Drucksache 16/1426 14. 07. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. August 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Möglichkeiten der Schulträgerschaft Die Kleine Anfrage 924 vom 22. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Bei welchen Schularten ist eine gemeinsame kommunale Trägerschaft oder sonstige Kostenbeteiligung und unter welchen Um- ständen möglich bzw. nicht möglich? 2. Weshalb sind gegebenenfalls bei bestimmten Schularten bestimmte Trägerschaftsmodelle nicht möglich? 3. Wie beurteilt die Landesregierung gemeinsame kommunale Schulträgerschaften über Zweckverbände? 4. Welche gesetzlichen Voraussetzungen wären zu schaffen, um ggf. weitere Möglichkeiten gemeinsamer Schulträger für weitere Schulformen zu schaffen? 5 Inwiefern ist es möglich, eine neue FOS in separater Trägerschaft zur angegliederten Realschule plus zu führen? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Juli 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 76 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) kann in besonderen Fällen auch ein Schulverband aus Gebietskörperschaften, die nach der allgemeinen Bestimmung des § 76 Abs. 1 SchulG für die jeweilige Schulart als Schulträger vorgesehen ist, als Schulträger festgelegt werden. An die Stelle eines Schulverbandes kann auch ein durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Beteiligten bestimmter Schulträger treten. Nach § 76 Abs. 3 SchulG können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte Mitglieder eines Schulverbands sein, der Träger einer Integrierten Gesamtschule ist. Bei Schulzentren und organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus sind Zuschüsse und Kostenbeteiligungsmöglichkeiten vorgesehen (§ 78 SchulG). Umfasst das Schulzentrum einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder einer großen kreisangehörigen Stadt ein Gymnasium, erstattet der Landkreis dem Schulträger die auf das Gymnasium entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten. Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus erstattet die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt, die zum Schulbezirk der Grundschule gehört, dem Landkreis die auf die Grundschulen entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten. Zu den Fragen 2, 4 und 5: Andere als die im Schulgesetz derzeit vorgesehenen Trägerschaftsmodelle sind grundsätzlich vorstellbar. Hierbei sind aber die durch das Kommunale Selbstverwaltungsrecht vorgesehenen Grenzen zu beachten. Außergesetzliche Schulträgerfestlegungen sind nicht zulässig. Es ist daher nicht möglich, eine Fachoberschule in separater Trägerschaft zu einer angegliederten Realschule plus zu führen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 SchulG wird die Fachoberschule im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus geführt. Drucksache 16/1426 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Möglichkeit zur Bildung eines Schulverbandes aus Gebietskörperschaften als Schulträger im Sinne des Schulgesetzes stellt eine sinnvolle Ergänzung der in § 76 Abs. 1 SchulG bestimmten Schulträgerschaft dar, insbesondere wenn der Einzugsbereich einer Schule das Gebiet mehrerer als Schulträger vorgesehenen kommunalen Gebietskörperschaften berührt oder umfasst. Doris Ahnen Staatsministerin