Drucksache 16/1933 21. 12. 2012 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Besoldung an Gerichten in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 1243 vom 28. November 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Besoldungsstufen sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte in Rheinland-Pfalz heute eingestuft? 2. Seit wann sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte in Rheinland-Pfalz in diesen Besoldungsstufen eingestuft? 3. Welche Besoldungsstufen waren in den letzten zehn Jahren für die Präsidenten und Direktoren der Gerichte in Rheinland-Pfalz vorgesehen, welche Präsidenten und Direktoren der Gerichte in Rheinland-Pfalz wurden jeweils wo eingestuft? 4. Welche Präsidenten und Direktoren werden in den nächsten zwei Jahren in eine neue Gehaltsstufe eingruppiert, wann und wes- halb? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Die Besoldung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Direktorinnen und Direktoren der Gerichte bemisst sich nach der Zahl der den Gerichten bzw. den Gerichtsbezirken zugewiesenen Planstellen. Die Zuordnung zu den einzelnen Besoldungsstufen ist § 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. Anlage III zu § 37 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), Anlage III Besoldungsordnung R, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) zu entnehmen. Danach werden besoldet: – Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte und der Arbeitsgerichte an einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen nach Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage, – Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte und Arbeitsgerichte an einem Gericht mit weniger als acht Richterplanstellen nach Besoldungsgruppe R 2, – Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte und Arbeitsgerichte an einem Gericht mit mindestens acht Richterplanstellen nach Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage, – Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, nach Besoldungsgruppe R 3, – Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen nach Besoldungsgruppe R 3, – Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen nach Besoldungsgruppe R 3, – Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, nach Besoldungsgruppe R 4, – Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, nach Besoldungsgruppe R 5, Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Januar 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1933 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode – Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts an einem Gericht mit bis zu 26 Richterplanstellen nach Besoldungsgruppe R 5, – Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt, nach Besoldungsgruppe R 6, – Präsidentinnen oder Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts an einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk nach Besoldungsgruppe R 6, – Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk nach Besoldungsgruppe R 8. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Verfassungsgerichtshofs wird gemäß § 2 Abs. 1 LBesG i. V. m. Anlage I der Landesbesoldungsordnung B nach Besoldungsgruppe B 9 mit Zulage besoldet. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen aus der Kleinen Anfrage wie folgt: Fragen 1, 2 und 3: Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 sind in der als Anlage beigefügten Tabelle dargestellt, wobei als „vorgesehene“ Besoldungsstufen die im aktuellen Haushalt ausgewiesenen Planstellen angegeben werden. Frage 4: Der Präsident des Landgerichts Trier wird seit 2. September 2002 nach Besoldungsgruppe R 5 besoldet. Dem Bezirk des Landgerichts Trier stehen seit dem Jahr 2006 weniger als 81 Planstellen zu. Nach dem Eintritt in den Ruhestand des derzeitigen Amtsinhabers wird die Präsidentenstelle voraussichtlich mit Wirkung vom 1. August 2013 entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorgaben nach Besoldungsgruppe R 4 besetzt werden. Die Präsidentin des Landgerichts Bad Kreuznach wird seit 29. November 2001 nach Besoldungsgruppe R 4 besoldet. Dem Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach stehen seit dem Jahr 2006 weniger als 41 Planstellen zu. Nach dem Eintritt in den Ruhestand der derzeitigen Amtsinhaberin wird die Präsidentenstelle voraussichtlich mit Wirkung vom 1. November 2014 entspechend den besoldungsrechtlichen Vorgaben nach Besoldungsgruppe R 3 besetzt werden. Dem Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz waren bis zum 31. Oktober 2012 39,50 Richterplanstellen zugewiesen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Personalbedarfsberechnung 2012 wurden dem Bezirk ab dem 1. November 2012 41 Richterplanstellen zugewiesen. Die Präsidentin des Landgerichts wird mit Wirkung vom 18. Dezember 2012 nach Besoldungsgruppe R 4 besoldet werden. Die Zuweisung der Richterplanstellen wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Personalbedarfsberechnungen jeweils überprüft. Ob sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Personalbedarfsberechnungen für die Jahre 2013 und 2014 weitere bedarfsgerechte Veränderungen ergeben werden, ist derzeit nicht absehbar. Jochen Hartloff Staatsminister 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/1933 Anlage 3 Drucksache 16/1933 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Anlage