Drucksache 16/1504 21. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Geothermieprojekte in Rheinland-Pfalz II Die Kleine Anfrage 985 vom 26. Juli 2012 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort zur Kleinen Anfrage 841 (Drucksache 16/1308) vom 15. Mai 2012 führt die Ministerin an, aus Gründen des Betriebsund Geschäfts geheimnisses die Rechteinhaber in privatrechtlichen Organisationen nicht nennen zu können. In der Rheinpfalz vom 30. September 2010 wurde der Status der Genehmigungen allerdings genannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche bergrechtlichen Genehmigungen bestehen für die in der Tabelle (Beantwortung der Fragen 3 und 4) genannten Felder? 2. Bis wann sind diese gültig? 3. Inwiefern wurden diese Bodenrechte geändert? 4. Welche Städte und Gemeinden sind von den Projekten tangiert? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. August 2012 wie folgt beantwortet: Die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 841 des Fragestellers betreffen Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung und Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Erdwärme. Der erwähnte Artikel in der „Rheinpfalz“ vom 30. September 2010 bezieht sich nicht auf Bergbauberechtigungen, sondern auf die Betriebsgenehmigung für den Probebetrieb des der Bergaufsicht unterstehenden Teils des Geothermiekraftwerks in Landau. Was die Bergbauberechtigungen betrifft, so bleibt es weiterhin bei der in der Antwort zur Kleinen Anfrage 841 getroffenen datenschutzrechtlichen Würdigung. Diese Daten können auf Nachfrage im zuständigen Landtagsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung offengelegt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1, 2 und 4: Bergrechtlich wurden für einige der in Bezug genommenen Felder Betriebsplanzulassungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme erteilt. Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben zu diesen, Angaben zur Befristung sowie die von den bergrechtlich zugelassenen Vorhaben betroffenen Kommunen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1504 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Ein Bodenrecht wurde nicht geändert. Bergrechtliche Betriebsplanzulassungen betreffen kein Bodenrecht, sondern den Betrieb eines bergbaulichen Vorhabens. Mit der Betriebsplanzulassung wird dem Antragsteller ermöglicht, Anlagen zu errichten, Arbeitsmittel einzusetzen und Arbeitsstoffe zu verwenden. Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsplanzulassung ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Bundesberggesetz der Nachweis einer Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung im Umfang der von dem Vorhaben betroffenen Bodenschätze. Im Falle der Auf - suchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen (z. B. Erdwärme, Kohle, Erdöl), auf die sich das Grundeigentum nicht erstreckt, ist eine entsprechende gültige bergrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Durch die Betriebsplanzulassung kann die Bergbauberechtigung nicht geändert werden. Zu der Umsetzung des Vorhabens ist darüber hinaus noch die privatrechtliche Verfügbarkeit über das Grundstück, auf dem das Vorhaben hinsichtlich der übertägigen Einrichtungen umgesetzt werden soll, erforderlich. Erst mit dieser Befugnis kann von der Betriebsplanzulassung als öffentlich-rechtliche Gestattung Gebrauch gemacht werden. Eveline Lemke Staatsministerin Feld Kommune Betriebsplanverfahren Zulassung bis: Landau Süd (Landau) Stadt Landau HBP zur Gewinnung 31.03.2013 Herxheim (Insheim) VG Herxheim HBP 31.12.2012 Rülzheim (Rülzheim) VG Rülzheim HBP 28.02.2013 SBP Bohrplatz 31.08.2012 SBP Bohrung GT 1 31.08.2012 SBP explorationsseismische Messung 31.12.2012 Steinfeld (Schaidt) VG Wörth HBP 30.09.2012*) SBP Bohrplatz 30.09.2012*) SBP Bohrung GT 1 30.09.2012*) Speyerdorf VG Edenkoben HBP 31.07.2013 (Altdorf-Ziegelhütte) *) Durch Widerspruch nicht bestandskräftig. HBP: Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes SBP: Sonderbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesberggesetzes