Drucksache 16/1535 27. 08. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Axel Wilke (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Mahnverfahren der Nürburgring GmbH und der MSR GmbH gegen Nürburgring Automotive GmbH Die Kleine Anfrage 996 vom 1. August 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung unter Bezugnahme auf die schriftlichen Ausführungen des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 24. Juli 2012: 1. Welche weiteren Forderungen wurden außer rückständiger Pacht mit dem Mahnantrag geltend gemacht? 2. In welchem Stadium befindet sich das Mahnverfahren hinsichtlich der Forderungen, für die eine Rücknahme des Mahnantrags nicht erfolgt ist? 3. Um welchen Forderungsbetrag handelt es sich? 4. Warum hat die Nürburgring GmbH nicht, nachdem bereits Gerichtsgebühren für den vollen Forderungsbetrag entrichtet wa- ren, nur neue Pachtrückstände zum Gegenstand der Zahlungsklage gemacht, um so Gerichtsgebühren zu sparen? Hätte man die beiden Prozesse dann nicht ggf. miteinander verbinden können? 5. Um welchen Betrag wären die Gerichtsgebühren für die Zahlungsklage niedriger gewesen, wenn so verfahren worden wäre? 6. In welchem Stadium befindet sich das von der MSR GmbH angestrengte Mahnverfahren? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. August 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Frage wurde bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage 737 (Drucksache 16/1147) beantwortet. Zu den Fragen 2 und 3: Das Mahnverfahren befindet sich weiterhin im Stadium des Widerspruchs gegen den erlassenen und zugestellten Mahnbescheid. Der Antrag der Nürburgring GmbH auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Pächterin in Höhe von 4 011 095,87 Euro wurde in Höhe von 2 479 166,70 Euro zurückgenommen. Daraus ergibt sich ein verbleibender Betrag in Höhe von 1 531 929,17 Euro. Zu Frage 4: Mit der Zahlungsklage in der besonderen Klageart des Urkundenprozesses wurde nicht allein das Ziel der Forderungsbeitreibung verfolgt. Weiteres Ziel der Zahlungsklage war auch, in einem beschleunigten Verfahren schnell eine starke Position gegenüber der Pächterin aufzubauen und somit in eine günstige Verhandlungsposition zu gelangen. Das Mahnverfahren der Nürburgring GmbH in Form des Mahnantrags vom 3. November 2011 umfasste dagegen 66 Einzelpositionen, bei denen es sich um Forderungen aus verschiedensten Lebenssachverhalten handelte, die zum Teil betragsmäßig von weit untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung waren und zum Teil nicht allein mit Urkunden hätten nachgewiesen werden können. Die Abgabe des Mahnverfahrens an das ordentliche Gericht und die Verbindung der beiden Verfahren wäre daher nicht zweckmäßig gewesen. Drucksache 16/1535 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Der Streitwert der am 29. Februar 2012 eingereichten Klage betrug 4 887 333,30 Euro. Der Gesamtbetrag der im ursprünglichen Mahnantrag der Nürburgring GmbH vom 3. November 2011 enthaltenen rückständigen Pachtforderungen, die Gegenstand der Teilrücknahme waren, beläuft sich auf 2 479 166,70 Euro. Wäre letztgenannter Betrag mit der Zahlungsklage nicht geltend gemacht worden, hätte die Zahlungsklage mithin einen Streitwert von 2 408 166,60 Euro gehabt. Unter Zugrundelegung der oben genannten Streitwerte hätte die einfache Gerichtsgebühr nicht 16 156,00 Euro (dreifach: 48 468,00 Euro), sondern 8 806,00 Euro (dreifach: 26 418,00 Euro) betragen. Zu Frage 6: Das Mahnverfahren befindet sich weiterhin im Stadium des Widerspruchs gegen den erlassenen und zugestellten Mahnbescheid. Roger Lewentz Staatsminister