Drucksache 16/1734 24. 10. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. November 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Billen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Aktive Stadt- und Ortsteilzentren. Das Zentrenprogramm der Städtebauförderung Die Kleine Anfrage 1138 vom 8. Oktober 2012 hat folgenden Wortlaut: Das Zentrenprogramm des Bundes hat insgesamt eine Laufzeit von acht Jahren (2008 bis 2015). Dabei beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der förderungsfähigen Kosten mit einem Drittel. Die anderen zwei Drittel müssen das Land (RLP 41 2/3) und die Gemeinde (25 %) aufbringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Läuft das Zentrenprogramm in Rheinland-Pfalz länger als bis 2015? 2. Bei Verlängerung des Zentrenprogramms, wie viele Jahre und wird die Landesregierung weiter Hilfestellung für die Gemeinden geben? 3. Ändern sich bei einer Verlängerung die Konditionen oder bleibt es bei einem 25 %-Anteil der Gemeinden an den förderungs- fähigen Kosten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Nach der „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Bundesfinanzhilfen an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV)“ der Jahre 2008 bzw. 2009 hat das Bund-Länder-Programm „Aktive Stadtzentren “ eine Laufzeit bis zum Jahr 2015. Aufgrund des erkennbar guten Erfolges auch in Rheinland-Pfalz sieht die Landesregierung durchaus Chancen, dass der Bund das Programm verlängert. Die Landesregierung wird eine Verlängerung befürworten. Sollte der Bund nach 2015 für dieses Programm keine Bundesfinanzhilfen mehr bereitstellen, hat die Landesregierung die Absicht, das Programm auf Landesebene vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel so fortzuführen, dass die laufenden Gesamtmaßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten weiter unterstützt und geordnet abgeschlossen werden können. Das Land selbst begrenzt unter Beachtung der Regeln des Besonderen Städtebaurechts bei der Programmaufnahme den Förderzeitraum für jedes einzelne Stadterneuerungsgebiet auf längstens zwölf Jahre und den Zeitraum bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme auf längstens 15 Jahre. Ein Rechtsanspruch der Programmgemeinden auf Zuwendungen des Bundes und/oder des Landes besteht nicht. Zu Frage 3: Die Förderhöhe im Einzelfall ist grundsätzlich nicht abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesfinanzhilfen. Nach Nr. 6.3 der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung (VV-StBauE) richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie dem Landesinteresse an der Ausführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme . Insoweit erfolgt bei mehrjährigen Fördermaßnahmen mit jedem Jahresantrag auch eine Überprüfung des Fördersatzes. Grundsätzlich beträgt in Rheinland-Pfalz die Regelförderung 66 2/3 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, der Eigenanteil der Gemeinde beträgt dann 33 1/3 Prozent. Vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage vieler Programmgemeinden ist das Land jedoch im Einzelfall bereit, zur Entlastung der Gemeinde deren Eigenanteil in Abhängigkeit von der Entwicklung ihrer Haushaltslage für einzelne oder mehrere Jahre oder ggf. auch über den gesamten Förderzeitraum zu reduzieren. Roger Lewentz Staatsminister