Drucksache 16/1633 21. 09. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. September 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stephanie Nabinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Erhalt kleiner und kleinster Feuerwehren Die Kleine Anfrage 1068 vom 4. September 2012 hat folgenden Wortlaut: In Rheinland-Pfalz gibt es rund 2 400 örtliche Feuerwehreinheiten, in denen sich ca. 55 000 Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich engagieren. Sie leisten bei Unfällen, Bränden und sonstigen Notlagen kompetente und schnelle Hilfe und gewährleisten damit die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar und vor Ort. Für dieses ehrenamtliche Engagement gebührt ihnen größter Dank und Anerkennung . Bedingt durch den demogrfischen Wandel gibt es in den rheinland-pfälzischen Kommunen auch eine steigende Anzahl an kleineren und Kleinstwehren mit weniger als neun Mitgliedern, die mit viel persönlichem Einsatz ihre gute Arbeit leisten. Mit großer Identifikation und Engagement sind diese Kleinstwehren ein wesentlicher Bestandteil der örtlichen Gemeinschaft und tragen erheblich zum dörflichen Leben bei. Diese Wehren verdienen unsere Unterstützung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die Zusammenlegung von Kleinstfeuerwehren nur auf freiwilliger Basis voll- zogen werden darf? 2. Wie fördert die Landesregierung die Zusammenlegung von Kleinstwehren? Wenn eine Förderung vorliegt, werden sowohl der Erhalt des Fuhrparks als auch der Gebäude bezuschusst? 3. Wird diese Förderung auch bei der Zusammenlegung von Nicht-Kleinstfeuerwehren gewährt? 4. Welche zusätzlichen Programme und Anreize werden durch die Landesregierung geschaffen, um der Entwicklung von Kleinst- feuerwehren entgegenzuwirken? 5. Wie definiert die Landesregierung den Begriff Kleinstfeuerwehr? 6. Ab welcher Mannschaftsstärke sieht die Landesregierung die Einsatzfähigkeit einer Feuerwehreinheit gefährdet? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. September 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sind gemäß Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) die Gemeinden auf Verbandsgemeindeebene. Weder das LBKG noch die Feuerwehrverordnung (FwVO) definieren eine „Kleinst - feuerwehr“. Es wird davon ausgegangen, dass bei den angesprochenen „kleinen und kleinsten Feuerwehren“ die Feuerwehrein heiten aus den kleinen Ortsgemeinden (meist mit nicht mehr als 300 Einwohnern) einer Verbandsgemeinde gemeint sind, welche immer Teileinheiten der Verbandsgemeindefeuerwehr sind. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass die Zusammenlegung von Feuerwehreinheiten der einzelnen Ortsgemeinden nur auf freiwilliger Basis mit Einverständnis der örtlichen Feuerwehreinheiten und der Ortsgemeinden erfolgen darf. Nach den gesetzli- Drucksache 16/1633 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode chen Vorgaben ist auf die Belange der Ortsgemeinde besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehrein heiten aufzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBKG). Zu den Fragen 2 und 3: Entsprechend der Regelungen für Fälle der Interkommunalen Zusammenarbeit honoriert die Landesregierung Zusammenlegungen von bislang selbstständigen örtlichen Feuerwehreinheiten durch eine zeitlich bevorzugte finanzielle Förderung. Zu Frage 4: Der Trend eines Mitgliederschwunds bei den freiwilligen Feuerwehren aufgrund der demografischen Entwicklung ist bundesweit zu verzeichnen. Der unter anderem daraus resultierenden Tagesalarmunsicherheit kann mit folgenden Maßnahmen begegnet werden: – Bewahrung des Sicherheitsstandards durch Universalfahrzeuge (weniger Personal mit höherwertiger Technik), – verstärkte Aufnahme von Erwachsenen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie von Frauen und Mädchen in die Feuerwehr, – Alarmierungsgemeinschaften bilden (das heißt gleichzeitige Alarmierung mehrerer örtlicher Feuerwehreinheiten), – Doppelmitgliedschaften (am Wohnort und am Arbeitsplatz) fördern, – hauptberufliche Kräfte in den Stützpunktwehren (Beschäftigte der Gemeindeverwaltung, die auch in der Feuerwehr sind), – Verlängerung des Dienstalters in der freiwilligen Feuerwehr auf 63 Jahre, Verwendung der älteren Angehörigen im rückwärtigen Bereich. Die Landesregierung hat die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen und unterstützt den Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V. bei seinen Bemühungen der Mitgliedergewinnung. Zu Frage 5: Wie bereits in den Vorbemerkungen erläutert, definiert die Landesregierung den Begriff „Kleinstfeuerwehren“ nicht; hierzu besteht auch keine Notwendigkeit. Zu Frage 6: Eine Mindeststärke für die Einsatzfähigkeit von Feuerwehreinheiten wird weder im LBKG noch in der FwVO definiert. Gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ sind als taktische Einheiten Trupp, Staffel, Gruppe und Zug definiert. In Rheinland-Pfalz ist als kleinste taktisch selbstständige Einheit die Staffel mit einer Mannschaftsstärke von sechs Feuerwehrangehörigen festgelegt. Da die mindestens erforderliche Anzahl von Feuerwehrfahrzeugen und dazugehöriger Mannschaft immer von den örtlichen Erfordernissen (vorhandene Gefahrenrisiken) abhängt, halten die Gemeinden eine Gemeindefeuerwehr nach den Vorgaben der FwVO vor (Einordnung in Gefahrenrisiken und daraus resultierender Mindestbedarf an Feuerwehrfahrzeugen). Die Gemeinden erfüllen ihren Auftrag im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Bei erkennbaren Problemen in der Alarmsicherheit von Feuerwehreinheiten stehen den Gemeinden verschiedene Steuerungsmöglich - keiten zur Verfügung, wie z. B. die Bildung von Alarmierungsgemeinschaften (gleichzeitige Alarmierung mehrerer örtlicher Feuerwehreinheiten), um an der Einsatzstelle mindestens über die Mannschaft einer Staffel verfügen zu können (weitere Möglich - keiten siehe auch Antwort zu Frage 4). Roger Lewentz Staatsminister