Drucksache 16/1845 30. 11. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Brigitte Hayn (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Schuldenbremse und Kommunen Die Kleine Anfrage 1206 vom 12. November 2012 hat folgenden Wortlaut: Bekanntlich haben Bund und Länder in ihren Verfassungen die Schuldenbremse verankert. Fraglich ist, ob die Schuldenbremse in der Verfassung von Rheinland-Pfalz auch Auswirkungen auf die Erfordernisse schuldenfreier Haushalte in den Kommunen hat. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil zum „ESM/Fiskalpakt“ (2 BvR 1390/12 u. a.) aus: „Ob das Grundgesetz Verschuldungsgrenzen nur für den Bund und die Länder normiert, wie die Antragssteller zu IV. geltend machen, während nach europäischem Recht auch Gemeinden und Sozialversicherungen in die Betrachtung einzubeziehen sind..., kann offenbleiben“ (Seite 80). Ich frage die Landesregierung: Wie ist die Auffassung der Landesregierung in dieser Frage? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. November 2012 wie folgt beantwortet: Durch die Reform der nationalen Verschuldungsregeln in den Artikeln 109 und 115 des Grundgesetzes sowie des Artikels 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz („Schuldenbremse“) wurden die landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verschuldungsgrenzen der Kommunen nicht berührt. Die einschlägigen europäischen Rechtsnormen, insbesondere der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie der zwischenstaatliche Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („Fiskalpakt“), zielen dagegen stets auf die gesamtstaatlichen Defizite unter Einschluss von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen. Dr. Carsten Kühl Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode