Drucksache 16/1565 04. 09. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Andreas Hartenfels (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Kleinwindkraft Die Kleine Anfrage 1014 vom 14. August 2012 hat folgenden Wortlaut: Die konsequente Umsetzung der Energiewende ist eines der bedeutsamsten Ziele der jetzigen Landesregierung. Zur dezentralen Energieerzeugung und insbesondere für die Selbstversorgung mit Energie für Privathaushalte und Gewerbe ist neben der Photovoltaik (und in Kombination mit dieser) die Kleinwindkraft eine geeignete Technologie. In Rheinland-Pfalz fehlen noch weitgehend Regelungen zur Kleinwindkraft, wie es sie z. B. in Bayern oder Nordrhein-Westfalen schon gibt. So muss in Rheinland-Pfalz derzeit bei einer beabsichtigten Errichtung derselbe Genehmigungsprozess durchlaufen werden wie bei großen Windenergieanlagen , was zeitaufwendig und kostspielig ist. Im Saarland werden Kleinwindanlagen im Rahmen einer Klimaschutzinitiative mit bis zu 1 600 Euro bezuschusst. In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: 1. Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, das Baurecht zu Gunsten von Kleinwindanlagen zu ändern? 2. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, für Kleinwindkraftanlagen unter 10 m Höhe eine Verfahrensfreistellung einzuführen? 3. Sieht die Landesregierung daneben Regelungsbedarf für Kleinwindanlagen zwischen 10 und 50 m Höhe, z. B. Genehmigungsfrei- stellung in bestimmten Gebieten? Wenn ja, mit welcher Zielsetzung? 4. Wie steht die Landesregierung zur Einrichtung einer Förderung auf Landesebene, um die Wirtschaftlichkeit von Kleinwindanlagen zu verbessern und eine Marktdurchdringung zu unterstützen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. September 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Im Zuge der anstehenden Novellierung der Landesbauordnung wird die Landesregierung dem Gesetzgeber vorschlagen, Kleinwindkraftanlagen bis zu 10 m Höhe über der Geländehöhe unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfei zu stellen. Das Gesetzgebungsverfahren soll in Kürze eingeleitet werden. Zu Frage 3: Für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 10 m und weniger als 50 m ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die Zulässigkeit der Anlagen nach dem Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht zu prüfen ist. Näheres über die zu beachtenden materiellen Anforderungen und die verfahrensrechtlichen Regelungen enthält das gemeinsame Rundschreiben des Finanzministeriums, Ministeriums des Innern und für Sport, Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten „Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen “ vom 30. Januar 2006 (MinBl. S. 64). Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1565 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zur baurechtlichen Behandlung von Kleinwindkraftanlagen in bebauten Gebieten hat das Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 15. Juni 2012 Hinweise an die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden gegeben. Weiterer Regelungsbedarf wird nicht gesehen. Zu Frage 4: Eine finanzielle Förderung der Anlagen durch Landesmittel ist derzeit nicht beabsichtigt. Dr. Carsten Kühl Staatsminister