Drucksache 16/1928 20. 12. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Januar 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Wolfgang Reichel und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Direktorenstelle am Mainzer Frauenlob-Gymnasium Die Kleine Anfrage 1242 vom 28. November 2012 hat folgenden Wortlaut: Der Tagespresse war zu entnehmen, dass das Mainzer Frauenlob-Gymnasium weiter auf eine Besetzung der Direktorenstelle warten muss und das bisherige Auswahlverfahren nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. Wir fragen deshalb die Landesregierung: 1. Wie konnte es zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts kommen? 2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts? 3. Wie soll zukünftig ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren sichergestellt werden? 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein solches Urteil auch für das öffentliche Ansehen der Schuldirektorenstelle schäd- lich ist? 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die lange Vakanz zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des kommissarischen Schulleiters führt? 6. Gibt oder gab es in den vergangenen fünf Jahren landesweit weitere Verfahren gegen die Besetzung von Schuldirektorenstellen? Wenn ja, wo und mit welchem Ergebnis? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach dem auf Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz beruhenden § 9 Beamtenstatusgesetz sind Ernennungen, also Besetzungen von Beamtenstellen, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes der Bestenauslese werden die zu besetzenden Stellen ausgeschrieben und im Wege eines Auswahlverfahrens besetzt. Nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens, jedoch noch vor der Bestellung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers, steht es den unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern zu, die Auswahlentscheidung rechtlich überprüfen zu lassen. Von diesem Recht hat der in dem Auswahlverfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am Frauenlob-Gymnasium unterlegene Bewerber Gebrauch gemacht. Bei der gerichtlichen Überprüfung im Wege eines Verfahrens zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hat sich herausgestellt, dass einer der im Auswahlverfahren vorgenommenen Verfahrensschritte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Mainz den formalen Anforderungen nicht genügte. Aufgrund dessen hat das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung für rechtswidrig erklärt. Diese Entscheidung beruhte ausschließlich auf formalen Aspekten im Auswahlverfahren. Sie besagt nicht, dass bei der Beurteilung der Eignung des Bewerbers rechtswidrig vorgegangen wurde. Drucksache 16/1928 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Für die zu besetzende Stelle lagen nach der Ausschreibung drei Bewerbungen vor, von denen eine vor und eine weitere nach der Durchführung des Überprüfungsverfahrens zurückgezogen wurde. Somit verblieb einzig die Bewerbung eines Bewerbers, der im Überprüfungsverfahren jedoch nicht überzeugt hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) brach deshalb das Auswahlverfahren ab und schrieb neu aus. Zuvor wurde der Bewerber in einem persönlichen Gespräch in der ADD über seine Eignungsmängel und die bevorstehende Neuausschreibung informiert. Dies war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch unzureichend; es hätte eine schriftliche Darlegung der Gründe, die zu dem Abbruch geführt haben, erfolgen müssen. Die vorgenommene Neuausschreibung hätte – wegen des nicht rechtswirksamen Abbruchs des vorausgehenden Verfahrens – demzufolge nicht stattfinden dürfen. Zu den Fragen 2 und 3: Soweit sich die Frage nicht nur auf das Verfahren am Frauenlob-Gymnasium bezieht, ist festzuhalten, dass jährlich eine Vielzahl von Schulleiterstellen auf Basis von rechtmäßigen Auswahlentscheidungen besetzt wird. Für die Verfahren besteht ein interner Handlungsleitfaden zur Besetzung von Funktionsstellen, der zur Standardisierung und Qualitätssicherung der Verfahren beiträgt und regelmäßig weiterentwickelt wird. Die jetzige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Mainz wird – ebenso wie auch sonstige Rechtsprechung – darin berücksichtigt werden. Das Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am Frauenlob-Gymnasium in Mainz wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts weiter betrieben. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren nach Behebung des formalen Fehlers, also dem ordnungsgemäßen Abbruch sowie einer Neuausschreibung, zu einer insgesamt rechtmäßigen Besetzungsentscheidung führen wird. Dabei steht die Bestenauslese zwingend im Vordergrund. Zu Frage 4: Wie eingangs dargestellt, hat zum einen der unterlegene Bewerber seine Rechte wahrgenommen und zum anderen das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit allein aus formalen Gründen festgestellt. Zwar hat die Entscheidung eine breite öffentliche Diskussion mit sich gebracht, diese wurde jedoch eher undifferenziert geführt. Bei genauer Betrachtung des Sachverhalts sind aus Sicht der Landesregierung keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Schulleiterstelle am Frauenlob-Gymnasium im öffentlichen Ansehen Schaden genommen hat. Zu Frage 5: Die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben während einer Vakanz der Schulleiterstelle gehört zur originären Aufgabe der stellvertretenden Schulleitung, die dabei von den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung unterstützt wird. Selbstverständlich behält die Schulaufsicht bei längeren Vakanzen die Belange der Schule und der Schulleitungsmitglieder im Blick und wirkt unterstützend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine unzumutbare Mehrbelastung des stellvertretenden Schulleiters nicht eintreten wird. Zu Frage 6: In den vergangenen fünf Jahren wurden – neben dem Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am Frauenlob-Gymnasium in Mainz – die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Auswahlentscheidungen für Schulleiterstellen gerichtlich überprüft. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen wurden in der Weise geführt, dass die unterlegenen Bewerber die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in einem sogenannten Eilverfahren, also einem Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), überprüfen ließen. Nach Ausgang dieses Verfahrens stand es den Antragstellern frei, die Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren oder aber die Rechtmäßigkeit noch weiterhin im Widerspruchs- bzw. anschließend im Klageverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Doris Ahnen Staatsministerin Jahr Schule Gang des Verfahrens Ergebnis 2008 Megina-Gymnasium Mayen Eilverfahren Rechtmäßigkeit bestätigt 2009 Berufsbildende Schule Kirn Eilverfahren in zwei Instanzen Rechtmäßigkeit in beiden Instanzen bestätigt 2012 Max-von-Laue-Gymnasium Eilverfahren in zwei Instanzen Rechtmäßigkeit in beiden Koblenz sowie Hauptsacheverfahren in Instanzen im Eilverfahren sowie erster Instanz in der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens bestätigt