Drucksache 16/1655 27. 09. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Oktober 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Brigitte Hayn (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Bagatellgrenzen bei Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen Die Kleine Anfrage 1065 vom 4. September 2012 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hat am 27. Juni und 14. September 2011 aus dem Schulbauprogramm einen Zuschuss für den Umbau eines Kleinspielfeldes am Leibniz-Gymnasium beantragt. Von der ADD wurde am 6. Oktober 2011 für dieses Projekt die schulbehördliche Genehmigung erteilt. Der Antrag wurde auf Nachfrage der Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2012 mit Schreiben vom 9. Juli 2012 seitens des Bildungsministeriums abgelehnt mit der Begründung, die Bagatellgrenze sei für 2012 auf 200 000 Euro angehoben worden, daher könne Neustadt mit Gesamtkosten von 165 000 Euro nicht berücksichtigt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch war die Bagatellgrenze bis 2012? 2. Wie viele Anträge auf Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen wurden aufgrund der Änderung der Bagatellgrenze 2012 abge- lehnt (bitte aufgeschlüsselt nach Schulträger, Maßnahme, Gesamtkosten der Maßnahme)? 3. Wie viele Anträge für Baumaßnahmen unter 200 000 Euro lagen im Jahre 2011 vor und wurden nach der bisher gültigen Baga- tellgrenze positiv beschieden (bitte aufgeschlüsselt nach Schulträger, Maßnahme, Gesamtkosten der Maßnahme)? 4. Ist es grundsätzlich Praxis der Landesregierung, Änderungen an Richtlinien vorzunehmen und die Kommunen, die im guten Glauben an geltende Bestimmungen Förderanträge stellen, erst im Nachhinein – und auch nur auf Nachfrage – über die Änderung der Rechtslage zu informieren? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. September 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 22. Januar 2010 „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus“ (sog. „Schulbaurichtlinie“) sieht in Punkt 3.2 vor, dass keine Zuwendungen gewährt werden für „Schulbaumaßnahmen, für deren Durchführung eine Landeszuwendung nicht erforderlich ist (Bagatellfälle)“. Die Entscheidung darüber trifft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur aufgrund festgelegter Bagatellgrenzen, die seit Mitte der 1980er Jahre bis 2011 nicht geändert wurden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Bis zum Schulbauprogramm 2011 galten folgende Bagatellgrenzen (jeweils Investitionskosten der Maßnahmen): Für Landkreise und kreisfreie Städte: 125 000 Euro Für Verbandsgemeinden und sonstige Schulträger: 50 000 Euro Ab dem Schulbauprogramm 2012 gelten folgende Bagatellgrenzen (jeweils Investitionskosten der Maßnahmen): Für Landkreise und kreisfreie Städte: 200 000 Euro Für Verbandsgemeinden und sonstige Schulträger: 100 000 Euro Drucksache 16/1655 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Im Schulbauprogramm 2012 wurden aufgrund der geänderten Bagatellgrenzen insgesamt drei Anträge auf Gewährung einer Landeszuwendung für Baumaßnahmen nicht berücksichtigt: Schulträger Maßnahme Gesamtkosten (in Euro) Verbandsgemeindeverwaltung Brandschutz Grundschule Bitburg-Land Bickendorf – Wilhelm-Busch 76 000 Verbandsgemeindeverwaltung Brandschutzmaßnahmen – GrundKirchen (Sieg) schule Herkersdorf Kirchen 78 291 Stadtverwaltung Umbau einer Freisportanlage am Neustadt/Weinstraße Leibniz-Gymnasium in Neustadt 143 611 Zu Frage 3: Im Schulbauprogramm 2011 wurden 31 Maßnahmen bewilligt, die die neuen Bagatellgrenzen unterschritten hätten. Die Maßnahmen sind in der Anlage aufgeführt. Zu Frage 4: Die Landesregierung informiert und beteiligt die Kommunen im Rahmen der Anhörung, sofern sie beabsichtigt, Änderungen an der Schulbaurichtlinie vorzunehmen. Gemäß § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz (SchulG) ist der Schulträger für die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung von Schulgebäuden und -anlagen zuständig. Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß § 87 Abs. 1 SchulG unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft nach Maßgabe der Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Erstausstattung (Baukosten), soweit sie vom fachlich zuständigen Ministerium als berücksichtigungsfähig anerkannt sind. Für die Gewährung einer Landeszuwendung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderfähigkeit einer Baumaßnahme maßgeblich. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der Schwellenwert für laut Schulbaurichtlinie nicht zu fördernde Bagatellfälle wurde seit Mitte der 1980er Jahre nicht geändert. Die erfolgte Anpassung entspricht im Durchschnitt einer Erhöhung um rund 71,5 %. Demgegenüber erhöhten sich die Kostenrichtwerte zur Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten (Schulbaurichtlinie Ziffer 3.5.3) seit 1985 aufgrund der Entwicklung des Baupreisindexes um mehr als 76 %. Die Anhebung der Bagatellgrenzen ist daher angemessen, zumal die Schulträger in den vergangenen mehr als 25 Jahren vom Verzicht auf jegliche Anpassung profitiert haben. Doris Ahnen Staatsministerin 2 3 Drucksache 16/1655 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/1655 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4