Drucksache 16/162 28. 07. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei Geschäftsverteilung der Landesregierung Die Kleine Anfrage 111 vom 6. Juli 2011 hat folgenden Wortlaut: Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29. Juni 2011 wurde die „Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz“ veröffentlicht. Ich frage die Landesregierung: 1. An welcher Stelle der Anordnung ist vom Ministerium von Frau Staatsministerin Conrad die Rede? 2. Welche qualitativen und quantitativen Veränderungen in der Geschäftsverteilung der Landesregierung haben sich zugunsten des Ministeriums von Frau Staatsministerin Conrad zu Lasten welcher anderen Ministerien ergeben (gegenüber der Geschäftsverteilung aus dem Jahr 2006)? 3. WelcheMehrkosten ergeben sich durch dieWahrnehmung derAufgabe des/derBevollmächtigten beimBund und der Europäischen Union durch eine Staatsministerin gegenüber der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch einen Staatssekretär (laufende Kosten , Personalkosten, derzeitige und künftige Pensionsverpflichtungen etc.)? 4. Wie viele Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind dem Ministerium/der Bevollmächtigten zugeordnet (inklusive Abordnungen und im Vergleich zum 1. Januar 2011)? 5. Welche Verbesserung erwartet die Landesregierung durch die Wahrnehmung der Aufgabe durch eine Staatsministerin gegenüber der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch einen Staatssekretär? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Juli 2011 wie folgt beantwortet : Zu 1.: Es handelt sich um kein Ministerium. Der Geschäftsbereich der Ministerin als Bevollmächtigte beim Bund und für Europa ist in § 2 der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung geregelt. Zu 2.: Keine. Zu 3.: Ministerinnen und Minister erhalten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Ministergesetzes Rheinland-Pfalz ein Amtsgehalt in Höhe des um 3,77 v. H. erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B. Ferner erhalten sie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung. Eine Staatssekretärin oder ein Staatssekretär als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa erhält gemäß Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. August 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/162 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Differenz bei den Bezügen und der Dienstaufwandsentschädigung zwischen einer Ministerin oder einem Minister und der Besoldung einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa beträgt monatlich 754,45 Euro. Im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass es sich um Beträge handelt, die aufgrund individueller Gegebenheiten (Familienstand, Ministerialzulage) Abweichungen unterliegen. Die Differenz hinsichtlich der Reisekostenpauschale beträgt monatlich 56,24 Euro. Die Höhe des Ruhegehalts und der Pensionsverpflichtungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt sind nicht allgemein bezifferbar. Sie sind an individuelle Voraussetzungen wie Dauer der Wahrnehmung des Amtes, anrechenbare Vordienstzeiten, Anrechnung von anderweitigem Einkommen und Übergangsgeld geknüpft. Durch die Ernennung einer Ministerin oder eines Ministers als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten erfolgen keine Änderungen sonstiger laufender Kosten (Dienstwagen etc.). Zu 4.: Am 1. Januar 2011 waren in der Landesvertretung 64 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv beschäftigt, derzeit sind es 63 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hinzu kamen bzw. kommen jeweils fünf Auszubildende. Zu 5.: Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden. Gemäß Artikel 98 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz besteht die Landesregierung aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern. Eine Bestellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären oder sonstigen Bevollmächtigten als Mitglieder der Landesregierung sieht die rheinland-pfälzische Verfassung nicht vor. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gehören folglich der rheinland-pfälzischen Landesregierung nicht an und haben demnach auch kein Stimmrecht im Bundesrat. Mit der Ernennung einer Ministerin als Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa ist das Stimmrecht im Bundesrat verbunden. Die Präsenz eines stimmberechtigten rheinland-pfälzischen Regierungsmitglieds am Sitz des Bundesrates reduziert den Aufwand der Landesregierung für die Teilnahme an den Sitzungen des Bundesrates. Martin Stadelmaier Staatssekretär