Drucksache 16/1533 24. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Alexander Licht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Risikoprüfung für den ISB-Kredit an die Nürburgring GmbH Die Kleine Anfrage 998 vom 3. August 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurde bei der Gewährung des ISB-Kredites von 330 Millionen Euro an die Nürburgring GmbH auf eine Prüfung des Kreditrisikos verzichtet? 2. Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten bei der Gewährung von Bankkrediten für die Prüfung des Kreditrisikos? 3. Welche Fakten werden auf welchen Wegen geprüft, um den gesetzlichen Bestimmungen zur Beurteilung eines Kreditrisikos zu entsprechen? 4. Welche rechtliche Bedeutung hat für ein Kreditgeschäft eine Garantieerklärung auf erste Anfrage? 5. Welche Prüfung des Risikos eines Fälligwerdens ihrer Garantieerklärung gegenüber der ISB hat die Landesregierung durchge- führt? 6. Welche erneuten Überprüfungen des Risikos aus ihrer Garantieerklärung gegenüber der ISB hat die Landesregierung für erfor- derlich gehalten und durchgeführt, nachdem der Jahresbericht 2011 des Rechnungshofs vor den zu niedrigen Pachtzahlungen der NAG an die Nürburgring GmbH gewarnt hatte und nachdem erstmalig eine Stundung von Zinszahlungen notwendig wurde? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. August 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Behauptung, die ISB habe keine Kreditprüfung vorgenommen, ist unrichtig. Die ISB hat ausweislich der auch bereits beim Untersuchungsausschuss 15/2 vorgelegten Akten (50-16) eine Kreditprüfung vorgenommen, obwohl eine solche Prüfung wegen der seitens des Landes übernommenen Absicherung gem. § 21 Absatz 3 Nr. 4 Kreditwesengesetz und der Bedingungen des Kreditauftrages nicht notwendig gewesen wäre. Der Kreditprüfung lagen der Jahresabschluss der Nürburgring GmbH für 2008 sowie die Mittelfristplanung 2010 bis 2030 der Nürburgring GmbH und die sich hierauf beziehende Plausibilisierung durch Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zugrunde. E & Y hat die Mittelfristplanung auf Angemessenheit des Aufsatzpunktes der Planung, rechnerische Richtigkeit und auf Plausibilität der zugrunde liegenden Annahmen untersucht. Der Jahresabschluss 2008 der Nürburgring GmbH wurde durch das Ratingsystem des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes bei der ISB bewertet. Zu Frage 2: Die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung von Kreditunterlagen ergibt sich aus § 18 Kreditwesengesetz unter den dort genannten Voraussetzungen. §§ 21 und 22 Kreditwesengesetz enthalten Definitionen und inhaltliche Ausgestaltungen sowie eine Rechtsverordnungsermächtigung . Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1533 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Ausgangspunkt der Prüfung sind zunächst regelmäßig die Jahresabschlüsse des Kreditantragstellers. Hieraus und aus der Darstellung des Finanzierungsanlasses sowie der Planungen wird geprüft, ob auf der Basis des plausibilisierten Datenmaterials, etwaiger weiterer im individuellen Fall einzuholender Unterlagen und des sich ergebenden Ratings die notwendige Bonität und voraussichtlich die notwendige Kapitaldienstfähigkeit gegeben sind. Zu Frage 4: Mit einer Garantieerklärung übernimmt der Garantiegeber eine abstrakte Verpflichtung für den Fall des Eintritts eines Schadens oder des Ausbleibens eines Erfolges. Demgegenüber ist eine Bürgschaft akzessorisch zu einer konkreten Hauptverbindlichkeit eines Schuldners. Im Bankgeschäft hat die Garantie das Rechtsinstitut der Bürgschaft praktisch ersetzt, zumal im internationalen Rechtsverkehr das Rechtsinstitut der Bürgschaft weitgehend unbekannt ist. Bei einer Garantie auf erstes Anfordern ist das Rangverhältnis der möglichen Inanspruchnahme im Falle des Bestehens mehrerer Sicherheiten dergestalt benannt, dass der Garantiebegünstigte Leistungen aus der Garantie beanspruchen kann, ohne zuvor andere Sicherheiten verwertet haben zu müssen. Garantien, die auf erstes Anfordern zahlbar sind, sind im Bankgeschäft allgemein durchaus üblich, um die zeitraubende Notwendigkeit der Sicherheiten verwertung bei einer Ausfallbürgschaft zu vermeiden. Die Bedeutung einer Garantie im Bankgeschäft ist des Weiteren abhängig davon, um was für einen Garantiegeber es sich handelt. Im Fall einer Garantie eines Bundeslandes entfallen verschiedene gesetzliche Verpflichtungen, wie beispielsweise gem. § 21 Absatz 3 Nr. 4 Kreditwesengesetz die Pflicht zur Kreditprüfung, weil in einem solchen Fall gesetzlich von der Bonität des Garantiegebers ausgegangen wird. Zu Frage 5: Die Ergebnisse der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Prüfungen des ISB waren dem Land bekannt. Ziel der mit Unterstützung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young entwickelten Neukonzeption war die Zusammenführung der verschiedenen operativen Geschäftsfelder in einer neuen privaten Betriebsgesellschaft, die den Nürburgring aus einer Hand vermarktet. Hierdurch sollte es möglich sein, ein optimiertes Vertriebs- und Marketingkonzept zu erstellen, ein stringentes Kostenmanagement einzuführen sowie Reibungsverluste und hohen Koordinierungsaufwand zu vermeiden. Es wurde daher davon ausgegangen, dass das neue Geschäftsmodell dauerhaft wirtschaftlich tragfähig ist und damit die Risiken für das Land aus dem Projekt Nürburgring 2009 deutlich verringert werden. Zu Frage 6: Es wurde keine erneute Überprüfung des Risikos vorgenommen, da sich durch den Bericht des Landesrechnungshofs die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat. Dr. Carsten Kühl Staatsminister