Drucksache 16/1587 05. 09. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Entwicklung der Zahl der Ausbildungsplätze in der Alten- und Krankenpflege in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 1029 vom 22. August 2012 hat folgenden Wortlaut: Die Bundesregierung will vom kommenden Jahr an die Umschulung von Arbeitslosen zur Alten- und Krankenpflege für maximal drei Jahre finanzieren. Bisher konnte die Arbeitsagentur die Kosten der Umschulung nur für zwei Jahren erstatten. Für das letzte Jahr mussten die Bundesländer aufkommen. Da die meisten Bundesländer in der Vergangenheit keine verbindlichen Zusagen für Kostenübernahmen im 3. Ausbildungsjahr gemacht haben, wird der Bund das 3. Ausbildungsjahr kostenmäßig übernehmen. Die Länder sollen dabei für eine ausreichende Zahl an Schulplätzen sorgen. Ich frage die Landesregierung: 1. Seit wann hat das Land in der Vergangenheit die Kosten für das 3. Ausbildungsjahr übernommen? 2. Um wie viele Förderungsfälle handelte es sich? 3. Wie beurteilt die Landesregierung das Umschulungsprogramm der Bundesregierung? 4. Inwieweit stehen genügend Schulplätze bereit? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. September 2012 wie folgt beantwortet: Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Die Entwicklung der Zahl der Ausbildungsplätze in der Alten- und Krankenpflege im Zeitraum Schuljahr 2007/2008 bis 2011/2012 stellt sich nach Angaben des Statistischen Landesamtes folgendermaßen dar. Altenpflege- beziehungsweise Altenpflegehilfeausbildung: Schuljahr 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 Schülerzahl 2 141 2 269 2 440 2 655 2 916 Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung *) Schuljahr 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 Schülerzahl 2 516 2 539 3 139 3 213 3 136 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. Oktober 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode *) Die Zahlen stammen aus der Erhebung über die Schulen des Gesundheitswesens des Statistischen Landesamtes. Diese Erhebung wurde bis zum Schuljahr 2008/2009 auf freiwilliger Basis durchgeführt und im Schuljahr 2009/2010 mit einer Auskunftspflicht belegt. Für die Jahre vor 2009/ 2010 ist von einer Untererfassung auszugehen. Drucksache 16/1587 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 1.: Bis zum 31.Dezember 2005 wurden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Alten- beziehungsweise Krankenpflege (Alten- beziehungsweise Krankenpflegeausbildung) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dreijährig durch die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter gefördert. Ab dem 1. Januar 2006 erfolgte diese Förderung nur noch zweijährig und der Träger der praktischen Ausbildung hatte dem Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung zu zahlen und die Weiterbildungskosten entsprechend § 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten . Mit dem zum 5. März 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland konnten bis zum 31. Dezember 2010 die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in der Alten- beziehungsweise Krankenpflege wieder dreijährig durch die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter gefördert werden. Ab dem 1. Januar 2011 erfolgt diese Förderung nur noch zweijährig. Bei der Weiterbildungsmaßnahme im Bereich der Alten- beziehungsweise Krankenpflege fallen die individuellen Kosten für den Lebens unterhalt der Umschülerinnen und Umschüler, die Weiterbildungskosten und die Schulkosten an. In Rheinland-Pfalz, anders als in einem Teil der anderen Bundesländer, ist die Altenpflegeausbildung dem Schulgesetz unterstellt, daher fallen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine Schulkosten an. Anfallende Personalkosten werden vom Land getragen, die Sachkosten trägt der jeweilige Schulträger. Die Kosten für den individuellen Lebensunterhalt der Umschülerinnen und Umschüler und die Weiterbildungskosten werden von der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise durch die Jobcenter über die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und die Förderung der Weiterbildungskosten nach § 83 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kosten für die Betreuung von Kindern) beziehungsweise nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im ersten und zweiten Ausbildungsjahr der Weiterbildungsmaßnahme erstattet. Im dritten Ausbildungsjahr der Altenpflegeausbildung erhalten die Umschülerinnen und Umschüler für die Kosten für den Lebens - unterhalt und die Weiterbildungskosten keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit mehr, sondern erhalten vom Träger der praktischen Ausbildung eine Ausbildungsvergütung von derzeit 1 021,39 Euro brutto nach dem TVA-L Pflege. Weiterhin werden vom Träger der praktischen Ausbildung die Weiterbildungskosten entsprechend § 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können „aufstockende“ Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch das Jobcenter gezahlt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Umschülerinnen und Umschüler im dritten Jahr finanziell schlechter gestellt werden, die zusätzlich zur Ausbildungsvergütung in den entscheidenden Jahren Arbeitslosengeld erhalten haben, das höher als die Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr ist. Statistische oder empirische Erhebungen darüber liegen nicht vor. In Rheinland-Pfalz – anders als in den meisten Bundesländern – werden dem Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege die Kosten der Ausbildungsvergütung zu 50 Prozent im stationären und zu 80 Prozent im ambulanten Bereich sowie die Kosten der Weiterbildung über das Ausgleichsverfahren nach § 25 des Altenpflegegesetzes erstattet. Die Schulkosten der Ausbildung in der Altenpflege werden im dritten Ausbildungsjahr weiterhin durch das Land beziehungsweise die rheinland-pfälzischen Kommunen getragen. Auch diese Regelung unterscheidet Rheinland-Pfalz von anderen Bundesländern. In der Gesundheits- und Krankenpflege werden dem Träger der praktischen Ausbildung die Kosten der Ausbildungsvergütung beziehungsweise dem Träger der Ausbildungsstätte die Schulkosten über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erstattet. Zu 2.: Die Anzahl der Eintritte in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Schulungsziel „Altenpflege“ im Zeitraum 2007 bis 2011 haben sich wie folgt entwickelt: 2007 2008 2009 2010 2011 Eintritte in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen 8 12 39 43 24 Weiterbildung mit dem Schulungsziel „Altenpflege“ Angaben laut Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit. Es ist erkennbar, dass im Zeitraum der zweijährigen Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Altenbzw . Krankenpflege (2007 bis 2008 und 2011) die Zahl der Eintritte in Umschulungsmaßnahmen deutlich niedriger ist als im Zeitraum der dreijährigen Förderung (2009 bis 2010). Im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung wurden im Zeitraum 2007 bis 2011 Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über Einzelfallzulassungen mit jährlich eins bis sieben Eintritten durchgeführt. Genauere Angaben sind nicht möglich, da aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung in diesen Größenordnungen keine detaillierten Angaben des Statistik-Services der Bundesagentur für Arbeit gemacht werden . 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/1587 Zu 3.: Die Länder fordern seit der Wiedereinführung der zweijährigen Förderung der Umschulung zur Altenpflegefachkraft im Jahr 2011, dass auch das dritte Jahr von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Denn die zweijährige Förderung führte dazu, dass Umschülerinnen und Umschüler aufgrund der niedrigeren Ausbildungsvergütung, die im dritten Ausbildungsjahr gezahlt wird, von einer Umschulung absehen. Dadurch konnte das Potenzial an Fachkräften für die Altenpflege nicht voll ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit haben sich in dieser Frage jedoch erst seit kurzem bewegt. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene, der entsprechenden Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, der Leistungserbringer, der Berufsverbände sowie der Bundesagentur für Arbeit wurde im Zeitraum Juni 2011 bis März 2012 ein Vereinbarungstext zur „Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege“ erarbeitet. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat man sich darauf verständigt, dass während der Laufzeit der „Ausbildungs- und Quali - fizierungsoffensive Altenpflege“ bis zum 31. Dezember 2015 die Umschulungen in der Altenpflege wieder dreijährig durch die Bundes agentur für Arbeit gefördert werden. Sobald noch Details hinsichtlich der Anrechnung von Vorqualifikationen auf die Altenpflegeausbildung geklärt sind, dürfte zeitnah die Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Zu 4.: In den vergangenen Schuljahren hat sich die Anzahl der Klassen in der ersten Klassenstufe an den Fachschulen für Alten- beziehungsweise Altenpflegehilfe wie folgt entwickelt: Anzahl der Klassen in der ersten Klassenstufe im Bildungsgang Altenpflege im Zeitraum Schuljahr 2008/2009 bis 2011/2012 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 37 42 44 51 Es wurde zwischen dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und dem Ministerium für Bildung, Wissen - schaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz vereinbart, dass grundsätzlich allen Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Ausbildungsvertrag mit einer Altenpflegeeinrichtung vorlegen, ein Schulplatz angeboten wird. Wenn dies nicht am gewünschten Schulstandort möglich ist, so zumindest in der Region. Malu Dreyer Staatsministerin 3