Drucksache 16/1947 02. 01. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Januar 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e n der Abgeordneten Brigitte Hayn und Thomas Weiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Auswirkungen des novellierten Denkmalschutzgesetzes Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat namens der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen Nrn. 1254, 1255 und 1256 der vorgenannten Abgeordneten eine Sammelantwort vorgelegt. Die Kleine Anfrage 1254 vom 4. Dezember 2012 hat folgenden Wortlaut: I. Organisation des Denkmalschutzes in Rheinland-Pfalz Mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2008 wurde die Zahl der unter Schutz gestellten Baudenkmäler vervielfacht . Zusätzlich wurden auch Gebäude und Grundstücke in der Umgebung in ihrer baulichen und gestalterischen Freiheit eingeschränkt . Parallel zur Novellierung wollte die Landesregierung die innere Struktur der Generaldirektion Kulturelles Erbe sowie die Arbeitsteilung zwischen oberer und unterer Denkmalpflegebehörde verändern. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche organisatorischen Veränderungen fanden seit Inkrafttreten der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes 2008 statt, um der Vervielfachung geschützter Objekte gerecht werden zu können? 2. Wie viele Mitarbeiter (umgerechnet in Vollzeitstellen) standen vor/nach der Novellierung bei der Generaldirektion/obere bzw. den unteren Denkmalpflegebehörden für die Sachbearbeitung zur Verfügung? 3. Wie viele geschützte Objekte wurden vor/nach der Novellierung von jeweils einem Mitarbeiter (ggf. umgerechnet in Vollzeit- stellen) betreut? 4. Welche Auswirkungen hatte die Ausweitung der unter Schutz gestellten Objekte auf die Sachbearbeitung in der oberen Denk- malbehörde, also in der Generaldirektion kulturelles Erbe? 5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge vor/nach der Novellierung? 6. Sind alle Stellen in der Denkmalverwaltung entsprechend besetzt, ist die Umorganisation der Denkmalverwaltung jetzt – vier Jahre nach Inkrafttreten – abgeschlossen? Die Kleine Anfrage 1255 vom 4. Dezember 2012 hat folgenden Wortlaut: II. Untere Denkmalschutzbehörden Mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2008 wurde die Zahl der unter Schutz gestellten Baudenkmäler vervielfacht . Zusätzlich wurden auch Gebäude und Grundstücke in der Umgebung in ihrer baulichen und gestalterischen Freiheit eingeschränkt . Parallel zur Novellierung wollte die Landesregierung die innere Struktur der Generaldirektion Kulturelles Erbe sowie die Arbeitsstellung zwischen oberer und unterer Denkmalpflegebehörde verändern. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Auswirkungen hatte die Ausweitung der unter Schutz gestellten Objekte auf die Sachbearbeitung in den unteren Denk- malbehörden, also i. d. R. in den kommunalen Bauämtern? 2. Sind alle Stellen in der unteren Denkmalverwaltung entsprechend besetzt? Drucksache 16/1947 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 3. Wie ist die Vernetzung zwischen unterer und oberer Denkmalbehörde organisiert – haben alle Gebietskörperschaften die für ihre Region zuständigen Ansprechpartner in der Generaldirektion? 4. Haben die Kommunen parallel zur gestiegenen Zahl der Objekte ihr Personal aufgestockt oder bei gleichem Personaleinsatz ihre Beratungs- und Betreuungsleistung eingeschränkt? 5. Wurden den Kommunen nach dem Konnexitätsprinzip für ihren Mehraufwand (Personal- und Sachkosten) mehr Mittel des Landes zur Verfügung gestellt? Die Kleine Anfrage 1256 vom 4. Dezember 2012 hat folgenden Wortlaut: III. Konnexitätsprinzip Mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2008 wurde die Zahl der unter Schutz gestellten Baudenkmäler vervielfacht . Zusätzlich wurden auch Gebäude und Grundstücke in der Umgebung in ihrer baulichen und gestalterischen Freiheit eingeschränkt . Dies führt neben der zusätzlichen Arbeitsbelastung der bei den Kommunen angesiedelten unteren Denkmalbehörden noch in mehrfacher Wirkungsweise zu erhöhten Kosten und Nachteilen für die Kommunen. Es stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Konnexitätsprinzips . Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele denkmalgeschützte Objekte in kommunalem Eigentum gab es vor der Novellierung des Gesetzes 2007 und nach der Novellierung (2011) aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten? 2. Wird der zusätzliche Erhaltungsaufwand für Baudenkmäler in kommunalem Eigentum bei Finanzzuweisungen gesondert berücksichtigt – falls ja: wie? 3. Wie haben sich in den Kommunen zwischen 2007 und 2011 (falls für 2011 keine abschließenden Zahlen vorliegen, bitte bei Fra- gen 1 und 4 das Jahr 2010 als Vergleichsjahr wählen) die Ausgaben für Erhaltungsaufwendungen für die denkmalgeschützten Objekte entwickelt – in absoluten Zahlen und in durchschnittlichen Ausgaben je Objekt? 4. Welche Auswirkungen hatte die Unterschutzstellung zahlreicher kommunaler Objekte (z. B. Dorf-Schulen, Rathäuser etc.) hinsichtlich Veräußerbarkeit der Objekte, wenn die Gebäude für kommunale Zwecke nicht mehr benötigt werden? 5. Welche Gebäude in kommunalem Eigentum stehen leer bzw. werden nicht mehr benötigt und können nicht veräußert werden, weil sich durch die Unterschutzstellung kein Käufer findet? 6. Rathaus in Mainz, „Schulgebäude-Karussell“ in Pirmasens... in welchen weiteren Kommunen hat die Unterschutzstellung Auswirkungen auf Entscheidungen zwischen einer Abriss-Neubau-Lösung und einer Erhaltung-Modernisierung-Alternative? 7. Erhalten Kommunen bei denkmalgeschützten Gebäuden die gleichen Zuschusssätze bei Erhaltung-Modernisierung-Lösungen wie bei Abriss-Neubau-Lösungen? Schreiben der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 2. Januar 2013: 2 Vorbemerkungen: Zunächst sei zur Richtigstellung über die Organisationsstruktur in der Denkmalpflege angemerkt, dass die obere Denkmalschutzbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) ist die Denkmalfachbehörde . Entgegen der den drei Kleinen Anfragen zugrunde liegenden Annahme hat sich die Anzahl der Denkmäler durch die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2008 nicht erhöht. Weder der Denkmalbegriff an sich, noch die Regelungen zum Umgebungsschutz haben sich durch die Klarstellungen und Anpassungen in den §§ 3 und 4 bei der Gesetzesnovellierung Denkmalschutzgesetz (DSchG) entscheidend geändert. Insoweit wird auch auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 15/1716) verwiesen . Auch die Pflicht zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern nach § 2 DSchG betraf bereits vor der Gesetzesnovellierung alle, also auch die seinerzeit noch nicht förmlich durch Verwaltungsakt geschützten Kulturdenkmäler (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 1985, Az. 8 A 67/84, DÖV 1985, 923 = AS 19, 379). Soweit Denkmäler nicht förmlich unter Schutz gestellt waren, wurden die denkmalfachlichen Belange von der Denkmalfach- und den Denkmalschutzbehörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung (LBauO) geprüft. Kulturdenkmale waren bereits damals von einer etwaigen Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO ausgenommen. Auch die Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f, 11 b des Einkommensteuer - gesetzes (EStG) wurde regelmäßig nicht davon abhängig gemacht, dass förmlicher Denkmalschutz schon vorhanden war. Insoweit sind auch die Schlussfolgerungen der Fragestellenden unzutreffend, dass sich infolge der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes die Arbeitsbelastung der Denkmalfachbehörde und/oder der unteren Denkmalschutzbehörden erhöht und dass die Novellierung in mehrfacher Weise zu erhöhten Kosten und Nachteilen für die Kommunen geführt hat. Das Gegenteil ist der Fall. Die vorwiegend verfahrensrechtlichen Änderungen haben insgesamt zu einem rationelleren Einsatz der vorhandenen personellen und sachlichen Mittel, insbesondere bei den unteren Denkmalschutzbehörden, geführt. Vielmehr wurde durch den Systemwechsel vom konstitutiven zum gesetzlichen Unterschutzstellungssystem unbeweglicher Denkmäler ein erhebliches Vollzugsdefizit bei den unteren Denkmalschutzbehörden beseitigt. Von den ca. 45 000 Einzeldenkmälern in Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/1947 Rheinland-Pfalz waren vor der Gesetzesnovellierung erst ca. 13 000 förmlich unter Schutz gestellt, für ca. 32 000 Denkmäler stand die Unterschutzstellung durch die unteren Denkmalschutzbehörden noch aus. Aufgrund des Wegfalls der aufwendigen Unterschutzstellungsverfahren durch Verwaltungsakt, der daraus resultierenden Abnahme der Verwaltungsstreitverfahren (Widersprüche und Klagen) sowie Verfahrenserleichterungen u. a. im Bereich der Steuerbescheinigungen wurde das Personal der Denkmalschutzund Denkmalfachbehörden auf Dauer entlastet. