Drucksache 16/1901 14. 12. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Zusätzliche Belastungen durch Sicherungsverwahrung in Diez Die Kleine Anfrage 1230 vom 23. November 2012 hat folgenden Wortlaut: In Diez wird derzeit der Neubau für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt in Diez errichtet. Mit der Inbetriebnahme wird für Mai/Juni 2013 gerechnet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Mit welchen Mehrbelastungen bei der Polizeiinspektion in Diez rechnet die Landesregierung durch die zukünftige Sicherungs- verwahrung in Diez? 2. Mit welchen Mehrbelastungen beim Amtsgericht in Diez rechnet die Landesregierung durch die zukünftige Sicherungsverwah- rung in Diez? 3. Sind dadurch personelle Verstärkungen für die Polizeiinspektion in Diez geplant? 4. Sind dadurch personelle Verstärkungen für das Amtsgericht in Diez geplant? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In der Justizvollzugsanstalt Diez sind derzeit alle Sicherungsverwahrten in Rheinland-Pfalz untergebracht. Insofern ändert sich die Sicherheitslage durch die rein bauliche Umgestaltung der Anstalt nicht. Mehrbelastungen für die Polizeiinspektion Diez sind durch die künftige Sicherungsverwahrung am dortigen Standort nach derzeitiger Einschätzung nicht zu erwarten. Zu Frage 2: Sowohl durch den Neubau für Sicherungsverwahrte selbst, als auch infolge der Neuregelungen des Rechts der Sicherungsverwahrung (Bundestagsdrucksache 17/9874 und Bundestagsdrucksache 17/11388) sind für die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez deutliche Mehrbelastungen zu erwarten. Sollte die Belegung mit Sicherungsverwahrten erwartungsgemäß von derzeit 43 Untergebrachten auf dann mögliche 64 Untergebrachte ausgeschöpft werden, führt bereits die höhere Anzahl der Sicherungsverwahrten zu einem Anstieg des Geschäftsanfalls bei der Strafvollstreckungskammer, insbesondere der Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Hinzu kommt, dass die Neuregelung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67 e Abs. 2 StGB-E) künftig einen jährlichen statt des bisherigen zweijährigen Prüfungsturnus hinsichtlich der Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorsieht. Bei denjenigen Sicherungsverwahrten, die sich bereits länger als zehn Jahre im Vollzug der Maßregel befinden, soll die Überprüfungsfrist sogar nur neun Monate betragen. Schließlich wird auch die in dem Gesetzentwurf in § 119 a StVollzG neu vorgesehene periodische strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle zu einer Mehrbelastung der Strafvollstreckungskammer beitragen. Ergänzend ist anzumerken, dass wegen der Zunahme der in diesem Bereich künftig zu treffenden richterlichen Entscheidungen auch ein Anstieg der Anzahl der dagegen eingelegten Rechtsmittel zu erwarten ist. Dies wird voraussichtlich auch bei den Strafsenaten des Oberlandesgerichts Koblenz einen spürbaren Mehraufwand zur Folge haben. Das Ausmaß der zu erwartenden Mehrbelastung kann aufgrund der verschiedenen einflussgebenden Faktoren derzeit noch nicht näher beziffert werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. Januar 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1901 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Zum jetzigen Zeitpunkt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass durch den Neubau für Sicherungsverwahrte eine Erhöhung der personellen Ausstattung der Polizeiinspektion Diez notwendig wird. Das für die Personalzuteilung zuständige Polizeipräsidium Koblenz wird die Entwicklung jedoch weiter verfolgen und zu gegebener Zeit die personelle Ausstattung überprüfen. Zu Frage 4: Ein für die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez oder die Strafsenate des Oberlandesgerichts Koblenz entstehender erhöhter Personalbedarf kann durch das Personalbedarfsberechnungssystem für die Justiz (PEBB§Y) festgestellt werden. Ob die Mehrbelastungen einen Umfang erreichen, der einen Stellenausgleich notwendig macht, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Die Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer betreffend die Sicherungsverwahrung werden in PEBB§Y nicht als eigenes Geschäft ausgewiesen. Das maßgebliche Geschäft RL 220 umfasst sämtliche Geschäfte vor der Großen Strafvollstreckungskammer . Dazu gehören gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG neben der Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch Aussetzungsentscheidungen über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und über die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Eine gesonderte statistische Ausweisung der Verfahren betreffend die Sicherungsverwahrung in den Geschäftsanfallstatistiken findet derzeit nicht statt. Sie wird jedoch aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses für Justizstatistik vom Mai dieses Jahres ab dem 1. Januar 2013 erfolgen. Die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung hat es in ihrer Sitzung vom 24. bis 26. April 2012 für ausreichend erachtet, die Auswirkungen der Neuregelungen des Rechts der Sicherungsverwahrung in der PEBB§Y-Fortschreibung 2014 mit zu erfassen, da auch sie zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzen konnte, in welchem Umfang die Neuregelung einen Personalmehrbedarf zur Folge haben wird. Jochen Hartloff Staatsminister