Drucksache 16/1692 15. 10. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Haller (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Reisegewerbegesetz Die Kleine Anfrage 1090 vom 20. September 2012 hat folgenden Wortlaut: In Rheinland-Pfalz gibt es die Möglichkeit, einem Reisegewerbe nachzugehen. Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet bzw. ankäuft oder Bestellungen für Waren aufsucht, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Personen üben das Friseurhandwerk über das Reisegewerbegesetz in Rheinland-Pfalz aus? Wie viele davon haben eine Ausbildung in diesem Handwerk? 2. Ist es richtig, dass bei Erteilung der Reisegewerbekarte eine Geschäftshaftpflichtversicherung nicht zwingend erforderlich ist? 3. Wie und in welcher Form wird sichergestellt, dass dem Antragsteller die Hygienevorschriften des Handwerks bekannt sind und wie wird deren Einhaltung kontrolliert? 4. Auf welchen Kennzahlen beruht die fiskalische Kontrolle der ausgeübten Tätigkeit? 5. In welcher Form klärt die ausstellende Behörde den Antragsteller über die Einschränkungen des Reisegewerbegesetzes auf? 6. Welche Kontrolle findet statt zur Einhaltung der Beschränkungen, wie z. B. keine Bereitstellung einer Telefonnummer bzw. kei- ne Vereinbarungen von Terminen? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 wie folgt beantwortet: Die Ausübung des Reisegewerbes, d. h. das gewerbsmäßige Anbieten von Waren oder Leistungen mit wechselnden Standorten, ist in den §§ 55 ff. der Gewerbeordnung geregelt. In der Regel ist für die Ausübung des Reisegewerbes eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte ) erforderlich, die auf Antrag erteilt wird. Zuständig hierfür sind die Gewerbebehörden. Dies sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten. Die Rechtsvorschriften der Handwerksordnung betreffen nur das stehende Gewerbe (§ 1 HWO), d. h. das gewerbsmäßige Anbieten von Waren oder Leistungen von einem bestimmten Standort (z. B. Geschäftssitz). Zu Personen, die im Reisegewerbe das Friseurhandwerk ausüben, wird keine Statistik geführt. Aus Anlass der Kleinen Anfrage wurde deshalb bei insgesamt 236 Gewerbebehörden in Rheinland-Pfalz aktuell nachgefragt. 139 Gewerbebehörden haben die erbetenen Angaben übermittelt. Davon haben 70 Gewerbebehörden Reisegewerbekarten im Friseurhandwerk ausgestellt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach Auswertung der Rückmeldungen der Gewerbebehörden üben 152 Personen das Friseurhandwerk im Reisegewerbe aus. Voraussetzung für die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und nicht seine Ausbildung . Es ist daher nicht bekannt, wie viele der o. g. Personen eine Ausbildung im Friseurhandwerk haben. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Oktober 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1692 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Ja. Zu Frage 3: Die Gewerbebehörden unterrichten die Inhaber der Reisegewerbekarte über die Pflicht zur Einhaltung der Hygienevorschriften und geben die Daten der Reisegewerbetreibenden an die Gesundheitsämter zur Vornahme von Kontrollen weiter. Zu Frage 4: Die Gewerbebehörden übermitteln die Daten aus der Reisegewerbekarte dem zuständigen Finanzamt, das den Gewerbetreibenden steuerlich erfasst und veranlagt. Die Finanzämter erfassen außerdem die mobilen und nichtmobilen Betriebe des Friseurgewerbes in der Betriebsprüfungskartei unter der Wirtschaftszweignummer 960210. Zu Frage 5: Die Inhaber der Reisegewerbekarten werden von den Gewerbebehörden über die im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten durch Aushändigung einer Information oder durch mündliche Belehrung oder durch einen Hinweis auf der Reisegewerbekarte unterrichtet . Zu Frage 6: Die Gewerbebehörden führen anlassbezogene Kontrollen durch. Eveline Lemke Staatsministerin