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleinen Anfragen namens der Landesregierung wie folgt: I. Kleine Anfrage 1254: Zu den Fragen 1 bis 4 und 6: Die Gebietsreferentinnen und -referenten wurden durch die Verfahrenserleichterungen im Rahmen der Novellierung des DSchG entlastet. Allerdings wurde mit Änderung der §§ 10 und 25 Abs. 1 DSchG das Führen der neu eingeführten Denkmalliste der Denkmalfachbehörde zugeordnet. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist dort langfristig eine Stelle vorgesehen. Einmaliger, temporärer Mehraufwand im Zusammenhang mit der Aktualisierung und Digitalisierung der Denkmalliste wird durch zusätzliche befristete Personal - ressourcen abgedeckt. Darüber hinaus sind aufgrund der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes keine weiteren organisatorischen Maßnahmen bei der Denkmalfachbehörde vorgesehen. Seit Juni 2012 ist bei der Denkmalfachbehörde ein Stellenanteil von 0,75 Stellen für die Betreuung von Gebietsreferaten aufgrund von familiär bedingten Stellenreduzierungen vakant. Eine bis zur Beendigung der Stellenreduzierungen befristete Stelle soll in Kürze ausgeschrieben werden. Die Stellenbesetzung in der Denkmalfachbehörde sowie die durchschnittliche Anzahl der je Gebietsreferentin bzw. Gebietsreferent betreuten Denkmäler und Denkmalzonen vor der Novellierung des DSchG im Vergleich zum aktuellen Stand ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Berücksichtigt ist ausschließlich stellengebundenes wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente). Wegen temporärer Aufgaben befristet eingestelltes Personal ist nicht berücksichtigt. 3 2007 2012 Direktionsleitung 0,50 0,50 Welterbe-Büro 1,00 1,00 Denkmalliste, Inventarisation, Schnellerfassung 0,75 0,75 Gebietsreferentinnen und -referenten 10,75 10,00 Summe 13,00 12,25 durchschnittliche Anzahl Denkmäler je Gebietsreferent/-in 4 186 4 500 durchschnittliche Anzahl Denkmalzonen je Gebietsreferent/-in 177 190 In Bezug auf die unteren Denkmalschutzbehörden wird auf die nachfolgende Antwort zur Kleinen Anfrage 1255 und die Anlage verwiesen. Zu Frage 5: Entsprechend der Verschiedenheit der Denkmäler und des unterschiedlichen Umfangs der durchzuführenden Maßnahmen an den Denkmälern ist ein durchschnittlicher Bearbeitungsaufwand bei Anträgen auf Genehmigungen von Veränderungen an Denkmälern nicht bezifferbar. Dieser ist sehr heterogen und kann von weniger als einer Stunde bis zu einer Betreuung über mehrere Jahre dauern. Mit der Gesetzesnovellierung wurde in § 13 a DSchG eine Benehmensfiktion für den Fall eingeführt, dass sich die Denkmalfachbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten äußert. Die Frist für die Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die denkmalrechtliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten erteilt ist, wurde auf drei Monate reduziert. Mit Artikel 9 des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes vom 5. April 2005 wurde bereits die Einvernehmensregelung zwischen Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörde durch eine Benehmensregelung ersetzt. Darüber hinaus wurde im Vollzug ein vereinfachtes Verfahren zwischen Denkmalfachbehörde und unteren Denkmalschutzbehörden, die über qualitativ und quantitativ ausreichendes Personal verfügen , für Routinefälle eingeführt, für die das Benehmen als hergestellt gilt. Diese Maßnahmen führten zu wesentlichen Verfahrensbeschleunigungen . Drucksache 16/1947 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode II. Kleine Anfrage 1255 Zu Frage 1: Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bei den unteren Denkmalschutzbehörden wurden durch die Verfahrenserleichterungen im Rahmen der Novellierung