Drucksache 16/159 26. 07. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. August 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunal- und Verwaltungsreform II Die Kleine Anfrage 131 vom 15. Juli 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung gewillt, solche Landkreis überschreitenden Überlegungen im Bereich Bad Kreuznach, Donnersberg und Kusel zuzulassen, und welche Konsequenzen ergeben sich nach ihrer Auffassung dadurch landesweit? 2. Erwartet die Landesregierung, dass die in diesem Gutachten getroffenen Festlegungen auch für andere Fusionsüberlegungen gelten und deswegen die Landkreise ebenfalls in die Kommunal- und Verwaltungsreform einbezogen werden müssen? 3. Sind unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch die derzeitig festgelegten Fristen der Freiwilligenphase und einer gesetzlichen Verpflichtung zur Fusionierung im Jahre 2014 einzuhalten? 4. Wann und in welcher Form gedenkt die Landesregierung die erforderliche Aufgabenkritik vorzunehmen? 5. Wie der Presse zu entnehmen war, liegt zwischenzeitlich auch ein Gutachten für den Rhein-Pfalz-Kreis vor, in dessen Ergebnis auch die umliegenden kreisfreien Städte einbezogen sind. Welche Schlüsse ziehen die Landkreise daraus für den weiteren Fortgang der Kommunal- und Verwaltungsreform? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juli 2011 wie folgt beantwortet: Die Landesregierung unterstützt verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden vielfältig im Hinblick auf freiwillige Gebietsänderungen im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform. Dazu gehört auch, dass das Land mit ausdrücklicher Zustimmung und unter Einbindung von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Untersuchungen zur Optimierung kommunaler Gebiets- und Verwaltungsstrukturen durchführen lässt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden richten sich ausschließlich nach dem am 6. Oktober 2010 in Kraft getretenen Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272). Das Gesetz regelt, dass verbandsfreie Gemeinden oder Verbandsgemeinden innerhalb desselben Landkreises zusammengeschlossen werden sollen. Ausnahmen davon lässt das Gesetz zu. So können Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden mit einhergehender Änderung einer Landkreisgrenze herbeigeführt werden, vor allem wenn innerhalb desselben Landkreises Zusammenschlüsse zu Kommunen mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich sind. Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit gleichzeitiger Umgliederung größerer Landkreisgebiete kommen nach Maßgabe des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform mit Zustimmung der beteiligten Landkreise in Betracht. Drucksache 16/159 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Über die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten, insbesondere auch der von den Kommunen in das Verfahren eingebrachten Argumente vom Landtag Rheinland-Pfalz durch Gesetz zu entscheiden. Zu Frage 2: Die Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf Verbandsgemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Donnersbergkreis und Kusel sind spezifisch für die Kommunen im Untersuchungsgebiet. Mithin können die Untersuchungsergebnisse nicht ohne Weiteres auf Gebietsänderungen anderer verbandsfreier Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land übertragen werden. Zu Frage 3: Das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform sieht in Artikel 1 § 3 Abs. 4 eine Freiwilligkeitsphase für eine Optimierung der Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bis Mitte 2012 vor. Nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind die Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden abschließend bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 zu optimieren. Zu Frage 4: Die Landesregierung nimmt die Aufgabenkritik als Daueraufgabe wahr. Sie entspricht damit der Verpflichtung des § 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes . Aus Anlass der Kommunal- und Verwaltungsreform hat eine intensive Aufgabenkritik unter besonderer Berücksichtigung der Reformziele stattgefunden. Die Aufgabenkritik ist umfassend erfolgt. Sie hat die Aufgaben aller Ebenen der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunen einbezogen. Die Ergebnisse der Aufgabenkritik sind in die Regelungen des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) eingeflossen. Zu Frage 5: Im Laufe der Untersuchung zur Optimierung der Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis sind auch Möglichkeiten von Zusammenschlüssen dieser Kommunen mit den kreisfreien Städten Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz) und Speyer gerechnet worden. Die Berechnungen mit der auf die Zieldimensionen der Bürgernähe und der kommunalen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Methodik haben jedoch nur vergleichsweise geringe Punktwerte ergeben. Deshalb enthält der Untersuchungsbericht keine konkrete Empfehlung für eine Optimierungsmaßnahme zwischen einer kreisfreien Stadt und einer benachbarten Kommune. Aus der spezifischen Berechnung sind demnach keine weitergehenden Schlüsse für die Gebietsänderungen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis oder andernorts im Land zu ziehen. Roger Lewentz Staatsminister