Drucksache 16/1559 31. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Arbeit von Landesbediensteten als Geschäftsführer von Gesellschaften mit Landesbeteiligung Die Kleine Anfrage 1012 vom 13. August 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Fällen waren oder sind in der Zeit seit Beginn des Jahres 2008 Bedienstete des Landes (Beamte und Angestellte) voll- ständig oder teilweise freigestellt zur Erfüllung von Aufgaben als Geschäftsführer von Gesellschaften mit Landesbeteiligung (mit Anspruch und Rückkehr in die Dienste des Landes)? 2. In welchen Fällen seit Beginn des Jahres 2008 sind Bedienstete des Landes (Beamte und Angestellte) aus dem unmittelbaren Landesdienst ausgeschieden, um Aufgaben der Geschäftsführung von Gesellschafen mit Landesbeteiligung wahrzunehmen? 3. In welchen Fällen erhielten die betreffenden Personen ein nach den Maßgaben der Gesellschaft bemessenes Gehalt (Zahlstelle Gesellschaft) und in welchen Fällen wurden die Bestandsbezüge durch das Land weitergezahlt bei Erstattung der Personalkosten durch die Gesellschaft? 4. Wie verhält es sich nach Auffassung der Landesregierung bei freigestellten oder teilweise freigestellten Bediensteten des Landes mit Geschäftsführungsaufgaben bei privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung mit den Loyalitätspflichten der betreffenden Funktionsträger gegenüber dem Land als ihrem Dienstherren und für die Gesellschaft, in der sie Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. August 2012 wie folgt beantwortet: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Nennung von personenbezogenen Daten der betroffenen Personen deren schutzwürdige Interessen, hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht, berührt und deshalb unterbleibt, jedoch kann auf Bitte des Anfragenden gerne in vertraulicher Sitzung des zuständigen Landtagsausschusses darüber berichtet werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Seit Beginn des Jahres 2008 wurden elf Bedienstete des Landes Rheinland-Pfalz vollständig zur Erfüllung von Aufgaben als Geschäftsführer von Gesellschaften mit Landesbeteiligung freigestellt. Zu Frage 2: Keine. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 5. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1559 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: In allen Fällen werden die Gehälter von den privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung ausgezahlt. Grundlage bilden die zwischen den privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung und den Geschäftsführern abgeschlossenen Anstellungsverträge . Zu Frage 4: Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer privatrechtlichen Gesellschaft ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (HGB, Akt.G, GmbHG, Gesellschaftsvertrag) und den zwischen den Geschäftsführern und der privatrechtlichen Gesellschaft abgeschlossenen Anstellungsverträgen. Ungeachtet dessen haben die von ihren Aufgaben im Landesdienst freigestellten Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz aus den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen (§§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz, §§ 49 ff. Landesbeamtengesetz) eine Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn. Dr. Carsten Kühl Staatsminister