des DSchG wesentlich entlastet. Zu den Frage 2 und 4: Die Zahl der Objekte hat sich durch die Gesetzesnovelle nicht verändert. Die obere Denkmalschutzbehörde hat im Jahr 2007 eine Erhebung über die personelle Besetzung bei den unteren Denkmalschutzbehörden durchgeführt. Diese ist als Anlage beigefügt. Eine aktuelle Erhebung liegt nicht vor und kann im Rahmen der Fristen zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht erstellt werden. Allerdings beruhen etwaige Änderungen in der personellen Struktur der unteren Denkmalschutzbehörden nicht auf der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes, da sich die Arbeitsbelastung der unteren Denkmalschutzbehörden hierdurch nicht erhöht hat. Zu Frage 3: Es ist sichergestellt, dass jede untere Denkmalschutzbehörde eine Gebietsreferentin oder einen Gebietsreferenten bei der Denkmalfachbehörde als Ansprechpartner hat. Allerdings sind derzeit zwei Gebietsreferenten temporär für die Erstellung von Denkmaltopographien eingesetzt. Ihre Gebiete werden von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit betreut. Hierdurch kann es zu Engpässen bei der Betreuung der unteren Denkmalschutzbehörden durch die Denkmalfachbehörde kommen. Zu Frage 5: Nein. Durch die Gesetzesnovelle entstand kein Mehraufwand für Personal- und Sachkosten bei den Kommunen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden vielmehr entlastet. III. Kleine Anfrage 1256 Zu den Fragen 1 und 3 bis 6: Der Landesregierung liegen keine flächendeckenden Daten über Denkmäler im Eigentum der Kommunen, Ausgaben der Kommu - nen für Erhaltungsaufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden, Leerstände, Veräußerungsabsichten oder Gründe einer Nichtveräußerung von Denkmälern im Eigentum der Kommunen vor. Diese können im Rahmen der Frist zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht erhoben werden. Auch die Frage, in welchen Fällen und inwieweit der Denkmalschutz unmittelbare Auswirkungen auf Entscheidungen kommunaler Gremien hat, kann von der Landesregierung nicht beurteilt werden, da in solche politischen Entscheidungen eine Vielzahl von Aspekten einfließt. Zu den Fragen 2 und 7: Bei der Gewährung von Zweckzuweisungen durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur für Maßnahmen an Baudenkmälern wird der denkmalpflegerische Aufwand bzw. Mehraufwand regelmäßig als zuwendungsfähig anerkannt. Der Fördersatz bei Zweckzuweisungen des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur an kommunale Gebietskörperschaften richtet sich grundsätzlich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens, nicht jedoch danach, ob es sich um einen Abriss oder eine Erhaltungsmaßnahme handelt. Darüber hinaus besteht auch für Kommunen im Einzelfall die Möglichkeit, für denkmalbedingte Mehraufwendungen eine Zuweisung bei der Denkmalfachbehörde zu beantragen. Die Entscheidung ob und ggf. in welcher Höhe eine Förderung stattfinden kann, erfolgt in Abwägung aller für das Haushaltsjahr vorliegenden Förderanträge unter Berücksichtigung der Wertigkeit des Denkmals und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/1947 Anlage 5 Untere Denkmalschutzbehörden Kreisfreie Städte/Landkreise Personaleinsatz 2007 Landkreis Ahrweiler 0,51 Landkreis Altenkirchen 0,25 Landkreis Alzey-Worms 1,60 Landkreis Bad Dürkheim 1,00 Landkreis Bad Kreuznach 1,10 Landkreis Bernkastel-Wittlich 0,75 Landkreis Birkenfeld 0,35 Landkreis Cochem-Zell 0,10 Landkreis Donnersbergkreis 0,75 Eifelkreis Bitburg-Prüm 1,60 Landkreis Germersheim 0,22 Landkreis Kaiserslautern 0,20 Landkreis Kusel 0,35 Landkreis Mainz-Bingen 1,00 Landkreis Mayen-Koblenz 0,70 Landkreis Neuwied 1,00 Landkreis Rhein-Hunsrück 0,87 Landkreis Rhein-Lahn 1,15 Landkreis Rhein-Pfalz 0,30 Landkreis Südl. Weinstraße 1,00 Landkreis Südwestpfalz 0,45 Landkreis Trier-Saarburg 1,30 Landkreis Vulkaneifel 0,49 Landkreis Westerwaldkreis 0,35 Stadt Frankenthal 0,35 Stadt Kaiserslautern 2,00 Stadt Koblenz 2,50 Stadt Landau in der Pfalz 0,50 Stadt Ludwigshafen am Rhein 0,50 Stadt Mainz 3,50 Stadt Neustadt an der Weinstraße 0,85 Stadt Pirmasens 0,25 Stadt Speyer 0,41 Stadt Trier 3,00 Stadt Worms 0,70 Stadt Zweibrücken 0,12 Summe: 32,07