Drucksache 16/1505 21. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Genehmigung von Geothermieprojekten Die Kleine Anfrage 983 vom 26. Juli 2012 hat folgenden Wortlaut: Mit Schreiben von Anfang Juli 2012 informiert die Landesregierung über ihre Stellungnahme zum Ergebnisdokument des Mediationsverfahrens „Tiefe Geothermie Vorderpfalz“. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu Forderung 2 der Mediationsgruppe: Inwiefern kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass auch bei vereinfachten raumordnerischen Prüfungen eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ein Erörterungstermin stattfindet? 2. Zu Forderung 3 der Mediationsgruppe: Inwiefern ist es sinnvoll, die schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme für Oberflächen- eigentümer auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 BbergG auf einen Radius von 3 000 m um den Bohransatzpunkt statt um die Bohrlandepunkte zu begrenzen? 3. Zu Forderung 4 der Mediationsgruppe: Inwiefern sollen bei der Standortsteuerung die Bohrlandepunkte in Bezug zur Wohnbebauung berücksichtigt werden? 4. Zu Forderung 5 der Mediationsgruppe: Inwiefern spielen die Abstände der Bohrlandepunkte zur Wohnbebauung bei der Genehmigung zur Nutzung des Außenbereichs eine Rolle? 5. Zu Forderung 10 der Mediationsgruppe: Inwiefern wird Thermalwasser aus Geothermiekraftwerken zunächst grundsätzlich in die Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft? 6. Inwiefern sieht die Landesregierung anhand der Umsetzung der meisten Ergebnisse durch Rundschreiben statt Verordnungen oder Gesetzen die Rechtssicherheit der Lösungsvorschläge gefährdet? 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Bereitschaft von Geothermie-Unternehmen, freiwillige Selbstverpflichtungen einzugehen und sich daran zu halten? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. August 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Mediationsgruppe schlägt vor, dass auch im vereinfachten raumordnerischen Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet . Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren ist durch § 17 Abs. 7 Landesplanungsgesetz (LPlG) gesetzlich vorgeschrieben; die Durchführung eines Erörterungstermins ist nach § 17 Abs. 7 Satz 5 LPlG fakultativ. Insoweit kann auch bei vereinfachten raumordnerischen Prüfungen in der Regel eine Öffentlichkeitsbeteiligung und grundsätzlich sowohl bei Raumordnungsverfahren als auch bei vereinfachten raumordnerischen Prüfungen ein Erörterungstermin stattfinden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1505 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die Erfahrung hat gezeigt, dass im Rahmen einer Aufsuchungsbohrung beim Bohrvorgang Änderungen des geplanten Bohr - landepunkts auftreten und zudem Ablenkungsbohrungen aus dem gleichen Bohrloch mit einem anderen Bohrlandepunkt durchgeführt werden können. Daher erscheint der Bohransatzpunkt für eine nachvollziehbare Grenzziehung am besten geeignet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger eine zentrale Forderung der Bürgerinitiativen in dem Mediationsverfahren war. Dabei wurde eine konzentrierte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger möglichst in einem Verfahren empfohlen. Auch ist eine Grenzziehung erforderlich, um die Gemeinden, in denen die Antragsunterlagen auszulegen sind, nachvollziehbar festzulegen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Dies wäre bei einer Grenzziehung um den Bohrlandepunkt nicht möglich. Zu Frage 3: Die in dem Ergebnisdokument des Mediationsverfahrens angesprochene Standortsteuerung richtet sich an die Gemeinden als Planungsträger. Es obliegt den Gemeinden, ihre Planungshoheit im Rahmen der Bauleitplanung als Möglichkeit der Standortsteuerung zu nutzen. Zu Frage 4: Im Rahmen der bergrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 sowie § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz die Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf etwaige auftretende Schäden an der Oberfläche zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist die Lage der Bohrlandepunkte in Bezug auf die Wohnbebauung neben geologischen Faktoren ein wichtiger Prüfungsgegenstand. Zu Frage 5: Das in Anlagen der Tiefengeothermie geförderte Thermalwasser kann wassergefährdende Stoffe beinhalten. In Bezug auf die Thermalwasserbeschaffenheit sind somit in jedem Fall aufgrund des „Besorgnisgrundsatzes“ (§§ 48 und 62 Wasserhaushaltsgesetz) Untersuchungen auf die Wassergefährdung durchzuführen, bevor die Anlagen mit dem Thermalwasser beaufschlagt werden. Dabei ist von der „ungünstigsten Zusammensetzung des zu erwartenden Thermalwassers“ auszugehen und sind alle Umstände zu berücksichtigen , die zu einer Änderung der Thermalwasserzusammensetzung führen können. Für den Fall, dass eine solche Untersuchung nicht möglich ist, ist das Thermalwasser entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften in die Wassergefährdungsklasse 3 ein - zustufen und die Gefährdungsstufe nach § 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe festzulegen. Zu Frage 6: Die Landesregierung wird die Ergebnisse des Mediationsverfahrens entsprechend des Ministerratsbeschlusses vom 3. Juli 2012 umsetzen. Soweit die Forderungen der Mediationsgruppe im geltenden Rechtsrahmen durch Ausübung von Verwaltungsermessen umgesetzt werden können, wird dies den zuständigen Stellen entsprechend mitgeteilt. Rundschreiben und Erlasse sind dafür eine sinnvolle Handlungsform und binden die Verwaltung. Für die übrigen Forderungen wird die Landesregierung entsprechende Initiativen zur Änderung des rechtlichen Rahmens auf den Weg bringen. Auf diese Weise soll eine rechtssichere Umsetzung der Mediationsergebnisse sichergestellt werden. Zu Frage 7: Das Mediationsverfahren ist bezüglich einer Selbstverpflichtung der Unternehmen noch nicht abgeschlossen. Ein wichtiges Resultat der Verhandlungsphase des Mediationsergebnisses sind die formulierten Rahmenbedingungen für Verfahren zur Umsetzung von Projekten der Tiefengeothermie. Den an der Mediation teilnehmenden Unternehmen obliegt die Entscheidung, diese Rahmen - bedingungen zu akzeptieren und sich an diese zu halten. Eveline Lemke Staatsministerin