Drucksache 16/2011 29. 01. 2013 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. März 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Ehrensold Die Kleine Anfrage 1310 vom 9. Januar 2013 hat folgenden Wortlaut: Ehemalige ehrenamtliche Orts- bzw. Stadtbürgermeister erhalten nach Beendigung ihrer Amtszeit einen Ehrensold. Hauptamtliche Bürgermeister (Wahlbeamte), welche zusätzlich oder zu früheren Zeiten Orts- bzw. Stadtbürgermeister waren, erhalten keinen Ehrensold. Hingegen erhalten ehemalige Minister bzw. Staatssekretäre, die zu früheren Zeiten Orts- und bzw. Stadtbürgermeister waren, diesen Ehrensold. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung hier nicht einen Widerspruch an sich? 2. Stimmt die Landesregierung mir zu, dass hier eine offensichtliche, rechtliche Ungleichheit vorliegt? 3. Gibt es von Seiten der Landesregierung Überlegungen, eine rechtliche Veränderung bzw. Gesetzesinitiative herbeizuführen, wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Januar 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Das Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-6, geht zurück auf einen Urantrag der Fraktionen der CDU, SPD und FDP, der am 11. Januar 1971 (ohne Begründung) in den Landtag von Rheinland-Pfalz eingebracht wurde (Landtagsdrucksache 6/2625 und 6/2688). Die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss, das Ruhen und den Verlust des Ehrensoldes haben in ihrem wesentlichen Inhalt seither Bestand. Der Anspruch auf Ehrensold ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz ausgeschlossen, wenn der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde oder wird, d. h. das hauptamtliche Wahlbeamtenverhältnis nach der Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis oder zeitgleich begründet worden ist. Ein Ausschluss vom Bezug des Ehrensoldes tritt dagegen nicht ein, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit der hauptamt lichen Tätigkeit nachfolgt. Der Ausschluss der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten kann nicht als evident sachwidrig angesehen werden. Nach seinem Sinn und Zweck, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 4. Dezember 1998 – 2 A 10959/98 –, drückt der Ehrensold den „Dank und die Anerkennung des Gemeinwesens für die hervorragenden langjährigen Dienste“ aus und will daneben „auch dem Ausgleich möglicher beruflicher Einbußen und Nachteile dienen, die dem Ehrenbeamten in seinem Hauptberuf erwachsen sind“. Dies trifft ohne Einschränkung nur auf den Personenkreis zu, den der Landesgesetzgeber tatsächlich mit dieser Leistung bedacht hat. Die vorgenannte Entscheidung hat das Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 7. Juni 2011 – Az.: 2 A 10333/11.OVG – in einem gleichgelagerten Fall bestätigt. Drucksache 16/2011 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Im Jahr 2000 war der Ausschluss der hauptamtlichen Bürgermeister von Verbandsgemeinden vom Ehrensold, die zugleich ehrenamtliche Orts- (Stadt-)Bürgermeister sind (Personalunion), auch Gegenstand einer Legislativpetition des Verbandes der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten in Rheinland-Pfalz e. V. (Landtagsvorlage 13/4029). Das Begehren des Verbandes wurde nicht durch eine Gesetzesinitiative weiterverfolgt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Die im Ehrensoldgesetz getroffene Regelung über den Ausschluss des Anspruchs auf Ehrensold wurde durch die in den Vorbemerkungen genannten Urteile bestätigt. Die Zweckbestimmung des Ehrensoldes besteht einerseits in einer Anerkennungsfunktion für das geleistete ehrenamtliche Engagement und andererseits in einer Ausgleichsfunktion für mögliche Einbußen im Hauptberuf aufgrund der starken Inanspruchnahme im Ehrenamt. Die Landesregierung hält im Hinblick auf die Ehrensoldberechtigung die in § 3 Ehrensoldgesetz gebildeten unterschiedlichen Vergleichsgruppen zwischen hauptamtlichen Wahlbeamten und sonstigen Beamten bzw. Angehörigen des öffentlichen Dienstes für vertretbar. Zu Frage 3: Das Ehrensoldgesetz geht auf den in den Vorbemerkungen genannten Urantrag der Landtagsfraktionen der CDU, SPD und FDP vom 11. Januar 1971 zurück. Deshalb wurden auch alle Änderungsgesetze (soweit sie nicht nur redaktionelle Änderungen betrafen) traditionell immer von den Fraktionen im Landtag eingebracht. Da die Landesregierung keinen Änderungsbedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht sieht, beabsichtigt sie nicht, mit einem entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Ehrensoldgesetzes initiativ zu werden. Roger Lewentz Staatsminister