Drucksache 16/1812 22. 11. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Kostendämpfungspauschale im Bereich des Beihilferechts Die Kleine Anfrage 1205 vom 12. November 2012 hat folgenden Wortlaut: Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In der Beihilfeverordnung des Landes gibt es seit 1. Januar 2003 eine allgemeine Kostendämpfungspauschale (§ 12 c). Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen geregelt. Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbundmittel und dergleichen werden nicht zusätzlich erhoben. Auch fällt keine Praxisgebühr an. Ich frage die Landesregierung: Inwieweit plant die Landesregierung, die Kostendämpfungspauschale zu reduzieren, da die Praxisgebühr zum 1. Januar 2013 entfallen wird? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. November 2012 wie folgt beantwortet: Im Rahmen der 14. Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 510) wurde die Regelung zur Kostendämpfungspauschale in die rheinland-pfälzische Beihilfenverordnung aufgenommen und trat zum 1. Januar 2003 in Kraft. Die Praxisgebühr wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgenommen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Praxisgebühr und der Höhe der Kostendämpfungspauschale besteht somit schon wegen des zeitlichen Ablaufs nicht. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Eine Absenkung der Kostendämpfungspauschale ist nicht beabsichtigt. Dr. Carsten Kühl Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode