Drucksache 16/1801 20. 11. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Genehmigung von Anträgen bei der Polizei nach Paragraf 80 a Landesbeamtengesetzes Die Kleine Anfrage 1177 vom 30. Oktober 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge sind von Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten im Zeitraum der letzten drei Jahre auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraf 80 a Landesbeamtengesetz gestellt worden (bitte aufschlüsseln nach Polizeipräsidien)? 2. Wie viele Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraf 80 a LBG sind genehmigt bzw. abgelehnt worden? 3. Welche Begründungen wurden bei einer ablehnenden Antragsbescheidung angeführt? 4. Gibt die Landesregierung mir Recht, dass der Paragraf 80 a LBG gerade für junge Mütter und Väter in Bezug auf die Vereinbar- keit von Familie und Beruf eine sinnvolle Regelung darstellt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. November 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der im Landesbeamtengesetz vom 14. Juli 1970 in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung (LBG – alt –) enthaltene § 80 a regelte die Bewilligung von voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung. Das zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene neue Landesbeamtengesetz (LBG – neu –) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) besitzt in § 75 Absatz 1 eine inhaltlich vergleichbare Regelung. Da § 75 LBG – neu – im Wesentlichen jedoch die bisher in den §§ 80 a, 80 c und 87 a LBG – alt – enthaltenen Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten zusammenfasst, wird für die sich ausdrücklich auf § 80 a LBG – alt – beziehende Kleine Anfrage davon ausgegangen , dass der Zeitraum bis zum 30. Juni 2012 maßgeblich ist. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Anzahl der Anträge genehmigt abgelehnt Polizeipräsidium Koblenz 2009 11 11 0 2010 12 12 0 2011 17 17 0 2012 (1. HJ) 9 8 1 Polizeipräsidium Mainz 2009 1 1 0 2010 1 1 0 2011 1 1 0 2012 (1. HJ) 0 0 0 Drucksache 16/1801 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Anzahl der Anträge genehmigt abgelehnt Polizeipräsidium Rheinpfalz 2009 10 10 0 2010 7 7 0 2011 5 5 0 2012 (1. HJ) 2 2 0 Polizeipräsidium Trier 2009 3 0 3 2010 3 1 2 2011 0 0 0 2012 (1. HJ) 0 0 0 Polizeipräsidium Westpfalz 2009 1 1 0 2010 1 0 1 2011 3 3 0 2012 (1. HJ) 0 0 0 Zu Frage 3: Für die Fälle der familiär bedingten Teilzeitbeschäftigung sieht das neue Landesbeamtengesetz, wie sein Vorgänger, grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung vor. Lediglich bei entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen kommt eine Ablehnung in Betracht. Demgegenüber liegt die Entscheidung über Anträge für eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Ermessen, entgegenstehende dienstliche Belange rechtfertigen bereits eine Ablehnung. Vor diesem Hintergrund wurden im Einzelfall Anträge auf Bewilligung einer voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung abgelehnt, da der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Wechselschichtdienstes und damit personalwirtschaftlichen Gründen Vorrang vor den persönlichen Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers eingeräumt wurden. Ein Antrag auf erneute Bewilligung voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung wurde abgelehnt, weil zuvor gegen die Pflicht, Nebentätigkeiten nur in eingeschränktem Umfang auszuüben, verstoßen wurde. Zu Frage 4: Den besonderen Belangen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie tragen bereits nach der gesetzlichen Wertung die Vorschriften vorrangig Rechnung, die grundsätzlich einen Anspruch und nicht lediglich eine Ermessensentscheidung auf Teilzeitbeschäftigung einräumen und eine Ablehnung nur in sehr engen Grenzen zulassen. Roger Lewentz Staatsminister