Drucksache 16/1767 05. 11. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. November 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Marion Schneid (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schülerbeförderung Die Kleine Anfrage 1145 vom 12. Oktober 2012 hat folgenden Wortlaut: Die Kosten für die Schülerbeförderung für die Klassen fünf bis zehn werden nicht übernommen, wenn die nächste erreichbare Schule der gewählten Schulart bis zu 4 km entfernt und der Schulweg nicht besonders gefährlich ist. Ausschlaggebend für die gewählte Schulart ist die 1. Fremdsprache. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Die 4-km-Regelung ist bereits seit 1980 im Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung verankert. Ist diese Regelung noch zeitgemäß (schwere Ranzen, Musikinstrumente, Sporttaschen usw.)? 2. Auf welcher Grundlage kam die 4-km-Regelung damals zu Stande? 3. Sind derzeit Änderungen hinsichtlich der Schülerbeförderung oder der 4-km-Regelung geplant? 4. Gab es in den letzten sechs Monaten Beschwerden in Rheinland-Pfalz bzgl. der 4-km-Regelung bei der Schülerbeförderung? Wenn ja, wie viele (bitte aufgelistet nach Schulort)? 5. Inwiefern wird bei der gewählten ersten Fremdsprache berücksichtigt, ob die nächste erreichbare Schule eine Ganztagsschule bzw. ein G8-Gymnasium ist? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. November 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Mit Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung zu Beginn dieses Schuljahres hat es deutliche Verbesserungen bei der Schülerbeförderung gegeben. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sind unabhängig von der besuchten Schulart von der Zahlung eines Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten befreit. An den grundsätzlichen schulgesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schülerbeförderung hat sich nichts geändert. Nach § 69 Schulgesetz besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur dann, wenn zwischen Wohnung und Grundschulen mindestens zwei Kilometer und zwischen nächst gelegenen Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschule mindestens vier Kilometer liegen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 3: Beide Mindestentfernungen sind durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung vom 2. Juli 1980 (GVBl. S. 146) – hiermit war die Übertragung der Schülerbeförderung auf die Kommunen verbunden – erstmals konkret gesetzlich geregelt worden . Bereits 1974 wurde in § 56 des Schulgesetzes Absatz 1 eine Kostenfreiheit für den Besuch von Grund-, Haupt- und den damaligen Sonderschulen vorgesehen. Für Schülerinnen und Schüler der Wahlschulen (Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen ) war dies als freiwillige Leistung des Landes „nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans“ ausgestaltet. Schon damals stellte der Gesetzeswortlaut auf die Zumutbarkeit des Schulweges – u. a. wegen der Länge – ab. Die Festlegung auf vier Kilometer für Schüle- Drucksache 16/1767 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode rinnen und Schüler weiterführender Schulen wurde damals untergesetzlich durch die Richtlinie Nr. 161 für die Übernahme von Schülerfahrkosten im Bereich der Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Vollzeitschulen, Rundschreiben des Kultusminis - teriums vom 21. Mai 1976 – I 7 Tgb. Nr. 2000 – Amtsblatt 1976 S. 482 ff.) festgelegt. An den Mindestentfernungsregelungen soll festgehalten werden, zumal in der Rechtsprechung vor dem Hintergrund, dass von Verfassungs wegen keine Schülerbeförderung gewährt werden muss, deren Rechtmäßigkeit bestätigt wird. Bei der gesetzlichen Konkretisierung des Begriffs „zumutbarer Schulweg“ wurde ein generalisierender Maßstab angelegt und nicht auf die jeweiligen individuellen Belange der Schülerin oder des Schülers abgestellt. Grundsätzlich ist die Schülerbeförderung so angelegt , dass sogenannte Regelbedürfnisse (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 15. Mai 1990) befriedigt werden. Die bisher erreichten Verbesserungen bei der Schülerbeförderung belasten den Landeshaushalt bereits erheblich, sodass eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch Abschaffung der Mindestentfernungsregelung nicht finanzierbar ist. Auch inhaltlich hält die Landesregierung die Grenzen nach wie vor für zumutbar, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Belas - tungsfähigkeit der Kinder verringert hat. Zu Frage 4: Dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur lagen insgesamt 24 Anfragen hinsichtlich der 4-km-Grenze vor, unter anderem aus den Kreisen Bad Dürkheim, Donnersberg, Neuwied, Rhein-Pfalz und den Städten Frankenthal und Mainz. Eine umfassende statistische Auswertung hinsichtlich der Schulorte ist nicht möglich, da diese zum Teil nicht angegeben wurden. Inwieweit darüber hinaus noch Beschwerden an die Kostenträger der Schülerbeförderung gerichtet wurden, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Zu Frage 5: Eine Differenzierung ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 69 Schulgesetz nur hinsichtlich der ersten Fremdsprache vorgesehen. Dennoch übernehmen einige Schulträger die Schülerbeförderungskosten zum jeweils nächst gelegenen G8GTS- oder G9-Gymnasium. Das MBWWK prüft in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Änderung. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin