Drucksache 16/1740 22. 10. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Folgen des ausgehandelten Steuerabkommens mit der Schweiz für das Steueraufkommen Die Kleine Anfrage 1137 vom 5. Oktober 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die erzielbaren jährlichen Steuermehreinnahmen bei einem Inkrafttreten des ausgehandelten Steuerabkommens mit der Schweiz? 2. Aus welchen Einnahmen bei welchen Steuern würden sich diese Steuermehreinnahmen zusammensetzen? 3. In welcher Höhe wären nach Kenntnis der Landesregierung jährliche Steuermehreinnahmen in Rheinland-Pfalz zu erzielen? 4. In welcher Höhe würde dies nach geltendem Recht zu jährlichen Steuermehreinnahmen für den Landeshaushalt Rheinland-Pfalz und die Gemeindehaushalte in Rheinland-Pfalz führen? 5. Ab welchem Zeitraum nach einem Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz würden nach Kenntnis oder Einschät- zung der Landesregierung die Steuermehreinnahmen einsetzen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Welche Steuereinnahmen aus dem Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012 (im Folgenden Steuerabkommen mit der Schweiz genannt), das unter Ausschluss der Länder von der Bundesregierung ausgehandelt wurde, zu erwarten sind, lässt sich nicht quantifizieren, da es keine zuverlässigen Zahlengrundlagen (z. B. Höhe und Dauer unversteuerter Kapitalanlagen in der Schweiz) gibt. Das Steuerabkommen mit der Schweiz sieht im Zusammenhang mit der Nachversteuerung durch Einmalzahlung aber eine Abschlagszahlung durch schweizerische Zahlstellen i. H. v. 2 Mrd. CHF (rund 1,62 Mrd. €) vor. Diese einmalige Abschlagszahlung würde auch dann verbleiben, wenn weniger als 2 Mrd. CHF durch die Nachversteuerung eingenommen werden. Zu 2.: Gemäß dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012, mit dem das Steuerabkommen umgesetzt werden soll (im Folgenden Steuerabkommensumsetzungsgesetz genannt), würden die im Zusammenhang mit der Nachversteuerung durch Einmalzahlung eingehenden Steuer beträge zu 30 % auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und zu 70 % auf die Einkommensteuer entfallen. Die nach Artikel 18 Abs. 1, 2 und 6 a des Steuerabkommens mit der Schweiz für die zukünftige Besteuerung vorgesehene Quellen - steuer soll als Einkommensteueraufkommen gelten. Darüber hinaus soll die in Artikel 18 Abs. 3 und 6 b des Steuerabkommens mit Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. November 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1740 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode der Schweiz vorgesehene Quellensteuer den Solidaritätszuschlag abgelten. Das Steuerabkommen mit der Schweiz sieht in Artikel 18 Abs. 6 zudem – bei freiwilligem Antrag der betroffenen Person – die Erhebung einer Quellensteuer vor, die den erhebungsberechtigten deutschen Kirchen zusteht. Des Weiteren sieht Artikel 31 des Steuerabkommens mit der Schweiz bei Erbschaftsfällen unter bestimmten Umständen die Abführung von Erbschaftsteuer vor. Diese soll dem deutschen Bundesland zustehen, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Zu 3. und 4.: Nach dem Entwurf des Steuerabkommensumsetzungsgesetzes würden von der im Zusammenhang mit der Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgesehenen Abschlagszahlung i. H. v. 2 Mrd. CHF (siehe 1.) schätzungsweise 37 Mio. € in den rheinland-pfälzischen Landeshaushalt fließen (inkl. Auswirkungen des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisung). Weitere rund 6 Mio. € stünden den rheinland-pfälzischen Kommunen zu. Darüber hinaus sind keine Angaben über die Höhe evtl. Steuermehr- oder -mindereinnahmen möglich (siehe 1.). Zu 5.: Das Steuerabkommen mit der Schweiz sieht in Artikel 15 Abs. 2 vor, dass die Abschlagszahlung zur Nachversteuerung i. H. v. 2 Mrd. CHF (siehe 1.) bis zum Ende des ersten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens an Deutschland überwiesen wird. Das Bundeszentralamt für Steuern soll nach dem Steuerabkommensumsetzungsgesetz sodann nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der Zahlung die Anteile der Länder einschließlich der Gemeindeanteile der jeweiligen Länder feststellen und sie an die Länder bis zum 15. Tag des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats auszahlen. Dr. Carsten Kühl Staatsminister