Drucksache 16/1672 04. 10. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Oktober 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes und Guido Ernst (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Neuausrichtung des Gymnasiums Die Kleine Anfrage 1075 vom 11. September 2012 hat folgenden Wortlaut: In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Bettina Dickes, MdL (Drucksache 16/1450) fordert die Landesregierung alle Gymnasien auf, Konzepte für einen – bezogen auf den Schulabschluss – zieldifferenten Unterricht zu erarbeiten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Inwiefern kollidiert diese Aufforderung mit dem Schulgesetz § 10 Abs. 4 „Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschul- reife“? 2. Soll diese Zieldifferenz lediglich auf Integrationsschüler beschränkt bleiben? 3. Plant die Landesregierung, den zieldifferenten Unterricht an Gymnasien im Schulgesetz zu verankern? 4. Worin unterscheidet sich nach Meinung der Landesregierung, abgesehen von der Kursbildung, die Konzeption eines Gymnasi- ums mit zieldifferentem Unterricht von einer Gesamtschule? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 4: Das Ziel, das sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergibt, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entweder an Förderschulen oder an allgemeinen Schulen zu unterrichten, steht nicht im Gegensatz zu dem in § 10 Abs. 4 und Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) festgelegten Auftrag des Gymnasiums bzw. der Integrierten Gesamtschule. Als Grundlage der Förderung werden für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf individuelle Förderpläne erstellt. Der Unterricht – unabhängig davon, ob er in der Förderschule oder in einer allgemeinen Schule erteilt wird – zielt darauf ab, durch sonderpädagogische und individuelle Hilfen eine den persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu verwirklichen. Daher ist der Unterricht für die Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wo erforderlich, zieldifferent. Dies ändert nichts an den Anforderungen, die an die Kinder und Jugendlichen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zum Erreichen der regulären Schulabschlüsse gestellt werden. Zu Frage 2: Die zieldifferente Förderung bezieht sich ausschließlich auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese Schülerinnen und Schüler erwerben dann nicht einen der regulären Schulabschlüsse, sondern einen spezifischen Schulabschluss, wie er auch an Förderschulen vergeben wird. Zu Frage 3: Die Landesregierung plant, im Schulgesetz das bislang schon gewährte Recht der Eltern zu verankern, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Förderschule oder ein inklusives Angebot in einer Regelschule zu wählen; dabei setzt die Lan- Drucksache 16/1672 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode desregierung insbesondere auf das Konzept der Schwerpunktschule. Um als Schwerpunktschule ernannt zu werden, ist eine Befassung mit dem pädagogischen Konzept des gemeinsamen Unterrichtens von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern nötig. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin