Drucksache 16/1476 03. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider, Michael Billen, Horst Gies, Wolfgang Reichel, Arnold Schmitt und Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Kriterien für die Kennzeichnung regionaler Agrarprodukte Die Kleine Anfrage 973 vom 17. Juli 2012 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Kriterien für die Kennzeichnung der Regionalität von Produkten müssen aktuell erfüllt werden? 2. Welche Kriterien müssen nach Meinung der Landesregierung für ein Regionalsiegel bzw. ein regionales Herkunftssiegel gelten? 3. Gibt es bei den derzeit bestehenden Zeichen weitere Kriterien, die erfüllt werden müssen? 4. Wie wird die Herkunft der Produkte aus der Region sichergestellt und wie wird sie kontrolliert? 5. Wie steht die Landesregierung zur Vermarktung von regionalen Spezialitäten, deren Rohstoffe aber nicht alle aus Rheinland- Pfalz stammen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. August 2012 wie folgt beantwortet: Die Herkunftskennzeichnung kann obligatorisch oder fakultativ ausgestaltet sein. Für Rindfleisch und Honig sowie Obst und Gemüse gibt es EU-weit geregelte obligatorische Kennzeichnungsvorschriften für die Herkunft, die allerdings auf der Ebene Mitgliedstaat enden. Lediglich bei Eiern gibt es eine obligatorische Kennzeichnung, die eine Identifikation von Bundesländern erlaubt: Beginnt die Legebetriebsnummer mit 07, stammt das Ei aus Rheinland-Pfalz. Auch für die ökologische Produktion gibt es verbindliche Vorschriften zur Verwendung des EU-Logos und zur Angabe der Erzeugungsregion, die aber ebenfalls auf der Ebene Mitgliedstaat enden. Daher wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf fakultative Kennzeichnungen beziehen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die o. g. Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Da es bis auf die genannten Ausnahmen derzeit weder auf EU- noch auf Bundes- oder Landesebene allgemeinverbindliche Kriterien für die Kennzeichnung der Regionalität von Produkten gibt, richten sich die Kriterien im Einzelfall nach den individuellen Vor - gaben der jeweiligen Zeichenträger. Zu Frage 2: Nach Auffassung der Landesregierung muss die Herkunftsangabe eindeutig, nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. September 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1476 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Das Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz, QZRP, (in Trägerschaft des Landes) verlangt neben der nachweisbaren Herkunft aus Rheinland -Pfalz weitere Qualitätskriterien, die über den gesetzlichen Standards liegen. Diese sind in detaillierten Pflichtenheften produkt - gruppenscharf definiert. Ein dreistufiges Kontrollsystem bestehend aus Eigenkontrolle, neutraler Kontrolle und „Kontrolle der Kontrolle“ gewährleistet die Einhaltung der Qualitäts- und Herkunftskriterien. Die Pflichtenhefte sowie weitere Informationen zum QZRP-System und den derzeitigen Lizenznehmern sind im Internet veröffentlicht. Die anderen regionalen Initiativen (vgl. Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 970*) ) haben je nach Größe und der damit verbundenen finanziellen und personellen Leistungsfähigkeit eigene Kriterienkataloge und Vertragssysteme für ihre Markennutzer entwickelt. Hier ist zu erwähnen, dass viele Regional- bzw. Direktvermarkterinitiativen ehrenamtlich organisiert sind. Angesichts der Heterogenität der Akteure und deren Regelwerken in der Regionalvermarktung ist eine Synopse der jeweiligen Regelwerke mit vertretbarem Aufwand aus methodischen Gründen nicht darstellbar. Zu Frage 4: Da es sich bei den genannten Siegeln um private Siegel handelt, werden Kontrollkriterien durch die privaten Siegelgeber festgelegt und entsprechend kontrolliert. EU-rechtlich geregelte Vorgaben gemäß den europäischen Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 (garantierte traditionelle Spezialität) und Nr. 510/2006 (geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe) werden EU-weit durch Kontroll stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel - und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz) kontrolliert. Im deutschen Rechtssystem sind diese Angaben zudem im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) geregelt. Nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 ausgelobte Lebensmittel sind demnach im Rahmen der üblichen Kontrollen auch im Hinblick auf das Verbot der Irreführung gemäß § 11 LFGB zu prüfen, wonach ein Lebensmittel nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden darf. Zu Frage 5: Leitbild der Landesregierung ist ein möglichst hoher Anteil heimischer Rohstoffe an regionalen Spezialitäten, damit entlang der gesamten Wertschöpfungskette möglichst viele Partner partizipieren. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher muss das einschlägige Regelwerk (vgl. Antwort zu Frage 4) dabei beachtet werden. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär 2 *) Hinweis der Landtagsverwaltung: vgl. Drucksache 16/1474.