Drucksache 16/1887 11. 12. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Januar 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Zweite Rheinbrücke bei Wörth – Karlsruhe – offene Fragen Die Kleine Anfrage 1219 vom 19. November 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wird der Erörterungstermin zum Bau der zweiten Rheinbrücke bei Wörth – Karlsruhe stattfinden? 2. Welche Fragen müssen vor dem Erörterungstermin noch geklärt werden? 3. Welche konkreten naturschutzrechtlichen Probleme bestehen im Zusammenhang mit dem Bau der zweiten Rheinbrücke bei Wörth – Karlsruhe? 4. Welche konkreten naturschutzrechtlichen Fragen müssen vor dem Erörterungstermin noch geklärt werden? 5. Worin sieht die Landesregierung die Hauptprobleme bei der Fortführung des Planfeststellungsverfahrens? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Erörterungstermin wird nach Abschluss der Prüfung und Wertung aller Einwendungen von der Planfeststellungsbehörde festgelegt . Eine solche Festlegung ist bisher noch nicht erfolgt. Zu den Fragen 2, 4 und 5: Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) als Auftragsverwaltung des Bundes ist Antragsteller, der der Anhörungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Zuständige Anhörungsbehörde ist die beim LBM angesiedelte Planfeststellungsbehörde, die das vorgelegte Material prüft. Es beinhaltet auch die aus dem Faktencheck und der Arbeitsgruppe zur zweiten Rheinbrücke hervorgegangenen Ergebnisse. Zu Fragen des Natur- und Artenschutzes hat die SGD Süd als obere Naturschutzbehörde Stellung genommen . Aus Sicht des Antragstellers ist die Faktenlage abschließend geklärt. Die Anhörungsbehörde wird nach Sichtung und Prüfung der Unterlagen entscheiden, inwieweit diese Eingang ins Verfahren finden. In der Regel werden nur solche Unterlagen im Verfahren berücksichtigt, die zur Abwägung und Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig sind. Am Verfahren beteiligt sind nur Betroffene im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Zu Frage 3: Zu den konkreten naturschutzrechtlichen Anforderungen wird auf die detaillierte Antwort der Bundesregierung zur Frage 4 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/10593 – Bau einer zusätzlichen Rheinbrücke bei Karlsruhe (Bundesstraße 10) (Deutscher Bundestag Drucksache 17/10728, 17. Wahlperiode 19. September 2012) verwiesen. In Vertretung: Jürgen Häfner Staatssekretär