Drucksache 16/1421 13. 07. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Juli 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Auswirkung der finanziellen Gestaltung der Schülerbeförderung Die Kleine Anfrage 918 vom 21. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: Die Kosten für die Schülerbeförderung für die Klasse 5 bis 10 werden nicht übernommen, wenn die nächste erreichbare Schule der gewählten Schulart bis zu 4 Kilometer entfernt ist und der Schulweg nicht besonders gefährlich ist. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Steuerungswirkung darin, dass die Schülerbeförderung beim Besuch bei einem Schul- weg über 4 km kostenfrei ist, bei der Wahl der Schulart ab Klasse 5? 2. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Tendenz, Schüler aufgrund der Kostenbefreiung nicht an wohnortnahen, sondern an weiter als 4 km entfernten Schulen anzumelden? 3. Inwiefern ist im Sinne der Neuregelung eine Kooperative Gesamtschule mit einer Integrativen Gesamtschule gleichgestellt? 4. Inwiefern sieht die Landesregierung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? 5. Inwiefern denkt die Landesregierung über eine Änderung bezüglich der 4-Kilometer-Regelung nach? 6. Welche Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die finanzielle Neuregelung der Schülerbeförderung in welcher Höhe entlastet? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Regelungen der Schülerbeförderung sind im Zusammenhang mit der Schulstrukturreform mehrfach verbessert worden. Ab dem 1. August 2012 wird für Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I unabhängig von der Schulart kein Eigenanteil mehr erhoben , sofern sie einen Anspruch haben. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die überhaupt zu einem Anspruch auf Schülerbeförderung führen, sind nicht verändert worden. Schülerbeförderung wird zu weiterführenden Schulen nach wie vor nur dann gewährt, wenn der Weg zur nächstgelegenen weiterführenden Schule länger ist als vier Kilometer. Diese 4-Kilometer-Grenze wurde bereits am 2. Juli 1980 mit dem Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung und der Kindergartenfahrten aufgenommen. Die Entfernungsregelung steht seitdem ununterbrochen im Gesetz und wurde auch durch die letzten Gesetzesänderungen nicht modifiziert . Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Eine Steuerungswirkung durch die 4-Kilometer-Grenze ist seit der Einführung der Entfernungsregelung im Jahr 1980 nicht erkennbar . Bisher gibt es auch keinen Anlass dafür, dass sich dies mit der Neuregelung grundsätzlich ändert. Drucksache 16/1421 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Eine Kooperative Gesamtschule ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Schülerbeförderung nicht einer Integrierten Gesamtschule gleichgestellt. Im Gegensatz zur Integrativen Gesamtschule ist die Kooperative Gesamtschule keine eigene Schulart im Sinne von § 9 Abs. 3 SchulG: In der Kooperativen Gesamtschule arbeiten jeweils selbstständig Realschule plus und das Gymnasium zusammen und erfüllen so die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund (§ 16 Abs. 1 SchulG). Hinsichtlich der Schülerbeförderung sind die beteiligten Schularten daher wie eine Realschule plus bzw. ein Gymnasium zu werten. Ergänzend verweise ich auf die Antwort der Landesregierung vom 15. September 2009 auf die Kleine Anfrage 2402 der Abgeordneten Anke Beilstein und Bettina Dickes vom 3. September 2009 (Drucksache 15/3774). Zu Frage 4: Die Entfernungsregelungen wurden in der Vergangenheit gerichtlich durchweg bestätigt unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet sei, überhaupt die Erstattung von Schülerfahrkosten vorzusehen. Der Gleichheitsgrundsatz ist aus unserer Sicht durch die Entfernungsregelung nicht verletzt. Zu Frage 5: Eine Änderung der Entfernungsregelung ist von der Landesregierung nicht vorgesehen. Zu Frage 6: Die zu erwartenden Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) wurden im Rahmen der Konnexitätsgespräche gemäß § 4 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Das einvernehmliche Gesprächsergebnis ist gesetzlich in § 107 Abs. 2 des geänderten Schulgesetzes festgehalten. Ob durch die gesetzliche Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und den entsprechenden Mehrbelastungsausgleich künftig einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte im Ergebnis entlastet werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Ergänzend verweise ich auf die Antwort der Landesregierung vom 27. Dezember 2011 auf die Kleine Anfrage 512 des Abgeordneten Martin Brandl vom 9. Dezember 2011 (Drucksache 16/743). Doris Ahnen Staatsministerin