräften (Art. 87 a, 87 b GG). Die Landesregierung steht in ständigem Kontakt mit den Stellen der Bundeswehr und den US-Streitkräften, um Belastungen aus militärischem Betrieb so gering wie im Rahmen des Übungsauftrags vertretbar zu halten. Die US-Streitkräfte sind in diesem Rahmen sehr kooperativ. Sie wissen um die Belastungen, die sie erzeugen, und sie arbeiten an Vermeidungskonzepten sehr konstruktiv mit. Das gilt insbesondere für Fluglärm. Eine speziell auf Initiative von Rheinland-Pfalz eingerichtete Länderarbeitsgruppe mit dem Saarland beim Bund befasst sich ausschließlich mit militärischem Fluglärm. Bei den Nacht-Übungen des Heliport Landstuhl trainieren die Piloten und Besatzungen Militär-Operationen mit Nachtsuchgeräten und Nachtsehhilfen. Dafür ist ein Manöver im Außengelände bei höchstmöglicher Dunkelheit erforderlich. Die Nachtsichtgeräte erzeugen vor den Augen der Soldaten ein lediglich zweidimensionales Bild. Unter diesen Bedingungen sind alle Bewegungsabläufe und Maßnahmen zusätzlich erheblich erschwert, sie müssen daher systematisch und sehr zeitaufwendig bei Dunkelheit eintrainiert werden. Die Übungen können im Sommer daher leider erst nach Eintritt völliger Nachtdunkelheit begonnen werden. Die Übungen selbst finden nicht in Landstuhl statt, sondern außerhalb, vorwiegend im Donnersbergkreis. Lediglich das Ab- und Anfliegen am Heliport zu und von diesen Übungen ist nach 24 Uhr statthaft. Die daraus entstehende Belastungssituation der Bevölkerung ist durchaus bekannt und wird von der Landesregierung mit Aufmerksamkeit beobachtet. Die Landesregierung verfolgt die Entwicklung des militärischen Fluglärms sehr genau und wird auch künftig auf einen gerechten Ausgleich zwischen militärischen Notwen digkeiten und den berechtigten Interessen unserer Bevölkerung drängen. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin